1. Fortbildungskosten einer Kindergartenpädagogin 2. Geltendmachung von Zahlungen, die der Ehegatte entrichtet hat, als Sonderausgaben
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/0467-F/10 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/0217-F/10-RS1 | Die Kosten einer Kindergartenpädagogin für den Besuch von Kursen und Seminaren, in deren Mittelpunkt der Umgang mit Kindern und Jugendlichen steht, sind als Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anzuerkennen, wenn sie zwar freiwillig auf sich genommen wurden, die berufliche Bedingtheit aber einwandfrei erkennen lassen. Hiebei schadet auch nicht eine allenfalls vorhandene, persönlichkeitsbildende Ausrichtung der Weiterbildungsmaßnahme. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom und vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 entschieden:
1) Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 wird teilweise Folge gegeben.
Die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
2) Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erlassung neuer Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide) für die Jahre 2004 bis 2007 durch die Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufunswerberin Berufung gegen die neuen Sachbescheide ein. Später brachte sie auch gegen den Einkommensteuererstbescheid für 2008 eine Berufung ein. Sie führte aus:
a) Sonderausgaben
Sie ersuche unter Hinweis auf die eingereichten Belege für die Jahre 2004 bis 2006 um eine Berücksichtigung des Sonderausgabenhöchstbetrages von 2.920,00 €, zumal Darlehenstilgungen für das neu errichtete Eigenheim in Höhe von mehr als 10.000,00 € sowie Zahlungen für Personenversicherungen von mehr als 3.000,00 € getätigt worden seien.
In den Jahren 2007 und 2008 seien die steuerpflichtigen Einkünfte ihres Gatten so gering gewesen, dass ihr der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Das bedeute aber auch eine Erhöhung des Sonderausgabenhöchstbetrages auf 5.840,00 €. Sie wies darauf hin, dass ihr Gatte Rechtsmittel gegen seine Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 eingebracht habe, die nach wie vor anhängig seien.
b) Werbungskosten
Ihr Arbeitsweg umfasse die Strecke H - B. Sie bestreite nicht, dass auf dieser Strecke öffentliche Verkehrsmittel benützbar seien. Jedoch sei sie aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes auf die Verwendung ihres KFZ angewiesen. Sie beantrage daher das entsprechende Pendlerpauschale.
Sie sei Kindergartenpädagogin und habe aus dem Beweggrund der beruflichen Fortbildung an Kursen und Vorträgen teilgenommen. Eine private Umsetzung sei ausgeschlossen, da ihre eigenen Kinder bereits erwachsen seien. Inhaltlich hätten die Veranstaltungen einerseits fachspezifische Methoden und neue Erkenntnisse auf dem Sektor der Kinderbetreuung, die sich für eine praktische Umsetzung eigneten, vermittelt, andererseits ihre Aufstiegsmöglichkeiten in eine höher qualifizierte Tätigkeit gefördert. Die Themenbereiche hätten sich an einen Personenkreis gerichtet, der beruflich eine Kinderbetreuung oder Lehrtätigkeit ausübe. Es habe jeweils nur etwa 10 bis 15 Teilnehmer gegeben. Sie mache die Kurskosten selbst sowie damit zusammenhängende Reise- und Fachliteraturkosten geltend.
Als Arbeitsmittel habe sie in einem Umfang von 20% ein Klavier benötigt, das sie als Begleitinstrument bei ihrer Arbeit mit den Kindern benutze.
Eingereicht wurden im Zuge des Verfahrens Versicherungsbestätigungen der U AG, der G AG und der R Versicherung AG wie nachstehend:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | |
Art der Versicherung,Vers.-nehmer,Betrag | a) Kranken- und Insassen-Unfall, Gatte der Berufungswerberin, 3.526,66 € | a) wie 2005, 3.664,45 €, b) außerdem Unfallvers., Gatte der Bw, 484,80 € | a) wie 05 und 06, 3.765,72 € b) Unfall: 492,15 €, c) außerdem Leben-Risikovers. , beide Ehegatten 610,50 € | a) Kranken- Gatte der Bw, 5.015,52 €, b) Unfall 506,45 € |
Die der Abgabenbehörde II. Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegte Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 bezog sich ausschließlich auf eine Anerkennung der Sonderausgaben unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Die Zahlungen für Darlehenstilgungen betreffend Wohnraumschaffung sowie jene für Personenversicherungen seien bereits im Zuge der Berufungen 2004 bis 2007 gegenüber der Abgabenbehörde dokumentiert worden.
In einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007 erläuterte die Abgabenbehörde I. Instanz:
Die Berufungswerberin habe nach Übermittlung eines Ergänzungsauftrages offene Fragen zumindest teilweise beantwortet. Was die Sonderausgaben betreffe, könne aus den eingereichten Kontoauszügen ersehen werden, dass die Darlehenstilgungen für die Errichtung des Eigenheimes auf "AK" lauteten. In der Einkommesteuererklärung für 2005 habe auch AK, der Gatte der Berufungswerberin, 2.920,00 € als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung beantragt. Die nachgewiesene, personsbezogene Kostentragung sei erforderlich, um eine Zuordnung von Sonderausgaben vornehmen zu können. Auch was die, übrigens ebenfalls auf "AK" lautenden, Versicherungsverträge betreffe, fehle der Nachweis der Kostentragung durch die Berufungswerberin. Vielmehr seien sowohl die Prämienvorschreibungen als auch die Fremdwährungskredittilgungen über ein auf den Gatten der Berufungswerberin lautendes Privatkonto gelaufen. Im Übrigen habe AK laut einer ihn betreffenden Berufungsvorentscheidung im Jahr 2007 nicht bloß Einkünfte von 384,85 € sondern von 14.882,88 € bezogen.
Was die Werbungskosten betreffe, seien für die Zuerkennung des Pendlerpauschales lediglich die zurückzulegende Entfernung und die zeitliche Zumutbarkeit des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel ausschlaggebend. Eine allfällig vorliegende, schwere Gehbehinderung, die zur Inanspruchnahme eines monatlichen Freibetrages gemäß § 35 EStG 1988 berechtigt, müsse durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden. Die Berufungswerberin habe keine solche vorgelegt.
Die Ausgaben für Fachliteratur wurdenanerkannt.
Die für Fortbildungsmaßnahmen geltend gemachten Kosten seien der Privatsphäre zuzuordnen und deshalb ohne steuerliche Relevanz. Sie seien nicht ausschließlich auf die Berufsgruppe der KindergartenpädagogInnen zugeschnitten, sondern sprächen beispielsweise auch interessierte Eltern an (Liste der besuchten Veranstaltungen siehe nachstehend):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
12.11.bis | Kinderbetreuung |
Ist Erziehung lernbar? | |
Heilsame Zugänge zu schwierigen Kindern | |
Wertschätzung und Achtsamkeit | |
Hurra, wir dürfen streiten | |
Führung | |
Okay zusammen leben | |
Workshop S | |
Zweisprachigkeit in der frühen Kindheit | |
Frühe Mehrsprachigkeit | |
C (Führung) | |
Familienformen in systemischer Sicht | |
Faires Streiten und gute Konfliktkultur | |
Faires Streiten und gute Konfliktkultur | |
Meeting in L | |
Gute Praxis für die Sprachförderung Kinder I | |
Gute Praxis für die Sprachförderung Kinder II | |
Gute Praxis für die Sprachförderung Kinder III | |
Projektpräsentation "2 get there" | |
Gesunde Kinder durch Bewegung im Alltag | |
Wut in Gelassenheit verwandeln | |
Lasst Kindern Zeit | |
Muttersprache und Grundlagen der Elternarbeit | |
Meeting in K | |
Von wegen aufgeklärt | |
Grenzen setzen ohne zu verletzen | |
Selbstbewusst durchs Leben | |
Integration in V | |
Leben und Wachsen mit Kindern | |
Eine Geschichte für mein Kind erfinden | |
Der Hirtenjunge und sein Schatzkästchen | |
9.3. bis | Animationslehrgang in Kärnten |
29.3. bis | Erzählfiguren |
Söhne brauchen mehr |
Steuerliche Berücksichtigung fanden die Veranstaltungen "Grundkurs I für PersonalvertreterInnen" (2004, 5,76 €), "Grundkurs II für PersonalvertreterInnen" (2005: 79,20 €), "Nahtstelle Schule-Kindergarten" (2004: 28,08 €) und "Musikpädagogisches Praktikum" (2004: 28,08 €). Hier sei der unmittelbare Veranlassungszusammenhang mit dem Berufsbild der Berufungswerberin herstellbar.
