Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 15.03.2013, RV/0351-I/11

Absolvierung eines Lehrwartekurses als Berufsausbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0351-I/11-RS1
Durch die Absolvierung eines Lehrwartekurses steht ein Kind nicht in Berufsausbildung iSd FLAG 1967. Ein Lehrwartekurs stellt eine Veranstaltung dar, welche sich in quantitativer Hinsicht sowie der Unterrichtsplanung und –gestaltung und der Anforderungen, die an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestellt werden, nicht von Kursen unterscheidet, die aus privaten Interessen besucht werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. September [J+2] entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Beihilfenwerberin die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihre Tochter [Name] ab September [J+2].

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab und führte aus, dass die von der Tochter absolvierte Ausbildung zum staatlich geprüften Lehrwart mangels Zeitintensität nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden könne.

In der Berufung gegen diesen Bescheid vertrat die Einschreiterin die Auffassung, dass die österreichische Trainerausbildung eine Berufsausbildung darstelle. Um diese "machen zu können, müssen verschiedene Eignungskriterien absolviert werden". Die "erste Stufe" für den Beruf "Trainer" sei die Eignungsprüfung für einen Lehrwartkurs, welche die Tochter bestanden habe. Daraufhin habe die Tochter mit dem "D-Trainer-Kurs" begonnen. Der theoretische Kurs wäre "immer" am Wochenende durchgeführt worden, da auch Personen, welche berufstätig seien, diesen Kurs besuchen würden. Weiters umfasse die Ausbildung zum staatlich geprüften Lehrwart auch ein Praktikum in einer Rennschule und einen Erste-Hilfe-Kurs. Wenn die D-Trainer-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Eignungsprüfung positiv bestanden worden sei, wäre man berechtigt, die C-Trainer-Ausbildung zu beginnen. Die österreichische Trainerausbildung sei eine Berufsausbildung. Um ein "österreichischer Trainer mit C-Lizenz" zu werden, müsse man die vorgenannte Stufenausbildung absolvieren.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, die in Rede stehende Lehrwarteausbildung setze sich aus vier Kursteilen zusammen und umfasse laut Bestätigung der Bundessportakademie ein Gesamtstundenausmaß von "ca. 227 Unterrichtseinheiten (UE = 45 min.)". In der Folge wäre die Abschlussprüfung bestanden worden. Die Gesamtanzahl von 227 Unterrichtseinheiten aufgeteilt auf die Monate September bis April ergäbe durchschnittlich ca 29 Unterrichtseinheiten pro Monat. Die Ausbildung nehme daher keinesfalls die überwiegende Zeit der Auszubildenden in Anspruch.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies nochmals auf die Voraussetzungen für die Trainerausbildung. Neben dem Besuch der theoretischen Ausbildung sei ein "mehrtägiges, ausdauerndes und intensives Training" Voraussetzung für die Zulassung zu den einzelnen Semestern. Die Tochter habe ab Mitte Dezember 2010 die Wintersaison als Hilfstrainerin in einem "Racing Camp" verbracht, um das Eigenkönnen "im erforderlichen Umfang auszubauen und um sich eine Praxis im Umgang mit den Auszubildenden anzueignen". Sie habe sämtliche Zeit für die Erreichung ihres Berufszieles im Sinne der Vorgaben der Bundessportakademie aufgewendet.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

An Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass die am [Geb.Dat.] geborene Tochter der Berufungswerberin im [Dat.] die Reifeprüfung ablegte. In der Folge absolvierte sie die Schilehrerausbildung und war beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Im Herbst [J+1] erfolgte die Meldung zum Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics". Anlässlich der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Oktober [J+2] stellte sich heraus, dass in diesem Studium lediglich zwei Prüfungen in einem Gesamtausmaß von zwei Semesterstunden abgelegt wurden. Das Finanzamt forderte die von Oktober [J+1] bis September [J+2] ausbezahlte Familienbeihilfe zurück. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. In der Folge wurde im Dezember [J+2] ein neuer Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September [J+2] eingebracht und damit begründet, dass die Tochter nunmehr die Ausbildung zum Lehrwart für Kinder- und Jugendschilauf absolviere. Der diesen Antrag abweisende Bescheid bildet den Gegenstand dieses Verfahrens.

