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iFamZ 4, August 2013, Seite 202

Anordnung der Beschränkung auf die Testamentsform des § 568 ABGB: Genügt auch ein bloßer Hinweis?

iFamZ 2013/153

§ 568 ABGB, § 123 Abs 1 Z 5 AußStrG

Der OGH erblickt – unter gewissen Voraussetzungen – im bloßen Hinweis iSd § 123 Abs 1 Z 5 AußStrG auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung die Anordnung der Beschränkung auf die besondere Testamentsform des § 568 ABGB.

Dem nunmehrigen Erblasser wurde ein Sachwalter zur Besorgung der Vermögensverwaltung und der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt und überdies wurde in den Spruch des Beschlusses folgender „Hinweis“ gem § 123 Abs 1 Z 5 AußStrG aufgenommen: „Es wird darauf hingewiesen, dass die betroffene Person ihren letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder einem Notar erklären kann (§ 123 Abs 1 AußStrG iVm § 568 ABGB).“

Nach dem psychiatrischen Gutachten war der Betroffene nicht testierfähig und der Sachverständige führte aus, er sollte ein Testament nur vor Gericht oder vor dem Notar errichten.

Im März 2011 errichtete der Betroffene ein Testament bei einem öffentlichen Notar, dem jedoch die Erforschung und Beirückung iSd § 568 ABGB fehlt.

Im Verlassenschaftsverfahren gab der Sohn die Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes ab, die beiden im Testament als Erben eingesetzten Personen stützten sich auf die letztwillige Verfügung. Im Verfahren um das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG wandte der Soh...

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