1. Verspätete Einbringung einer Beschwerde 2. Befangenheit eines Behördenorganes 3. Heilung eines Zustellmangels
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0242-Z3K/12-RS1 | Die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. |
ZRV/0242-Z3K/12-RS2 | Allein der Umstand, dass ein Organ einer Behörde zur Erlassung sowohl des Erstbescheides als auch der zugehörigen Berufungsvorentscheidung berufen ist, vermag keine Unsachlichkeit und damit auch keine Befangenheit zu bewirken. |
ZRV/0242-Z3K/12-RS3 | Durch die Weitergabe des Schriftstückes an einen anderen Adressaten erfolgt die Heilung eines Zustellmangels auch gegenüber diesen. § 7 ZustG stellt nämlich auf das "Zukommen", d.h. die Erlangung der körperlichen Verfügungsmacht, und nicht auf das "Behalten" des Schriftstückes ab. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A. und der B., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. a., betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (§ 273 BAO) entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Graz, Zweigstelle Spielfeld, hat die als Berufung bezeichnete Beschwerde des A. und der B vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz, Zweigstelle Spielfeld, vom betreffend die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages für das 1. Quartal 2008, eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages mit Bescheid vom , Zl. b., gemäß § 273 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom sei nachweislich am erfolgt, die einmonatige Beschwerdefrist nach den Bestimmungen der Fristenverordnung am ungenützt abgelaufen. Die mit datierte Beschwerde sei erst am beim Zollamt Graz, Zweigstelle Spielfeld, nach Ablauf der Beschwerdefrist persönlich eingebracht worden.
Vor der Erlassung des Zurückweisungsbescheides waren die Bescheidadressaten vom Zollamt Graz, Zweigstelle Spielfeld mittels Vorhaltes vom aufgefordert worden, die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde durch Vorlage des Postaufgabescheines nachzuweisen. In ihrer Vorhaltbeantwortung vom wurde ausgeführt, Sendenachforschungen bei der Post hätten ergeben, dass am und am an das Zollamt eingeschrieben Briefe mit den Sendungs-ID c. und d. - für letztere sei auch die Übernahmeperson (Anmerkung: C.) dokumentiert - aufgegeben worden seien. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht worden. Der Bezug habenden Postaufgabeschein konnte nicht vorgelegt werden.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom wandte sich die Berufung vom , in welcher wiederholend entgegengehalten wurde, eine der zwei Briefsendungen mit den Reko-Nrn. d. oder c., die entweder am oder am per Post, demnach rechtzeitig, aufgegeben worden wären, habe nach den angestellten Nachforschungen bei der Post die in Rede stehende Beschwerde beinhaltet. Die Beschwerde sei daher fristgerecht eingereicht worden; möglicherweise sei im Postwege ein Irrlauf passiert.
Mit der - nunmehr beim Unabhängigen Finanzsenat - angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom , Zahl a., wurde die Berufung vom abgewiesen.
Begründend wurde vom Zollamt hervorgehoben, dass mit dem zufolge des Ergebnisses der Sendungsnachforschung zur Reko-Nr. d. keine Berufung der Bw. eingelangt sei. Der Brief zur Sendungsnachforschung Reko-Nr. c. sei nicht an die Zollstelle Spielfeld gerichtet gewesen und dort auch nicht eingelangt. Einen Postaufgabeschein zur Berufung vom , die am persönlich bei der Zollstelle Spielfeld des Zollamtes Graz eingebracht worden war, hätten die Bw. nicht vorlegen können. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde treffe den Absender.
In der Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom (richtig) führen die Beschwerdeführer (Bf) sinngemäß aus, das Verfahren sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet, weil sowohl der Zurückweisungsbescheid als auch die dazu ergangene Berufungsvorentscheidung vom selben Organwalter des Zollamtes verfasst worden seien und somit eine Objektivität nicht gewahrt worden konnte. Es sei nichts anderes zu erwarten gewesen als dass derselbe Sachbearbeiter seine Vorbescheide bestätigt. Einen weiteren Verfahrensmangel erblicken die Bf darin, dass die Zustellungen der Bescheide an die Bescheidadressaten nicht getrennt erfolgten. In der Sache selbst wiederholen die Bf ihr bisheriges Vorbringen. Ihre Nachforschungen bei der Post hätten ergeben, dass der Brief mit der Reko-Nr. d., der in der Sendungsnachforschung bei der Post mit dem Datum erfasst worden sei, im Wege des Postamtes Leibnitz der Zollstelle Spielfeld des Zollamtes Graz zugestellt und von der Sachbearbeiterin des Zollamtes Frau C. übernommen worden sei. Anlässlich einer Vorsprache beim Zollamt in Spielfeld sei den Bf mitgeteilt worden, dass das betreffende Schriftstück nicht mehr existiere.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde das Zollamt Graz mit Vorhalt vom eingeladen, von der in der Beschwerde angesprochenen Sachbearbeiterin zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme zur Frage, ob mit dem Brief zur Reko-Nr. d. die in Rede stehende Beschwerde eingebracht wurde, einzuholen.
In der dazu ergangenen Stellungnahme vom wurde - nicht zuletzt wegen Sicherungsmaßnahmen im amtsinternen Verfahrensablauf - ausgeschlossen, dass es sich bei der Briefsendung Reko-Nr. d. um die verfahrensgegenständliche Beschwerde gehandelt hat. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass mit dieser Briefsendung eine Abfindungsanmeldung übermittelt wurde, die im Gegensatz zu Rechtsmittel nicht in der Aktenevidenz erfasst werden.
