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iFamZ 4, August 2013, Seite 194

Verschiedene Fragen zur Aufteilung

iFamZ 2013/147

§ 82 Abs 1 Z 1, §§ 94, 95, 97 EheG

Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung bleibt von § 95 EheG unberührt. In der Regel geht die Judikatur auch bei einer Alleinverdienerehe von gleichwertigen Beiträgen der Ehegatten aus. Leistet aber ein Ehegatte mehr, so ist im Einzelfall auch von anderen Quoten auszugehen. Wertsteigerungen, die ohne Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, fallen nicht in die Aufteilungsmasse. Ausgleichszahlungn sind nach Billigkeit festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz des „Wohlbestehens“ zu beachten.

In ihrem Revisionsrekurs beruft sich die Antragstellerin nach wie vor auf eine Verfristung des Antrags ihres geschiedenen Gatten, der ausschließlich eine Ausgleichszahlung begehrte. Richtig ist, dass dieser Antrag nach Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG eingebracht wurde. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, können aber die Parteien nach der jüngeren, mittlerweile stRsp (RIS-Justiz RS0109615 [T5]) nach Ablauf der Jahresfrist zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 94 EheG bzw die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines au...

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