Im gegenständlichen Fall forderte das Finanzamt mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom von der Berufungswerberin sowohl die für deren Tochter ausbezahlte Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober [J+1] bis September [J+2] zurück. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun, dass bereits mit Erlassung des Bescheides vom auch über den Zeitraum September [J+2] rechtskräftig abgesprochen wurde und somit - wegen entschiedener Sache - über diesen auch vom im Dezember 2010 gestellten Antrag umfassten Zeitraum nicht neuerlich (abschlägig) entschieden werden kann. Der Antrag wäre somit zurückzuweisen gewesen. Da eine Antragstellerin bzw ein Antragsteller aber in seinen Rechten nicht verletzt wird, wenn ihr bzw sein Antrag, welcher zurückzuweisen wäre, abgewiesen wird (vgl , oder ), konnte eine diesbezügliche Berichtigung des Spruches des angefochtenen Bescheides unterbleiben. Ergänzend darf festgehalten werden, dass selbst wenn entschiedene Sache nicht vorliegen würde kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hätte - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen.

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. (ab : das 24.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt jedenfalls nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl ).

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Insbesondere bei kursmäßigen Veranstaltungen ist entscheidend, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ). Ob dabei eine schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend, in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund grundsätzlich nicht entscheidend. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 und damit einhergehend des Anspruches auf Familienbeihilfe ist aber, wie bereits oben unter Hinweis auf die Judikatur ausgeführt, Voraussetzung, dass - bezogen jeweils auf den Kalendermonat als Anspruchszeitraum (§ 10 FLAG 1967) - eine entsprechende Intensität der Ausbildungsmaßnahmen gegeben ist und somit der Kursbesuch, die Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und die Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden haben (). Dass im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht nur auf die Absolvierung einer Bildungsmaßnahme abzustellen ist, sondern in diesem Zusammenhang auch auf die zeitliche Inanspruchnahme des Auszubildenden Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich nicht nur aus der Rechtsprechung des VwGH, sondern auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Neufassung des § 5 FLAG 1967 mit dem BGBl I 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S 45). Grundlage dieser Neufassung war, Studenten die Möglichkeit zu eröffnen, neben ihrem Studium einer "etwas erträglicheren Nebentätigkeit" nachgehen zu können. Dass dabei trotz Erhöhung der Grenze für einen "unschädlichen" Zuverdienst die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Durchführung der Ausbildung nicht außer Acht zu lassen ist, ergibt sich für Studenten (Personen, die eine in § 3 StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen) aus der Anbindung des Familienbeihilfenbezuges an die gesetzliche Studiendauer samt Toleranzsemester(n) und die Erbringung der erforderlichen Leistungsnachweise. Bei der Absolvierung einer Ausbildung an anderen als den im § 3 StudFG genannten Einrichtungen sieht das Gesetz derartige Anbindungen zwar nicht ausdrücklich vor, ergeben sich diese aber aus dem Sinn des Gesetzes und diesem folgend der (höchstgerichtlichen) Rechtsprechung.

Zu der von der Tochter der Berufungswerberin absolvierten Lehrwarteausbildung steht an Sachverhalt fest, dass dafür vier Kursteile zu absolvieren waren. Der erste Kursteil dauerte von 10. bis 12. September [J+2], der zweite Kursteil von 8. bis 10. Oktober [J+2], der dritte Kursteil von 9. bis 16. Jänner [J+3] und der vierte Kursteil von 10. bis 15. April [J+3]. Daraus ergibt sich eine Unterrichtsdauer von 20 Tagen innerhalb von acht Monaten. Am 29. April [J+3] fand dann eine kommissionelle Abschlussprüfung statt. Darüber hinaus war für einen erfolgreichen Abschluss der Lehrwarteausbildung noch ein Praktikum im Ausmaß von 20 Übungseinheiten und ein Erste-Hilfe-Kurs nachzuweisen. Die Berufungswerberin gibt im Vorlageantrag selbst an, dass es sich nur bei den ersten beiden Modulen um eine theoretische Ausbildung handelt, im weiteren dann noch "Schneekurse" zu absolvieren waren, welche hauptsächlich der praktischen Ausbildung dienten.

