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iFamZ 4, August 2013, Seite 204

Der erfolgreich Erbschaftsbeklagte kann die Kosten seiner Ausforschung als (Schein-)Erbe nicht abziehen

iFamZ 2013/156

§§ 329 ff, §§ 823 f ABGB

Der mit der Erbschaftsklage belangte Erbschaftsbesitzer hat einen Anspruch auf die von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen. Insbesondere hat er Anspruch auf Ersatz der für das Begräbnis des Erblassers gemachten Auslagen. Er kann auch gemäß § 824 ABGB nach den Grundsätzen, die für den redlichen Besitzer gelten, die Vergütung seiner Aufwendungen auf den Nachlass zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger verlangen. Darüber hinaus hat er nur Anspruch hinsichtlich werterhaltender Aufwendungen auf die Sache selbst, während er die Kosten für das Einschreiten seiner Rechtsvertreter im Verlassenschaftsverfahren sowie das Honorar an das genealogische Institut nicht abziehen kann.

Der nunmehr erfolgreich Erbschaftsbeklagte war von einem genealogischen Institut als Miterbe ausgeforscht worden, er ist Großcousin der Erblasserin. Er ließ sich durch einen Notar und dann durch einen Rechtsanwalt im Verlassenschaftsverfahren vertreten, hatte hierfür Kosten und musste von seinem Erbanteil in der Höhe von 38.800 Euro unter anderem 7.412 Euro für die Ausforschung durch das genealogische Institut bezahlen. Der von diesem Institut erst...

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