Das prinzipiell lobenswerte Engagement der Berufungswerberin bei der musikalischen Begleitung der Kinder auf dem Klavier könne nichts daran ändern, dass dieses der Privatsphäre zuzuordnen sei. Die Gestaltung des Unterrichtes von Kleinkindern erfordere kein Klavier. Es komme daher nicht in Betracht, (teilweise) Kosten für die Anschaffung dieses Instrumentes unter dem Titel Werbungskosten für Arbeitsmittel abzusetzen.
Es werde nicht bestritten, dass die Berufungswerberin beruflich veranlasste Gespräche über ihr privates Telefon abgewickelt haben könne. Jedoch seien solche Aufwendungen vernachlässigbar, weshalb eine steuerliche Absetzung als Werbungskosten von 45,00 € (2004) bzw. jeweils 50,00 € (2004 bis 2007) nicht in Betracht komme bzw. ohnehin eine Abgeltung mit dem Werbungskostenpauschbetrag vorliege.
Die Berufungswerberin beantragte die Vorlage ihrer Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz. Sie führte aus:
Zu den von ihr geltend gemachten Kosten für Fortbildung sei zu sagen, dass sie seit über 30 Jahren als Kindergartenpädagogin berufstätig sei. Ihre Aufgaben bestünden nicht nur in der Wahrnehmung erzieherischer Maßnahmen, sondern auch in der Vermittlung schulischer Grundkenntnisse. Letztere umfassten einen einwandfreien Gebrauch der deutschen Sprache sowie einfache Fertigkeiten im Umgang mit Zahlen. Die Anforderungen an ihren Berufsstand seien im Laufe der Jahre gestiegen, deshalb habe sie an Vorträgen und Kursen mit fachspezifischen Inhalten teilgenommen. Sie habe damit eine direkte Umsetzung in ihrem Beruf und eine Verbesserung ihrer fachlichen Fähigkeiten angestrebt. Die Einladungen zu den besuchten Veranstaltungen hätten sich primär an Kindergartenpädagoginnen gerichtet, aber auch für interssierte Eltern sei eine Teilnahme nicht ausgeschlossen gewesen.
Sie weise weiters darauf hin, dass sich die Aufgabe der Kindererziehung zunehmend von den Eltern auf Kindergärten und Schulen verlagere. Ein wichtiges Thema sei auch die Integration von Kindern mit Migrationshintergrund und damit verbunden die Sprachvermittlung.
Nicht weiter aufrecht hielt die Berufungswerberin ihren Antrag auf Zuerkennung des Pendlerpauschales.
Hinsichtlich des Arbeitsmittels Klavier erklärte die Berufungswerberin, ihre Klavierbegleitung bei Darbietungen der Kinder sei bei Anlässen wie Nikolaus oder Weihnachten in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gekommen.
Was die Sonderausgaben betreffe, habe das Finanzamt die Meinung vertreten, dass diese wirtschaftlich nicht von ihr getragen worden seien. Sie wende jedoch ein, dass sie zum Familieneinkommen mit ihren steuerpflichtigen Einkünften wesentlich beitrage. Die Krankenversicherungspolizze bei der U Versicherungs AG laute übrigens seit jeher auf den Namen ihres Gatten und ihren eigenen Namen, wenngleich die jährlichen Versicherungsbestätigungen nur auf den Namen ihres Gatten ausgestellt seien.