Die Stellungnahme der Sachbearbeiterin des Zollamtes wurde den Bf zur Kenntnisnahme und allfälligen Äußerung mit Vorhalt vom übermittelt. In der Antwort vom hielten die Bf entgegen, sie hätten zu diesem Zeitpunkt keine Abfindungsanmeldung eingereicht, weshalb es sich bei der Briefsendung Reko-Nr. d. nur um die in Rede stehende Beschwerde handeln könne.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In der vorliegenden Beschwerde führen die Bf sinngemäß aus, das Verfahren sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet, weil sowohl der Zurückweisungsbescheid als auch die dazu ergangene Berufungsvorentscheidung vom selben Organwalter des Zollamtes verfasst worden seien und somit eine Objektivität nicht gewahrt worden konnte. Mit diesem Vorbringen vermeinen die Bf, der Organwalter des Zollamtes, der sowohl den Erstbescheid als auch die angefochtene Berufungsvorentscheidung als Sachbearbeiter verfasst und für die Vorständin approbiert hat, sei bei seiner Entscheidung befangen gewesen.
Gem. § 76 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, a) ... b) ... c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
d) ... .
Unter Befangenheit wird in der Rechtsprechung die Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive verstanden (; , 96/01/1071). Von den Bf. wurden absolute Befangenheitsgründe nach den lit. a, b oder d leg.cit. nicht in Treffen geführt. Die sonstigen Gründe, die von den Bf,. angesprochen werden, wären Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen. Unter § 76 Abs. 1 lit. c BAO fallen persönliche Beziehungen des Organwalters zu der Partei, zu deren Vertreter, zu einem Zeugen oder zu dem Organwalter, dessen Entscheidung überprüft wird. Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit; aber sogar rechtwidrige Vorgangsweisen wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften würden im Allgemeinen keine Befangenheit begründen (Ritz, BAO, Kommentar, 4. überarbeitete Auflage, § 76, Rzen 9, 11). Die Berufungsbehörde vermag nach der Aktenlage eine wie auch immer geartete Befangenheit des mit der Angelegenheit im erstinstanzlichen Verfahren befassten Organwalters des Zollamtes nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass er zufolge der amtsinternen Aufgabenzuweisung zur Erlassung sowohl des Erstbescheides als auch der zugehörigen Berufungsvorentscheidung berufen ist, vermag keine Unsachlichkeit und damit auch keine Befangenheit zu bewirken. Im Übrigen besteht ein subjektives Recht auf Ablehnung von befangenen Organwaltern - abgesehen von im Gesetz genannten Fällen, die hier nicht zutreffen - nicht (Ritz, BAO, Kommentar, § 76 Rz. 15; ).
Wenn die Bf. auch einen Verfahrensmangel darin erblicken, dass die Zustellungen der Bescheide an die Bescheidadressaten nicht getrennt erfolgten, ist folgendes festzustellen: Die verfahrensgegenständlichen Erledigungen des Zollamtes richteten sich an beide Bescheidadressaten und wären daher grundsätzlich wohl an beide Bescheidadressaten zuzustellen gewesen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Zustellgesetz (ZustG), BGBl.Nr. 1982/200 idg Fassung, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Von den Bf wurde nicht ins Treffen geführt, dass einer oder einem von ihnen beiden die Erledigungen des Zollamtes nicht oder verspätet zugekommen wären. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung (vgl. und , 94/15/0001) davon aus, dass durch die Weitergabe des Schriftstückes an einen anderen Adressaten auch ihm gegenüber eine Heilung eines Zustellmangels gem. § 7 ZustG erfolgt. § 7 ZustG stellt nämlich auf das "Zukommen" (die Erlangung der körperlichen Verfügungsmacht), nicht auf das "Behalten" des Schriftstückes ab (Ritz, BAO, Kommentar, 4. überarbeitete Auflage, Zustellgesetz, Rz 8).
Nach dem Aktengeschehen ist den Bf der Nachweis, dass die in Rede stehende Beschwerde vor der persönlichen Einreichung am noch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist rechtzeitig beim Zollamt Graz eingebracht wurde, nicht gelungen. Den Bf. war es nicht möglich hierzu einen Postaufgabeschein vorzuweisen.
Werden - wie offensichtlich auch im Beschwerdefall - Poststücke nicht bescheinigt aufgegeben, so spricht zwar die Erfahrung dafür, dass die der Post zur Beförderung übergebenen Briefsendungen den Adressaten in der Regel erreichen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass das Einlangen bei der Behörde unter allen Umständen als gegeben anzunehmen ist. Vielmehr erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders und es trifft diesen auch die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde (vgl. ; , 88/14/0233; , 84/17/0068; , 82/16/0119; , 2008/13/0149).
Gemäß § 85c Abs 1 ZollR-DG ist gegen Berufungsvorentscheidungen als Rechtsbehelf zweiter Stufe (Artikel 243 Abs 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab der Zustellung der Berufungsvorentscheidung.
Gemäß § 2 Abs. 3 ZollR-DG ist auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom , S 1 (Fristenverordnung) anzuwenden. Ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Fristenverordnung für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchen ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c der Fristenverordnung beginnt eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, - wie hier - einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.
Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom erfolgte laut Zustellnachweis (Rückschein RSb) am . Nach den angeführten Bestimmungen der Fristenverordnung begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung am Donnerstag, den , dem Tag nach der Zustellung. Die Beschwerdefrist lief am Montag, dem ab. Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung wurde beim Zollamt Graz, Zollzweigstelle Spielfeld, direkt eingebracht. Sie wurde damit verspätet eingebracht, sodass die Beschwerde zu Recht gem. § 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 76 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | VwGH, 84/17/0068 VwGH, 82/16/0119 VwGH, 2008/13/0149 VwGH, 87/17/0254 VwGH, 96/01/1071 VwGH, 95/05/0196 VwGH, 94/15/0001 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at