zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, November 2012, Seite 280

Gesetzliche Regelung in Deutschland zur Beschneidung des männlichen Kindes

Ulrich Pesendorfer

S. 280 Das deutsche Bundeskabinett hat am einen Gesetzentwurf beschlossen, der die rechtliche Verunsicherung, die durch das Urteil des LG Köln vom , 151 Ns 169/11, iFamZ 2012/163, 226 (Barth), entstanden ist, beseitigen soll. In einem neuen § 1631d BGB wird künftig klargestellt, dass die Beschneidung in Deutschland (auch) künftig möglich ist.

§ 1631d BGB idF des Regierungsentwurfs lautet:

Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Das Gesetz soll noch im Oktober 2012 verabschiedet werden und laut Entwurf am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Autorinnen und Autoren:
Daten werden geladen...