Ab Dezember [J+2] (lt Lohnzettel durchgehend bis Anfang Juli [J+3]) war die Tochter als Hilfstrainerin in einer Skischule tätig. Diese Tätigkeit ging in zeitlicher Hinsicht weit über das geforderte Ausmaß von 20 Übungseinheiten hinaus und diente - so die Berufungswerberin im Vorlageantrag - nicht zuletzt dem Ausbau des Eigenkönnens "im erforderlichen Umfang" und dem Erwerb einer "Praxis im Umgang mit den Auszubildenden".

Die Berufungswerberin führt weiters in ihrem Antrag und der Berufung aus, die Absolvierung des Lehrwartekurses wäre ein Teil und eine unerlässliche Voraussetzung für die Absolvierung der - von der Tochter angestrebten - Trainerausbildung, welche eine Berufsausbildung darstellen würde. Dem widerspricht aber bereits die von der Berufungswerberin selbst der Berufung angefügte Beilage "Der Weg zum staatlich geprüften Skitrainer". Aus dieser ist nämlich klar ersichtlich, dass der Einstieg in die sogenannte "Stufe II" der Trainerausbildung den eigentlichen Beginn der Trainerausbildung darstellt. Einzige Voraussetzung für den Beginn der "Stufe II" ist die Ablegung einer Eignungsprüfung. Bei Nachweis einer abgeschlossenen Lehrwarteausbildung wird den Kandidatinnen und Kandidaten zwar ein Teil der Eignungsprüfung erlassen, der Beginn der Trainerausbildung ist aber auch ohne Absolvierung der Lehrwarteausbildung möglich. Somit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von jenem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2012 (vgl. ) zu beurteilen hatte. Im genannten Fall stellte die erfolgreiche Absolvierung eines vorgelagerten Ausbildungsteiles tatsächlich einen unverzichtbaren ersten Abschnitt einer in ihrer Gesamtheit als Berufsausbildung zu qualifizierenden Maßnahme dar, was gegenständlich jedoch nicht zutrifft. Die Lehrwarteausbildung ist somit nicht als Teil einer Gesamtausbildung anzusehen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auch im genannten Erkenntnis darauf hingewiesen, dass es bei kursmäßigen Veranstaltungen zur Klärung der Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung darauf ankommt, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl ). Die Absolvierung eines Lehrwartekurses stellt aber genau eine Ausbildung dar, welche in der letztgenannten Art zu qualifizieren ist. Im Rahmen einer Lehrwarteausbildung wird sportlich Interessierten die Möglichkeit geboten, erste Grundlagenkenntnisse über die Trainingsarbeit im Kinder- und Jugendbereich zu erwerben, die sodann regelmäßig im außerkommerziellen und außerprofessionellen Bereich (auf Freiwilligenbasis in Sportvereinen) eingesetzt werden. Dazu wird bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung sowie bei den Anforderungen, die an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestellt werden, insbesondere auf die (knappen) zeitlichen Ressourcen der Zielgruppen (Berufstätigkeit, Freiwilligkeit) große Rücksicht genommen. Die Ausbildung erfolgt in Blockveranstaltungen und ohne dass es erwähnenswerter Vor- oder Nachbearbeitungszeiten bedarf. Die Lehrwarteausbildung stellt somit eine Ausbildung dar, die typischer Weise von Personen besucht wird, die sich im Rahmen ihres Hobbys (ehrenamtlich) in die Vereinstätigkeit einbringen. Aus den von der Berufungswerberin selbst vorgelegten Unterlagen ergibt sich zudem, dass die Verfassung einer Seminararbeit, welche allenfalls eine längere Vorbereitungszeit außerhalb der Blockveranstaltungen erfordern würde, erst in der "Stufe II" und nicht bereits in der Lehrwarteausbildung vorgesehen ist. Das Fehlen von nennenswerten Vor- und Nachbearbeitungszeiten wird auch dadurch unter Beweis gestellt, dass die theoretischen Unterweisungen im Rahmen der Lehrwarteausbildung im Verhältnis zu den praktischen und praktisch-methodischen Übungen ein zeitlich untergeordnetes Ausmaß einnehmen und im Rahmen der Abschlussprüfung nur drei theoretische Fächer abgeprüft werden, während Prüfungen in den anderen Unterrichtsfächern regelmäßig vorab (auch im Rahmen der Blockveranstaltungen) erfolgen.