Auch für die Darlehenstilgungen betreffend das neu geschaffene Eigenheim in H gelte, dass der Kaufvertrag mit der Baufirma auf beide Ehegatten laute. Die Finanzierung sei von beiden Gatten zur Hälfte übernommen worden. Auch für die später erfolgte Umfinanzierung in Fremdwährungsdarlehen hafte sei persönlich. Die jährlichen Kontoauszüge wiesen aber nur den Namen ihres Gatten AK auf. Die Tilgungen geförderter Darlehen der Hypo Landesbank Vorarlberg, lautend auf AK und SK seien vom Finanzamt ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
Sie vertrete übrigens die Meinung, dass in einer harmonischen Partnerschaft nicht Rechenschaft darüber abzulegen sei, wer was in welcher Form nachweislich bezahlt habe. Vertraglich seien beide Gatten verpflichtet gewesen, deshalb ersuche sie um eine konforme Berücksichtigung zu gleichen Teilen.
Neben Kopien von Berufung und Berufungsvorentscheidung legte die Berufungswerberin ihrem Vorlageantrag eine Aufgliederung der geltend gemachten Kosten und Aufwendungen über die Jahre 2004 bis 2007 bei. Sie wies darauf hin, dass Belege hinsichtlich Personenversicherungen und Darlehenstilgungen teilweise nicht verfügbar seien, weil sie im Zusammenhang mit Berufungen ihres Gatten gegen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide von diesem den Abgabenbehörden überlassen worden seien.
Hinsichtlich der Rückzahlungen für die Schaffung des Eigenheimes liegen ein Kontoauszug der HLV für das Jahr 2008 über Bezahlung von insgesamt 1.065,96 € (Adressaten A und SK), der R Bank AG über 9.286,00 € (ebenfalls 2008) und nochmals der R Bank AG, Wohnbaukredit, über 5.280,45 SFr. (2008) im Akt auf (Adressat in den beiden letzteren Fällen AK). Aktenkundig sind auch Bestätigungen der RL reg. Gen. m.b.H. über Entrichtung von Darlehenszinsen in Höhe von 3.149,00 € für 2007, AK, auf.
Sie legte im Weiteren dar, im Jahr 2007 ihre Fortbildungsbestrebungen abgebrochen zu haben, da für die Nachbesetzung anlässlich der bevorstehenden Pensionierung ihrer Vorgesetzten nicht sie selbst, sondern eine jüngere Mitarbeiterin aus Tirol vorgesehen worden war.
Über die Berufung wurde erwogen:
1)Sonderausgaben:
Zu den Ausgaben, die bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 abzuziehen sind, gehören Beiträge und Prämien für in der Z 2 leg. cit. näher umschriebene Personenversicherungen. In gleicher Weise abzugsfähig sind gemäß Z 3 lit. b leg. cit. Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden.
Abs. 3 Z 2 EStG 1988 normiert, dass für Ausgaben iS des Abs. 1 Z 2 bis 4 .........ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 € jährlich besteht, der sich um 2.920,00 € erhöht, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Sind die Ausgaben gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen.
Gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 können Ausgaben iS des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 von einem Steuerpflichtigen auch dann abgesetzt werden, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner und für seine Kinder leistet.
Übereinstimmung herrscht in Lehre, Rechtsprechung und Praxis darüber, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich nur jene Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen kann, zu deren Zahlung er selbst verpflichtet ist und die er selbst getragen hat (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 18, Tz 72 mit Verweisen auf die Judikatur des VwGH, LSt-Richtlinien 574). Bei Versicherungen ist dies der Versicherungsnehmer, dh, derjenige, der den Versicherungsvertrag mit der Versicherung abschließt und gegenüber der Versicherung zur Prämienzahlung verpflichtet ist. Der Versicherungsnehmer muss nicht gleichzeitig begünstigte Person oder Versicherter sein.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen sieht lediglich § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 (siehe oben) vor: Für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner und die Kinder iS des § 106 kann der Steuerpflichtige Sonderausgaben auch dann geltend machen, wenn er zwar nicht Versicherungsnehmer (=Zahlungsverpflichteter) ist, er aber dennoch die Ausgaben/Prämien leistet.
Ersetzt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist, nachträglich die Prämie, dann ist ebenfalls nur der andere Ehegatte abzugsberechtigt. Die Sonderbestimmung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nach der auch der (nicht verpflichtete) Ehegatte die Sonderausgaben geltend machen kann, setzt voraus, dass er die Zahlung direkt an das Versicherungsunternehmen leistet (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 18, Tz 75).
