Nachweis des Ursprungs von lebenden Rindern
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
ZRV/0148-Z3K/04-RS1 | Hängt die Gewährung der Ausfuhrerstattung vom Nachweis ab, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, sind die Regeln für den nichtpräferentiellen Ursprung maßgebend. |
ZRV/0148-Z3K/04-RS2 | Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Im Zuge der Beweiswürdigung darf auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/04909/3/1996, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am hat der Beschwerdeführer (Bf.) beim Hauptzollamt Salzburg 33 lebende Rinder des Produktcodes 0102 90 71 000 mit einer Eigenmasse von insgesamt 22.830,00 kg unter WE-Nr. X zur Ausfuhr angemeldet und dafür die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragt. Als Ursprungsland wurde in der Ausfuhranmeldung "Österreich" angegeben.
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen dem Erstattungsantrag stattgegeben und dem Bf. eine Ausfuhrerstattung in Höhe von ATS 189.791,00 gewährt.
Mit Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll (ABZ) des Hauptzollamtes Linz vom wurde eine Prüfung des Bf. gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 abgeschlossen, welche insbesondere die Frage des innergemeinschaftlichen Ursprungs der im Zeitraum bis ausgeführten Rinder zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Prüfung wurden auch Gegenkontrollen bei verschiedenen Landwirten und Händlern durchgeführt, von denen der Bf. die betreffenden Tiere seinen Angaben zufolge gekauft hatte. Dabei wurde laut Niederschrift festgestellt, dass einige Landwirte die betreffenden Tiere nie besessen und daher auch nie an den Bf. verkauft hatten. Jene Tiere, deren Ursprung nicht bestätigt bzw. festgestellt werden konnte und daher nach Ansicht der ABZ unbekannt ist, sind im Anhang II zur Niederschrift angeführt. Von jenen Rindern, die am unter WE-Nr. X zur Ausfuhr angemeldet worden sind, habe der Ursprung der Rinder mit den Ohrmarkennummern 303811 und 303812 nicht nachgewiesen werden können. Die angegebenen Vorbesitzer hätten laut den vorliegenden Niederschriften vom März 2000 nie ein Rind mit den genannten Ohrmarkennummern besessen und könnten daher auch keine Angaben zu diesen Tieren machen.
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen von der mit Bescheid vom gewährten Ausfuhrerstattung einen Betrag von ATS 11.248,00 zurückgefordert und in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von ATS 5.624,00 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom hat der Bf. gegen diesen Bescheid berufen und u.a. Einkaufsbelege sowie anlässlich des Einkaufs der beiden Stiere ausgestellte Bestätigung von RG, und JB, vorgelegt, wonach die Tiere in Österreich geboren, gemästet und aufgezogen wurden. Der Bf. bringt zusammenfassend vor, dass die Ohrmarken vor Einführung der neuen Rinderkennzeichnung im Jahr 1998 in den Belegen und Bestandsverzeichnissen der Landwirte nicht immer angeführt worden seien. Wenn Rinder - wie im vorliegenden Fall - die Ohrmarke verloren hatten, sei vom Amtstierarzt anlässlich der Verladung der Tiere in Salzburg eine neue Ohrmarke eingezogen worden. Die betreffenden Bauern könnten daher zwar die Anzahl der an den Bf. verkauften Tiere bestätigen, nicht aber die Ohrmarkennummern. Vom zuständigen Tierarzt wurde auf einer Ablichtung von Anhang II der mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift Folgendes vermerkt:
"Es wird weiterhin bestätigt, dass die oben angeführten registrierten Ohrmarken-Nummern ausschließlich den in Österreich geborenen und gemästeten Stieren der neben den Ohrmarken angeführten Landwirte eingezogen wurden, weil die Stiere ihre ursprünglich beim Landwirt registrierten Ohrmarken verloren hatten."
