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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.04.2012, RV/1244-W/11

Werbungskosten eines Politikers (Gemeinderat)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Jahr 2009 (neben Einkünften als Angestellter der Arbeiterkammer) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gemeinderat der Gemeinde G. iHv € 4.426,90. In der am eingebrachten elektronischen Erklärung machte er mit der Tätigkeit als Gemeindepolitiker im Zusammenhang stehende Werbungskosten iHv € 4.857,37 geltend.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bw. aufgefordert, eine Aufstellung sowie Belege betreffend Werbungskosten vorzulegen und den beruflichen Zusammenhang bekannt zu geben.

In der vorgelegten Liste gliedern sich die Werbungskosten wie folgt (in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebsratsumlage
310,97
Klubbeitrag
664,00
Jän. 09
Besprechung "KIGA neu"
43,10
Spende Abendkasse für Ehrenkarten DER BALL-Tanzschule
50,00
Spende für Ehrenkarte&Ballspende Tombola Gutschein-Feuerwehr G.
350,00
Barspende und Sachspende für Kinderball der Kinderfreunde
84,00
Feb. 09
Spende für Ehrenkarte&Ballspende Tombola 2x Gutschein-Rotes Kreuz G.
150,00
Spende für Ehrenkarte&Ballspende Tombola Gutschein-SC G.
200,00
Spende für Ehrenkarte&Ballspende Tombola Gutschein+Korb-Wirtschaftstreib.
105,00
März 09
Barspende für Vernissage im Heimathaus G.
20,00
Spende f. Ehrenkarte&Ballspende Tombola Gutschein-Blaue Ballnacht
188,00
Spende f. Ehreneinladung zur Jungweinpräsentation Ger. Weinbauverein
20,00
April 09
Spende f. die Armen in B. "Fastensuppenessen" Pfarre G.
20,00
Spende f. Ehreneinladung des BKC G. an der Abendkasse
20,00
Mai 09
Spende f. Einladung zum Jubiläumskonzert Trachtenmusik G. Abendkasse
20,00
Spende f. Ehrenkarte&Ballspende Tombola Sachspende/Trachten-Hauerball
300,00
Spende f. Ehrenk.+2x Gutscheine f. Ballsp. Tombola Ball Ger. Wirtschaft
130,00
Bespr. "Gesundheitsforum G." Projektgruppe 50% von Rechnung X
66,80
Spende f. Gesangsverein bei Veranstaltung im Festsaal G.
20,00
Bespr. "Umbau Golfplatz/Lärmschutz für Anrainer" Projektgr. 50% vom Betrag
65,20
Bespr. "KIGA neu" in G. Projektgr. 2 - 50%
42,10
Jun. 09
Sachspende f. Garnisonsball Bundesheer HBA G. beim Ball
330,00
Spende f. Einladung Ger. Geselligkeitsverein
20,00
Barspende beim "Familienfest f. Behinderte Menschen" XXX Frauen G.
30,00
Pokal+Barspende f. Miniknabenturnier des SC G. am Sportplatz bei Fest
50,00
Bespr. "KIGA neu" in G. Behörde - 50%
44,40
Jul. 09
Bespr. mit Feuerwehr G. - Fest Fahrzeugsegnung 50%
38,00
Spende an die Feuerwehr G 50 €+ Barspende bei Fest für die Jugend FF 20 €
70,00
Aug. 09
Bespr. Adventmarkt Neu in G. Projektgruppe WHA 2009 50%
52,50
Spende für GR-Wahl XXX 2010 für neues Web-Portal
15,00
Barspende bei Herbstfest für die Einladung des Weinbauverein G.
20,00
Spende für Verein Ger. Heimathaus in Bar bei der 40 Jahre Feier des Vereines
20,00
Sept. 09
Bespr. Projektgruppe Winzerpark Neu in G. 50%
Barspende beim Sturm und Herbstfest der Ger. Hauer-Weinbauverein in Bar
20,00
Barspende 50 € für Ger. Fischereiverein beim Fischerfest
50,00
Geldspende für Durchführung Verleihung Goldenes Ger. Herz der XXX G.
30,00
Bespr. Adventmarkt Neu in G. mit Projektgruppe siehe Beleg 50 %
54,20
Barspende für KSK G. bei den Landesmeisterschaften in G. Klubheim KSK
30,00
Einladung der XXX Fraktion wegen meiner Landesehrung - 50 % vom Betrag
104,70
Tag des Kindes f. Kinderfreunde G. Barspende+Gutschein f. Tombola
80,00
Okt. 2009
Geldspende f. XXX Fraktion f. Abschied GGR St.
20,00
Geldspende f. Fest des Jugendgemeinderat G. beim Band-Wettbewerb
20,00
Geldspende für Verleihungsfeier XXX G.
50,00
Pokalspende für Ger. Pferscherlauf
15,00
Spende an Musikgruppe beim Integrationsfest der Gemeinde G. Barspende
30,00
Nov. 09
Barspende an Ger. Heimathaus f. Hobbykünstler
30,00
Spende f. Ehreneinladung des Weinbauvereines bei der Weintaufe in G.
20,00
Spende in Bar beim Benefizpunsch Stand des Geselligkeitsvereines
20,00
Spende in Bar beim Punschstand der Rettung G. (Rotes Kreuz)
30,00
Spende Sachpreis Benefizpunsch Stand mit Tomb. des SC G.
199,00
Spende in Bar beim Benefizpunsch Stand der Fa. S. G.
20,00
Dez. 09
Barspende+Tombolaspende f. Krampuskränz. der XXX Frauen G.
220,00
Spende in Bar beim Benefizpunsch Stand Auf der X-Wiese der Fam. X
30,00
Bargeld Spende f. d. Feuerwehr G. bei der Fahrzeugweihe im FF.Haus
50,00
Spende in Bar beim Benefizpunsch Stand der Fam. X
100,00
Ankauf Billets+Kuverts f. Weihnachtskarten meiner Sprengelmitglieder
16,90
Spende in Bar beim Benefizpunsch Stand der Fam. X
20,00
Gesamtsumme der Werbungskosten 2009
4.818,87

Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom wurden unter der KZ 724 (sonstige Werbungskosten) € 2.279,97 einkünftemindernd berücksichtigt, die sich wie folgt zusammensetzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebsratsumlage (lt. Beleg)
301,97
Klubbeitrag
664,00
Ballspende Tombala Feuerwehr 17.1.
300,00
Ballspende Tombola Rotes Kreuz 14.2.
100,00
Ballspende Tombola SC 21.2.
150,00
Ballspende Tombola Gutschein+Korb-Wirtschaftstreib. 28.2.
85,00
Ballspende Tombola Wirtschaft 23.5.
100,00
Pokal Miniknabenturnier des SC 20.6.
20,00
Spende f. neues web-portal 10.8.
15,00
Spende f. Verleihung Goldenes Herz 12.9.
30,00
Tombola Kinderfreunde 13.9.
50,00
Spende f. Verleihungsfeier 12.10.
50,00
Pokalspende Pferscherlauf 22.10.
15,00
Spende Sachpreis Tombola SC 29.11.
199,00
Tombolaspende f. Krampuskr. 5.12.
200,00
Summe
2.279,97

Begründend wurde Folgendes ausgeführt: "Bewirtung von Kollegen, Mitarbeitern oder anderen pol. Funktionären, welche üblicherweise der beruflichen Stellung entspricht, stellen Repräsentationskosten dar. Diese Kosten sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (Einladungen in Projektgruppen, Amtsleitung etc.). Barspenden für Eigenverpflegung am Buffet div. Veranstaltungen konnten nicht als Werbungskosten angesehen werden. Aufwendungen für Ballbesuche und im Zusammenhang damit stehende Ausgaben (zB Eintritts- und Ehrenkarten) fallen unter das generelle Abzugsverbot. ..."