Es ist somit in keiner Weise davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Lehrwart tatsächlich die volle Zeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer in Anspruch nimmt bzw nehmen kann, was aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellen würde (vgl , und , mwN). Das Finanzamt hat in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass sich aus den Feststellungen im Verwaltungsverfahren ergibt, dass gegenständlich nicht einmal die "überwiegende Zeit der Auszubildenden" in Anspruch genommen werde. Diesem Vorhalt ist die Berufungswerberin im Wesentlichen dadurch entgegengetreten, dass sie auf die zeitlichen Anforderungen der Perfektionierung des Eigenkönnens Bezug genommen hat. Nun ist aber regelmäßiges Training in einer Sportart und die damit verbundene Erlangung körperlicher Fitness und sportlicher Fähigkeiten keinesfalls als Ausbildung in einem "fachlichen" Bereich anzusehen (vgl ). Die Tochter der Berufungswerberin hat ab Dezember [J+2] (nach den Lohnzetteldaten über einen Zeitraum von beinahe sieben Monaten) dieses Training in Ausübung einer Beschäftigung als Hilfstrainerin absolviert. Das Ausmaß dieser Beschäftigung ging somit hinsichtlich der Dauer eindeutig über das für die Erlangung der notwendigen Praxiszeiten für den Lehrwartekurs aber auch für einen später begonnenen Trainer(spezial)kurs notwendige (vorgeschriebene) Ausmaß hinaus. Dieser Umstand belegt einerseits zusätzlich, dass es weder notwendig noch möglich war, dass die Tochter ihre volle Zeit der (Lehrwarte)Ausbildung widmete. Andererseits mag es zwar zutreffen, dass berufliche Erfahrungen und eine Perfektionierung des Eigenkönnens sowie die körperliche Fitness für eine spätere spezifische Berufsausbildung als Trainerin nützlich sind, dennoch werden durch diesen Umstand Zeiten einer Berufsausübung und des Trainings nicht zu Zeiten einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass in Fällen, in welchen im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete (Lehr)Veranstaltungen besucht werden, der Besuch von derartigen Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann. Dies selbst dann nicht, wenn dieser Kursbesuch für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl ). Umso mehr muss dies für Fälle gelten, in welchen eine berufliche Tätigkeit (auch wenn dies unter Anleitung bzw Aufsicht erfolgt - vgl ) schon ausgeübt wird.

Die Berufungswerberin hat in ihren Schriftsätzen zwar versucht darzustellen, dass ihre Tochter "sämtliche Zeit für die Erreichung ihres Berufszieles" aufgewendet hat. Dabei wird von ihr aber übersehen, dass nicht jede Maßnahme, die für eine spätere Berufsausübung vorteilhaft sein mag (Erlangung der körperlichen Fitness, Steigerung des eigenen praktischen Könnens, Berufspraxis) als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen werden kann. Zudem wird von der Berufungswerberin im Vorlageantrag das Bild vermittelt, dass an die Lehrwarteausbildung (von ihr als "Stufe I" bezeichnet) anschließend das dritte Semester der Trainerausbildung ("C-Lizenz") folgen würde; den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen ist aber zu entnehmen, dass die C-Lizenz-Ausbildung die "Stufe III" der Ausbildung darstellt und davor die Stufe II ("Trainer-Grundkurs", welcher mit seinen zwei Semestern den tatsächlichen Beginn der Trainerausbildung darstellt) angesiedelt ist. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die in Rede stehende Lehrwarteausbildung für sich gesehen keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellt. Sie unterscheidet sich (beschränkt auf das für einen erfolgreichen Abschluss Notwendige) in zeitlicher Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen. Die Lehrwarteausbildung stellt auch keinen unverzichtbaren Teil einer einheitlichen Trainerausbildung dar. Daraus folgt, dass das Finanzamt zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass durch die Absolvierung des Lehrwartekurses im vom bekämpften Bescheid umfassten Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vermittelt wird.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

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