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass RG, bei Durchführung einer Gegenprüfung angegeben habe, den Stier mit der Ohrmarkennummer 303811 von ME, zugekauft zu haben. Die Überprüfung des Bestandsverzeichnisses habe ergeben, dass dieser am zwar vier Stiere an RG , verkauft hat, über den Stier mit der Ohrmarkennummer 303811 konnte er aber keinerlei Angaben machen, da diese Ohrmarkennummer in seinem Betrieb nicht existierte. Als Verkäufer des Stiers mit der Ohrmarkennummer 303812 sei vom Bf. JB , genannten worden. Der als Nachweis vorgelegte Einkaufsbeleg vom laute auf acht Stiere, enthalte jedoch weder Ohrmarkennummern noch eine Unterschrift des Verkäufers. Im Zuge einer Gegenprüfung habe der Verkäufer angegeben, statt des Stiers mit der Ohrmarkennummer 303812 den Stier mit der Ohrmarkennummer 26372 geliefert zu haben. Bei Abgabe der Ursprungsbestätigung habe er nicht auf die angegebenen Ohrmarkennummern, sondern nur auf die Stückzahl geachtet. Einen Stier mit der Ohrmarkennummer 303812 habe er nie besessen. Die nachträglich ausgestellte Bestätigung des Amtstierarztes besitze nach Ansicht des Zollamtes Salzburg/Erstattungen wenig Beweiskraft, da sie nur nach dem Augenschein erteilt worden sei. Es sei dem Bf. somit nicht gelungen, den Ursprung der betreffenden Stiere entsprechend nachzuweisen. Damit sei eine wesentliche Erstattungsvoraussetzung nicht gegeben und die Erstattung daher zurückzufordern gewesen.
Mit Schreiben vom erhob der Bf. Beschwerde gegen diese Berufungsvorentscheidung. Seiner Ansicht nach habe er ausreichend bewiesen, dass die betreffenden Tiere die Ursprungskriterien erfüllen.
Am wurde ergänzend vorgebracht, dass für alle ausgeführten Tiere eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Vorlieferanten vorliege, die unter Bezugnahme auf die jeweiligen Ohrmarkennummern den Ursprung der Tiere (in Österreich geboren, gemästet und aufgezogen) zum Ausdruck bringe. Rückfragen bei einigen Zulieferern hätten ergeben, dass unrichtige Angaben gegenüber der ABZ aus vermutlich steuertechnischen Gründen abgegeben worden seien. Dieses Schreiben bezieht sich auf insgesamt sieben Beschwerdefälle.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 120 Abs. 1h ZollR-DG der Unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Als Tag der Ausfuhr gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.
Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss gemäß Artikel 3 Absatz 5 alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrages erforderlichen Angaben enthalten.
Hängt die Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft ab, so hat der Ausführer diesen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.
Die Erklärung gemäß Absatz 1 wird gemäß Absatz 3 ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung.
Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung dieses Artikels nach der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 lautet:
"(9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 10 Anwendung findet, |
- | die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und |
- | bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 27 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten." |
Die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 9 dieser Verordnung gelten in dieser Fassung ab .
Gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl. Nr. 660/1994, sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Da sich weder im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht noch im Ausfuhrerstattungsrecht Bestimmungen über die Beurteilung der Ursprungseigenschaft finden, ist der Ursprung nach den Regeln des Zollkodex (ZK) zu beurteilen.
In Titel II Kapitel 2 des ZK (Artikel 22 bis 27) werden grundsätzlich der nichtpräferentielle Ursprung und der Präferenzursprung geregelt. Für Belange der Ausfuhrerstattung sind die Regeln für den nichtpräferenziellen Ursprung maßgebend.
Ursprungswaren eines Landes sind gemäß Artikel 23 Absatz 1 ZK Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.
Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind gemäß Absatz 2 Buchstabe c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind.
Gemäß Artikel 26 ZK kann im Zollrecht oder in anderen besonderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehen werden, dass der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist. Unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht.
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Neben öffentlichen oder privaten Urkunden, deren Beweiskraft nach zivilprozesslichen Kriterien zu bewerten ist, kommen als Beweismittel daher auch Zeugenaussagen, Aussagen von Auskunftspersonen, Aktenvermerke und dergleichen in Frage. Diese sind dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgend zur Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0372, ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme.
Im Zuge der Beweiswürdigung darf auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die vom Bf. vorgelegten Unterlagen im verfahrensgegenständlichen Fall für nicht ausreichend erachtet, um den Ursprung der Stiere mit den Ohrmarkennummern 303811 und 303812 nachzuweisen.
