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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
iFamZ 2013/146
1. Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen.
2. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, kann ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch kann nicht wieder aufleben.
Gem § 74 EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren VerfehlungS. 194 gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Die Unterhaltsverwirkung nach dem 1. Fall dieser Bestimmung setzt ein besonders gravierendes, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigendes Fehlverhalten gegen den früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Es entspricht stRsp, dass ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann (RIS-Justiz RS011462; RS0078153 [T2]).
§ 68a Abs 3 EheG enthält zum Unterhaltsanspruch nach Abs 1 und 2 eine Unbilligkeitsklausel, die im Gesetzwerdungsprozess des EheRÄG 1999 Gegenstand intensiver politischer Diskussionen war, wei...