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iFamZ 4, August 2013, Seite 193

Jeweils selbständige Eheverfehlungen keine Reaktionshandlung iSd § 49 Satz 2 EheG

iFamZ 2013/145

§ 49 Satz 2 EheG

Bei jeweils selbständigen Eheverfehlungen kann keine Reaktionshandlung iSd § 49 Satz 2 EheG angenommen werden.

Da bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 49 Satz 2 EheG vorliegen, sowohl das gesamte Verhalten der Ehegatten als auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0057058, RS0057246), ist die Frage, ob ein Scheidungsbegehren nach dieser Bestimmung sittlich gerechtfertigt ist oder nicht, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 112/11p).

Entgegen der Argumentation der Beklagten ist den Feststellungen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem ehewidrigen Verhalten des Klägers (Schimpfen, Drohen, Aufreiben, Angstmachen) und dem – als Eheverfehlung gar nicht bestrittenen – eigensinnigen Verhalten auch der Beklagten, Zahlungen für Betriebskosten und Erhaltung gemeinsamer Güter mit dem Ergebnis zu verweigern, dass eine gemeinsame Wohnung (die nicht die Ehewohnung darstellte) im Jahr 2007 deswegen versteigert wurde, nicht zu entnehmen; das Erstgericht sah dieses Verhalten nur als Ausdruck der fortschreitenden Zerrüttung. Ein Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Klägers und der Verweigerung der Erfüllung von Zahlungspflichten der Bekl...

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