Der Bf. erklärt, das Rind mit der Ohrmarkennummer 303811 zusammen mit anderen Tieren vom Viehhändler RG , gekauft zu haben. Ein entsprechender Einkaufsbeleg wurde vorgelegt. Der Viehhändler gab als Vorbesitzer auf Befragen ME, an. Laut der vorliegenden Niederschrift vom hat ME, am vier Stiere mit den Ohrmarkennummern 90995, 90997, 90998 und 90999 an RG, verkauft. Zum Nachweis der Eigenzucht wurde für diese vier Rinder das Bestandsverzeichnis über männliche Rinder vorgelegt. Laut der Ladeliste, die dem Hauptzollamt Salzburg anlässlich der Ausfuhrabfertigung am vorgelegt worden ist, befanden sich die Tiere mit den Ohrmarkennummern 90995, 90997 und 90999 unter den 33 angemeldeten Rindern. Das Rind mit der Ohrmarkennummer 90998, das zusammen mit den drei genannten Rindern verkauft worden ist, scheint in der Liste nicht auf, stattdessen aber das Rind mit der Ohrmarkennummer 303811. Die Ohrmarke mit der Nummer 303811 ist einem Rind, das seine Ohrmarke verloren hatte, laut Aktenlage erst im Zuge der Verladung vom Amtstierarzt eingezogen worden. Daraus ergibt sich naturgemäß, dass ME, zu dieser Ohrmarkennummer keine Angaben machen kann und diese Nummer auch nicht im Bestandsverzeichnis aufscheint.
Das Rind mit der Ohrmarkennummer 303812 wurde laut den Angaben des Bf. von JB, erworben. Ein entsprechender Einkaufsbeleg vom über acht Stiere wurde vorgelegt und vom Verkäufer schriftlich bestätigt, dass diese Tiere in Österreich geboren, gemästet und aufgezogen wurden. Laut Niederschrift vom habe JB , den Ursprung des Stiers mit der Ohrmarkennummer 303812 irrtümlich bestätigt, da er dieses Tier nie besessen habe. Er habe dem Bf. allerdings neben den sieben anderen Tieren (Ohrmarkennummern 50443, 27912, 22725, 4544763, 50450, 33487 und 22726) den Stier mit der Ohrmarkennummer 26372 geliefert, auf den sich die Ursprungserklärung bezogen habe. Dieser Stier stamme vom Hof des Landwirts JS. Laut Aktenlage handelt es sich auch bei der Ohrmarke mit der Nummer 303812 um eine Ersatzohrmarke, d.h. der Amtstierarzt hat diese Ohrmarke erst im Zuge der Verladung zur Ausfuhr eingezogen. Es ist für den Vorbesitzer JB, aus diesem Grund nicht möglich, Angaben zur Ohrmarkennummer 303812 zu machen. Die sieben anderen Stiere, die der Bf. zugekauft hat, wurden laut den vorliegenden Ladelisten am mit den Zollanmeldungen WE-Nr. X bzw. WE-Nr. Y zur Ausfuhr angemeldet.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Widerspruch zu den Angaben des Bf. stehen; insbesondere gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die Rinder mit den Ohrmarkennummern 90998 und 26372 anderweitig vermarktet worden wären. Der Unabhängige Finanzsenat gelangt daher als Ergebnis seiner Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass es sich bei dem ausgeführten Rind mit der Ohrmarkennummer 303811 um das Rind mit der ursprünglichen Ohrmarkennummer 90998 und beim Rind mit der Ohrmarkennummer 303812 um das Rind mit der ursprünglichen Ohrmarkennummer 26372 handelt und dass diese Rinder in Österreich geboren und aufgezogen worden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die - wie im vorliegenden Fall - gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (; , 95/16/0244).
Da es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, hat der Bf. für die betreffenden Rinder keine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Der Bf. ist im März 2004 verstorben. Der vorliegende Bescheid konnte daher nicht mehr an den Erblasser gerichtet werden. Nach der Einantwortung hat der Bescheid nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte an die (eingeantworteten) Erben in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger nach dem Verstorbenen zu ergehen. Da der Nachlass des Bf. laut rechtskräftiger Ausfertigung der Einantwortungsurkunde zur Gänze der erbl. Witwe EW eingeantwortet wurde, war der Bescheid an diese zu richten.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom S. 1 Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom S. 24 § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994 Art. 23 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 23 Abs. 2 Buchstabe c ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 26 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Ausfuhrerstattung lebende Rinder Ursprung in der Gemeinschaft Nachweis Beweismittel Beweiswürdigung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAD-07818