In der Berufung vom ersuchte der Bw. um Anerkennung der beantragten Werbungskosten in voller Höhe und brachte vor, dass die beantragten Barspenden für diverse Veranstaltungen in keinerlei Verbindung mit der Eigenverpflegung am Buffet standen, vielmehr handle es sich um zusätzliche Spenden für diverse Vereine in seinem Wahlkreis an der Abendkassa. Gemäß Rz 383b der LStR sei der Ballbesuch des Politikers in seinem Wahlkreis immer als beruflich anzusehen. Die beantragten Bewirtungskosten zu 50 % seien überwiegend beruflich veranlasst, da es sich um Aufwendungen zur Informationsbeschaffung bzw. Lobbyingarbeit im Zusammenhang mit Gemeindeprojekten handle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

"Freiwillige Zuwendungen (Spenden) sind gem. § 20 abs. 1 Z 4 EStG unabhängig von ihrer Höhe von einer Berücksichtigung ausdrücklich ausgeschlossen. Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind. Spenden können allerdings nur dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - wie es hier der Fall ist - überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind. Kleinere Sachgeschenke werden in Literatur und Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils als Aufwendungen der Lebensführung, jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig gesehen. Nach Warnold (RdW 1999, 226) wären lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind, als Werbungskosten abziehbar. Im Sinne dieser Ausführungen sind daher im gegenständlichen Fall, abgesehen davon, dass die berufliche Veranlassung nicht ausreichend dokumentiert wurde, die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch politische oder werbende Veranstaltungen oder in anderer Form weder behauptet wurde noch erkennbar ist. Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählers, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteilwerden lässt. Es können aber Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbarer Aufwendungen führen. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Es kommt somit nicht nur auf die berufliche Veranlassung an, sondern auch darauf, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss. Im Berufungsschreiben wird um Anerkennung der Bewirtungskosten ersucht und vorgebracht, dass es sich um Aufwendungen zur Informationsbeschaffung bzw. Lobbyingarbeit im Zusammenhang mit Gemeindeprojekten handle. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen bzw. eine bloße Glaubhaftmachung der Voraussetzungen reicht zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht aus. Eine Nachweisführung kann in der Vorlage von Rechnungen, die keinerlei Hinweis auf die konkrete werbende Tätigkeit aufweisen, nicht erblickt werden. Dies insbesondere deshalb, da eine Nachweisführung für jede einzelne Bewirtungsaufwendung zu erbringen gewesen wäre. Das Berufungsvorbringen stellt lediglich eine allgemein gehaltene Glaubhaftmachung dar. Für eine Nachweisführung wären aber im zeitlichen Nahebereich erstellte Aufzeichnungen (zB Vermerk auf dem Beleg) erforderlich gewesen, die ua Angaben zum werbenden Charakter der Bewirtungsaufwendungen erhalten. Bei den geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen ist daher davon auszugehen, dass es sich nicht um typische Wahlveranstaltungen handelt, sondern vielmehr um gemischte - teils politischen, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden müssen."

In der mit Schreiben vom begehrten Vorlage der Berufung an die 2. Instanz wendete sich der Bw. erneut gegen die Nichtberücksichtigung der beantragten Werbungskosten und verwies auf Rz 383b der LStR. Beigelegt wurde neben der bereits vorliegenden Aufstellung der beantragten Werbungskosten eine Information des Finanzministeriums im Fachmagazin Kommunal, wo auf die Absetzbarkeit der beantragten Aufwendungen verwiesen wurde. Die beantragten Zuwendungen (sowohl Geld- als auch Sachspenden) erfolgten im Rahmen von Bällen im Wahlkreis bzw. im Rahmen von Tombolas bei Festen von ortsansässigen Vereinen. Zu den beantragten Bewirtungsspesen werde festgehalten, dass es sich bei besagten Besprechungen um die Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen zur Informationsbeschaffung (Besprechung "KIGA neu", Besprechung "Gesundheitsforum G.", Besprechung "Umbau Golfplatz", Besprechung Feuerwehr "Fahrzeugsegnung", Besprechung "Adventmarkt neu" und Besprechung "Projektgruppe Winzerpark Neu in G") und um Bewirtung im Rahmen einer politischen Veranstaltung (Einladung der Fraktion im Zuge seiner Landesehrung) handelte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, inwieweit 1) Bewirtungen anlässlich von Besprechungen und 2) Spenden und Ballkarten als im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gemeinderat geltend gemachte Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderen nicht abgezogen werden:

"2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen." ... "3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. ..." "4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. ..."