Auch für Wohnungserrichtungskosten, die grundsätzlich nur dann begünstigt sind, wenn sie vom Errichter des Gebäudes/der Wohnung geleistet werden, gilt die § 18 Abs. 3 Z 1 EStG-Regel: Entrichtet der Steuerpflichtige solche Zahlungen für Angehörige des begünstigten Personenkreises, so sind sie von ihm als Sonderausgaben absetzbar (Doralt, wie oben, § 18, Z 164).
Auf den Streitfall umgelegt bedeutet dies: Es besteht kein Zweifel, dass im Haushalt der Berufungwerberin und ihres Gatten in den Streitjahren Beträge für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung aufgewendet wurden. Als Versicherungsnehmer scheint jedoch in den meisten Fällen der Gatte AK auf. Aber selbst wenn Versicherungsnehmer zum Teil beide Ehegatten sind, geht aus den aufliegenden Unterlagen hervor und hat die Berufungswerberin dem auch nicht widersprochen, dass die Beitrags- oder Prämienzahlungen von einem Konto ihres Ehemannes aus bedient wurden.
Gleiches gilt laut Aktenlage auch für die mit der Wohnraumschaffung zusammenhängenden Darlehensrückzahlungen und Zinsenzahlungen.
Selbst wenn nun die Berufungswerberin einerseits auch Versicherungsnehmerin gewesen sein mag, bzw. andererseits möglicherweise solidarisch zur Kreditrückzahlung verpflichtet ist, ist für sie damit nichts zu gewinnen, hat sie doch die entsprechenden Beträge nicht tatsächlich aus ihrem Einkommen geleistet ( vgl. Jakom/Baldauf, EStG, 2010, § 18 Rz 8: "Abzugsfähig ist nur der vom Steuerpflichtigen selbst für den begünstigten Zweck wirtschaftlich aufgewendete Betrag").
Die Sonderbestimmung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist für die Argumentationslinie der Berufungswerberin nicht hilfreich, würde die Anwendbarkeit dieser Norm doch voraussetzen, dass sie - als nicht Verpflichtete - für ihren nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Beiträge an Versicherungen bzw. Beträge für Wohnraumschaffung bezahlt hätte. Tatsächlich hat nach Aktenlage der Gatte der Berufungswerberin die entsprechenden Beträge - sei es als Versicherungsnehmer oder Errichter, sei es für seine nicht dauernd getrennt lebende Gattin iS des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG, entrichtet und darf er sie daher seinerseits als Sonderausgaben in Abzug bringen.
Im Lichte vorstehender Ausführungen kommt es auf den Stand des noch offenen, den Gatten der Berufungswerberin betreffenden, Verfahrens - nämlich soweit es den Sonderausgabenerhöhungsbetrag betrifft - nicht an. Da die als Sonderausgaben geltend gemachten Zahlungen nach vorstehenden Ausführungen nicht direkt von der Berufungswerberin persönlich entrichtet wurden, steht ihr deren steuerliche Geltendmachung nicht zu. Entsprechend zu korrigieren ist in diesem Zusammenhang die Festsetzung für das Jahr 2007: Trotz anderslautender Begründung in der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt nämlich für dieses Jahr 1/4 des für Wohnraumschaffung geltend gemachten Betrages in Abzug gebracht (710,87 = 1/4 von 2.843,49).