Es ist hinsichtlich jeder einzelnen Ausgabe zu prüfen, ob und inwieweit Werbungskosten vorliegen.

Aufwendungen müssen in einem Kausalzusammenhang zur politischen Tätigkeit stehen, um als Werbungskosten anerkannt zu werden.

Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung vom die Ausgaben überprüft und ausgeführt, dass Spenden gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind bzw. Bewirtungsspesen nur bei Nachweis der überwiegenden beruflichen Veranlassung und eines Werbezweckes berücksichtigt werden können.

Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach bestätigten Vorhaltscharakter der Berufungsvorentscheidung (vgl. ; ; ) schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vertretenen Auffassung an, dass eine berufliche Veranlassung für die Spenden bzw. die Bewirtungsausgaben nicht nachgewiesen werden konnte.

Streitgegenständlich machte der Bw. Werbungskosten iHv € 4.818,87 im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit geltend. Davon hat das Finanzamt Aufwendungen iHv € 2.279,97 anerkannt. Strittig sind hingegen Aufwendungen für 1) Bewirtungen anlässlich von Besprechungen (mit der Feuerwehr, zum Projekt KIGA neu, zum Umbau Golfplatz, zum Adventmarkt neu, zur Projektgruppe Winzerpark, Einladung der Fraktion wegen seiner Landesehrung) und 2) Sach- und Geldspenden im Rahmen von Bällen im Wahlkreis und Tombolas bei Festen von ortsansässigen Vereinen.

Zu den einzelnen Berufungspunkten wird Folgendes ergänzt:

1. Bewirtungen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen grundsätzlich auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.

Bewirtungskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Abgabepflichtige bezüglich jeder einzelnen Ausgabe den Nachweis erbringt, dass die Bewirtung weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist und zugleich der Werbung dient. Ein nur allgemein gehaltenes Vorbringen reicht dabei zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht aus (siehe dazu ; , 99/14/0071).

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (; , 95/13/0026).

Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw, zuteilwerden lässt. So können Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (). Von politischen Veranstaltungen spricht man dann, wenn der Politiker die Veranstaltung einberuft, um politische Angelegenheiten den Gemeindebürgern nahe zu bringen. Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Als Anlass für die Bewirtungen sind in der Aufstellung des Bw. Besprechungen mit Projektgruppen, der Feuerwehr, Parteimitgliedern angeführt.

Der Bw. brachte dazu vor, dass Einladungen immer unter dem Aspekt der Informationsbeschaffung bzw. der politischen Veranstaltung (im Zuge der Landesehrung) erfolgt seien.

Dem ist zu entgegnen, dass ein allgemeines gehaltenes Vorbringen bzw. eine bloße Glaubhaftmachung der Voraussetzungen zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht ausreicht (; ).

Als Nachweisführung wären im zeitlichen Nahebereich erstellte Aufzeichnungen für jede einzelne Bewirtungsaufwendung zu erbringen gewesen (vgl. ), die u.a. Angaben zum werbenden Charakter der Bewirtungsaufwendungen enthalten. Das Berufungsvorbringen stellt lediglich eine allgemein gehaltene Glaubhaftmachung dar, die keinen Nachweis für eine berufliche Veranlassung und für den Werbezweck erbringen.

Aufwendungen für die Feier anlässlich der eigenen Landesehrung fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3, zumal der Anlass ein privater ist und damit selbst bei betrieblicher oder beruflicher Mitveranlassung (zB Wahlwerbung) das Aufteilungsverbot greift.

Es kann nicht die Ansicht des Bw. geteilt werden, dass es sich bei seiner Landesehrung um eine ausschließliche oder überwiegend ausschließliche politische Veranstaltung gehandelt habe. Der Bw. gab an, dass die Einladungen die Mitglieder seiner Fraktion betroffen haben. Es kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass hinsichtlich seiner Parteimitglieder Wahlwerbung notwendig wäre bzw. sie von seinen politischen Ideen noch überzeugt werden müssten.

Der Bw. könne zwar im Rahmen seiner Landesehrung seine politische Position stärken, die Wahlwerbung war aber nicht Anlass für diese Veranstaltung. Es konnte darin keine einer konkreten Wahlveranstaltung vergleichbare Veranstaltung zu Werbezwecken erblickt werden. Vielmehr steht dabei die private Veranlassung dieser Feier im Vordergrund.

Bei den seitens des Bw. angeführten Bewirtungsaufwendungen ist daher davon auszugehen, dass es sich nicht um typische Wahlveranstaltungen handelt, sondern vielmehr um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden mussten.

Denn selbst aus der beruflichen Veranlassung einer Besprechung resultiert nicht zwingend eine berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2009, § 20 Rz 70).

Für das Jahr 2009 ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kein Zusammenhang von Aufwendungen mit einer Wahlveranstaltung erkennbar. Somit können für 2009 keine Bewirtungskosten anerkannt werden.

2. Spenden und Ballkarten:

Es handelt sich dabei um Spenden im Rahmen von Bällen im Wahlkreis und von Tombolas bei Festen von ortsansässigen Vereinen.

Freiwillige Zuwendungen (Spenden) sind gem. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG - unabhängig von ihrer Höhe - von einer Berücksichtigung ausdrücklich ausgeschlossen (Doralt, EStG § 4, Tz. 330 unter "Spenden").

Die Freiwilligkeit derartiger Zuwendungen liegt nach herrschender Rechtsmeinung vor, wenn diese ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden, oder auch dann, wenn die Zuwendung auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruht, die verpflichtende Vereinbarung aber freiwillig eingegangen worden ist (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 20, Tz 105, 106).

Die herrschende Lehre definiert freiwillige Zuwendungen als Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).

Spenden, welche von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geleistet werden, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Sie unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988.

Was diese Spenden an verschiedene örtliche Organisationen betrifft, kann der Unabhängige Finanzsenat einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gemeinderat bzw. eine Gefahr für die diesbezüglichen Einkünfte - so wie das Finanzamt - nicht erkennen. Die geleisteten Spenden - sei es auch die Wertschätzung um die Tätigkeit der jeweiligen Organisationen auszudrücken - stehen aber in keinerlei Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten Tätigkeit als Gemeinderat. Spenden können allenfalls dann absetzbar sein, wenn sie einen direkt werbewirksamen Charakter haben. Tragen die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers und steht damit die Spendenmotivation im Vordergrund, sind die Leistungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind (Warnold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226). Eine konkrete Werbewirksamkeit ist auch nicht erkennbar.

Obwohl Politiker angeblich in besonders hohem Maße Spenden und ähnliche Zuwendungen leisten müssen, ist dann, wenn kein Werbeeffekt erkennbar ist, die Abzugsfähigkeit zu versagen.

Zu beachten ist auch, dass Spenden aus allen Bevölkerungsgruppen kommen und schon deshalb eine ausschließlich berufliche Veranlassung nicht anzunehmen ist.

Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde ist es unzweifelhaft, dass der Besuch von Bällen oder Vereinsfesten auch der privaten Lebensführung dient. Durch den Besuch dieser Veranstaltungen wird ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben, was aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist, mag der Besuch für einen Politiker auch eine gesellschaftliche Verpflichtung sein. Die entsprechenden Aufwendungen zählen daher zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen.

Aufwendungen für Ballbesuche und im Zusammenhang damit stehende Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten) fallen unter das generelle Abzugsverbot des § 2 Abs. 1 Z 3 EStG (Doralt, EStG § 20, Tz. 163), sodass diese Ausgaben daher keine Berücksichtigung finden konnten.

Die Bw. beruft sich in ihrer Berufung sowie Vorlageantrag wiederholt auf die Lohnsteuerrichtlinien bzw. einen im Fachmagazin Kommunal wiedergegebene Information des Bundesministeriums für Finanzen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Anerkennung von Werbungskosten lediglich auf Grund der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen erfolgt und der Unabhängige Finanzsenat an Rechtsmeinungen bzw. Erlässe nicht gebunden ist. Die diesbezüglichen Verweise müssen daher ins Leere gehen.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker für ebenso maßgeblich erachtet (; Renner, SWK 7/2005). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind und besondere, im Ergebnis unsachliche, Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, inwieweit eine berufliche Veranlassung der jeweiligen Werbungskosten gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at