Die Berufungswerberin hat in ihrer Berufung darauf hingewiesen, ihr Gatte habe im Jahr 2007 nur Einkünfte von 384,85 € bezogen (laut Abgabenbehörde I. Instanz in der Berufungsvorentscheidung beliefen sich seine Einkünfte auf 14.882,88 €). Trotz der nicht rechtskräftigen, ihren Gatten betreffenden Entscheidung wurde der Berufungswerberin der Alleinverdienerabsetzbetrag für 2007 zuerkannt (klargestellt wird an dieser Stelle, dass der Fall AK nicht der gegenständlich entscheidenden Referentin zur Bearbeitung zugeteilt ist). Die Referentin trägt dem Umstand, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht feststeht, ob der Berufungswerberin ein Alleinverdienerabsetzbetrag mit Sicherheit zusteht, Rechnung, indem sie die Einkommensteuer für 2007 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festsetzt. Die vorläufige Festsetzung wird bei Wegfall der Ungewissheit iS des § 200 Abs. 2 BAO durch eine endgültige zu ersetzen sein bzw. wird der vorläufige Bescheid zum endgültigen zu erklären sein.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008, die der Abgabenbehörde II. Instanz direkt zur Entscheidung vorgelegt wurde und in deren Begründung die Berufungswerberin auf das bereits aktenkundige Vorbringen zu den Einkommensteuerbescheiden 2004 bis 2007 verweist. Im Einkommensteuerbescheid 2008 wurde übrigens der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 364,00 € berücksichtigt (der den Gatten AK betreffende Einkommensteuerbescheid für 2008, aus dem hervorgeht, dass sein Einkommen -240,17 € betragen hat, ist rechtskräftig).
Soweit die Berufungwerberin einwendet, in einer harmonischen Ehe komme es nicht darauf an, wer wann was nachweislich bezahlt habe, ist ihr für den Bereich allgemeingültiger Regeln des menschlichen Zusammenlebens zweifellos Recht zu geben. Für den steuerrechtlichen Sektor sind die genannten Parameter jedoch sehr wohl von grundlegender Wichtigkeit. Sie stellen sicher, dass steuerliche Belastungen wie auch Begünstigungen nicht beliebig, sondern nach festen Definitionen verteilt werden können.
2) Werbungskosten:
a) Fortbildung
Nach der ab Veranlagung 2003 geltenden Rechtslage sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Aus- und Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einer ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten absetzbar.
Nicht als Werbungskosten absetzbar sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die im Streitfall zur Diskussion stehenden Aufwendungen sind keine Umschulungskosten, da die Berufungswerberin nicht darauf abzielt, einen anderen Beruf als bisher auszuüben. Ebensowenig sind sie Ausbildungskosten im steuerlichen Sinn, weil auch solche eine erstmalige Berufsausübung oder eine Berufsausübung in einem anderen Beruf zum Ziel haben,
Zu prüfen und strittig ist daher: Sind die in den Streitjahren 2004 bis 2007 von der Berufungswerberin für den Besuch von Kursen und Seminaren geltend gemachten Kosten als Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähig?
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den spezifischen Anforderungen gerecht zu werden. Die berufliche Fortbildung dient der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf.
Die Berufungswerberin hat in einer für den Unabhängigen Finanzsenat nachvollziehbaren und glaubwürdigen Weise dargetan, dass sie die in Streit stehenden Seminare und Kurse besucht hat, um sie in ihrer täglichen Arbeit als Kindergartenpädagogin umsetzen zu können.
Es wird nicht bestritten, dass die besuchten Weiterbildungsveranstaltungen sich nicht ausschließlich an den homogenen Teilnehmerkreis der Kindergarten- oder SchulpädagogInnen richteten und die dort vermittelten Inhalte etwa auch zweifellos interessierten Eltern zugute kamen. Jedoch steht bei allen Veranstaltungen - soweit aus der Aktenlage erkennbar - der Umgang mit Kindern im Fokus des Interesses (zB Integration, Grenzen setzen, Mehrsprachigkeit, Zugang zu schwierigen Kindern, mehrere Module Sprachförderung für Kinder etc.). Insofern ist jedenfalls ein Teilnehmerkreis angesprochen, der täglich Umgang mit Kindern hat, sei es im beruflichen, sei es im privaten Umfeld und damit eine bestimmte Zielgruppe umschrieben.
Die Berufungswerberin hat in plastischer Weise dargestellt, dass sich in den 30 Jahren ihrer Berufstätigkeit als Kindergartenpädagogin ein tiefgreifender gesellschaftlicher Wandel vollzogen hat. Damit Hand in Hand gehend hat sich das Anforderungsprofil an ihren Berufsstand verändert, einerseits durch die notwendig gewordene Integration einer wachsenden Anzahl von Kindern mit Migrationshintergrund und die damit verbundene Sprachförderung, andererseits durch die Verlagerung von Erziehungsaufgaben in den Bereich der Kindergärten und Schulen, bedingt (auch) durch den Umstand, dass mehr und mehr beide Elternteile berufstätig sind.
Soweit - laut Liste der Titel - Inhalte vermittelt wurden (Hurra, wir dürfen streiten, Konfliktkultur, Wut in Gelassenheit verwandeln, Selbstbewusst durchs Leben), die in den Sektor der Persönlichkeitsbildung fallen und die seitens der Abgabenbehörden vielfach in den steuerlich unbeachtlichen Bereich der Lebensführung verwiesen werden, ist zu sagen: Die unter den Überbegriff "soziale Kompetenz" fallenden kommunikativen, motivierenden, organisatorischen, konfliktlösenden Fähigkeiten gehören mehr und mehr zum Anforderungsprofil in einer modernen Berufswelt. In der Erwachsenenbildung wird der Erwerb sozialer Kompetenzen als wichtiges Lernziel angesehen. Insofern ist es zu kurz gegriffen, bei Vorkommen von persönlichkeitsbildenden Inhalten a priori eine ablehnende Haltung einzunehmen, vielmehr wird in jedem Einzelfall die berufliche Veranlassung zu überprüfen sein (vgl. UFS, RV/0491-F/08).
Gerade auf dem pädagogischen Sektor, der eine hohe Sensibilität im Umgang mit Heranwachsenden erfordert, ist eine umfassende soziale Kompetenz als unumgänglich vorauszusetzen.
In der Praxis wird häufig das Kriterium der beruflichen Notwendigkeit als Abgrenzungsparameter herangezogen, wenn es um die Berücksichtigung von Kosten geht, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung berühren. Dass aber ein starres Festhalten am Vorliegen einer unbedingten beruflichen Notwendigkeit überholt ist, bringt der VwGH in seiner neueren Rechtsprechung (, 2001/14/0020) zum Ausdruck: "Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahrfür die berufliche Stellung bestünde.Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich auch ohne zunächst erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den Anforderungen gerecht zu werden. Lassen Aufwendungen die berufliche Bedingtheit eindeutig erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden."
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Berufungswerberin einen beachtlichen Bildungswillen und großes Engagement aufgebracht hat, um sich weiterzubilden. Die von ihr getätigten Aufwendungen sind geeignet, in einem sensiblen, gesellschaftlichen Umwälzungen unterworfenen Sektor auf dem Laufenden zu bleiben und stetigen neuen Herausforderungen gerecht zu werden bzw. eine höher qualifizierte Stellung im selben Berufsumfeld zu erreichen. Es ist glaubwürdig und naheliegend, dass sie die erworbenen Kenntnisse im täglichen Berufsleben umsetzen konnte und kann. Die berufliche Bedingtheit ist eindeutig erkennbar, eine allenfalls mögliche private Mitveranlassung kann unter den gegebenen Umständen als vernachlässigbar gering angesehen werden.
Die von der Berufungswerberin geltend gemachten Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind daher nicht nur im eingeschränkten Umfang der Berufungsvorentscheidung sondern vollumfänglich als Werbungskosten anzuerkennen.
b) Arbeitsmittel
Soweit das Klavier der Berufungswerberin, auf dem sie fallweise Darbietungen der Kinder begleitet, als Arbeitsmittel in Streit steht, wird auf die Ausführungen der Abgabenbehörde I. Instanz in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Das selbe gilt für die geltend gemachten Telefonkosten.
Der Berufungswerberin wird jedoch in diesem Zusammenhang nachdrücklich in Erinnerung gebracht, dass ihr für nicht genau bestimmbare, abzugsfähige Arbeitsmittel für die Jahre 2004 bis 2007 seitens der Abgabenbehörde I. Instanz ein geschätzter Betrag von 150,00 € jährlich zugestanden wurde.
Nicht weiter strittig sind Pendlerpauschale und Fachliteratur.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Feldkirch, am
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at