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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 27.09.2007, RV/1778-W/06

Abgabennachsicht zur Erreichung eines außergerichtlichen Ausgleiches

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1778-W/06-RS1
Der Wertverlust auf Grund eines Kursverfalles an der Börse stellt keine Besonderheit des Einzelfalles dar, auf die allein die Nachsichtsmaßnahme des § 236 BAO abstellt. Vielmehr ist der Wertverlust auf Grund eines Kursverfalles an der Börse wie die Folgen der Geldmarktlage dem allgemeinen Unternehmerwagnis zuzuzählen, welches für die Unbilligkeit der Einhebungsmaßnahme im Einzelfall keine Bedeutung hat.
RV/1778-W/06-RS2
Bei Sanierung eines Unternehmens im Rahmen eines Ausgleiches kann der Verzicht auf die Einhebung von Abgabenschulden zur Sanierung des Unternehmens beitragen, weswegen in einem solchen Fall die Einhebung der (gesamten) Abgabenschulden unbillig sein kann. Hiebei hat der Nachsichtswerber mit dem Hinweis auf die Einverständniserklärungen aller seiner Gläubiger zur Durchführung des außergerichtlichen Ausgleiches seine schlechte wirtschaftliche Lage, somit die persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, ausreichend dargetan.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KR Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer über die Berufung des JM, vertreten durch B-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als eine Nachsicht des Betrages von € 437.748,40 unter der Bedingung der vorherigen Zahlung der Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 45.655,00 und des Nachweises des Forderungsverzichtes der ES gewährt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) eine Nachsicht gemäß § 236 BAO wegen des Vorliegens persönlicher und sachlicher Unbilligkeit.

Es sei nicht nur die Existenz des Bw. gefährdet, sondern wären auch die wirtschaftlichen Auswirkungen außergewöhnlich. Selbst bei umgehender Verwertung des gesamten Vermögens wäre der Bw. bei Weitem nicht in der Lage, die Abgabe zu entrichten.

Die sachliche Unbilligkeit ergebe sich aus der strikt formalen Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften und der Außerachtlassung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Es werde auf Grund des Tauschvertrages der Zufluss unterstellt, ohne zu untersuchen, ob der Zufluss auch tatsächlich stattgefunden habe. Der Bw. verweise auf die Nachsichtsverordnung (BGBl. II 435/2005 vom ).

Mit Bescheiden vom sei amtswegig die Einkommensteuer für das Jahr 2005 (gemeint wohl: 2000) in Höhe von € 377.562,12 festgesetzt worden. Zeitgleich seien ein Verspätungszuschlag von 10% (€ 37.379,64) und Anspruchszinsen von € 27.598,31 vorgeschrieben worden. Die Festsetzung habe sich auf einer Information des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Tausch von Anteilen an der I-gmbH gegen Aktien der RL. gegründet und sei im Rahmen des § 31 EStG erfolgt. Dieser Umstand sei vom Bw. nicht erklärt worden, weil aus seiner Sicht keine Einkünfte vorlägen. Von den Vertretern des Bw. sei kein Rechtsmittel eingebracht worden, weil ihnen lediglich der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2003 und die entsprechenden Buchungsmitteilungen zugegangen seien. Der Bw. habe von der Angelegenheit erst durch einen Exekutionsversuch Kenntnis erlangt.

Die Festsetzung sei zwar grundsätzlich nachvollziehbar, weil auch Tauschgeschäfte als entgeltliche Übertragungen (Rz. 6666 EStR) zu werten seien. Die Besteuerung richte sich jedoch nach dem Zufluss (Doralt, Kommentar zur EStG, Rz. 120 zu § 31). Einnahmen seien einem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er die volle Verfügungsmacht über sie erhalte (Rz. 4601 EStR). Der Steuerpflichtige müsse also objektiv und tatsächlich in der Lage sein, über die Einnahme frei verfügen zu können, wobei sich der Zeitpunkt der Einnahme und der Ausgabe nicht decken müsse. Aus den vorliegenden Unterlagen (Anteilsabtretungsvertrag und Gerichtsurteil) ergebe sich nun zweifelsfrei, dass eine derartige Verfügungsmöglichkeit nicht gegeben gewesen sei. Auf Seite 22 des Gerichtsurteils werde dementsprechend ausgeführt, dass die übertragenen Aktien nur beschränkte Rechte verbrieften, und auf Seite 23 fortgesetzt, dass die beklagten Parteien gerade nicht in der gewünschten Weise über die Aktien hätten disponieren können. Daraus ergebe sich weiters, dass für die Dauer der Behaltefrist von einem Jahr (Seite 21 des Gerichtsurteiles) kein Zufluss stattgefunden habe. Darüber hinaus sei noch zu berücksichtigen, dass nur die erste Tranche der Aktien tatsächlich übergeben worden sei (Seite 22 des Gerichtsurteils).

Die Festsetzung der Einkommensteuer auf das gegenständliche Tauschgeschäft erweise sich damit als systemwidrige Scheingewinnbesteuerung und damit als überschießend. Die Werte seien tatsächlich nicht zugeflossen, weil die umgehende Verwertung nicht möglich gewesen sei und danach auf Grund des Konkurses der Aktiengesellschaft die Aktien wertlos gewesen seien.

Das Finanzamt wies den Antrag hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 451.390,87 (Einkommensteuer 2000: € 377.562,12, Verspätungszuschlag 2000: € 37.379,64, Anspruchszinsen 2000: € 27.598,31 und Säumniszuschläge 2003: € 8.850,80) mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass sich die Abweisung als rechtswidrig erweise, weil im konkreten Fall eindeutig eine persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 2 der Verordnung BGBl. 435/2005 zu § 236 BAO gegeben sei.

Zunächst sei unstrittig, dass der Bw. auch nicht annähernd in der Lage sei, die Abgabenschulden zu begleichen. Die daraus resultierende Existenzgefährdung sei wohl evident. Die Konsequenz der Verfolgung der Abgabeneinhebung wäre ein langwieriges Privatkonkursverfahren. Die aktenkundige Einkommens- und Vermögenssituation stehe ebenfalls nicht mit der Realität im Einklang, weil der Bw. Geschäftsführer von zwei GmbHs (P-GmbH, E-GmbH) sei. Insofern werde klar, dass der Bw. sehr wohl etwas zu verlieren habe; vor allem in einem Privatkonkursverfahren (Unbescholtenheitspflicht für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer). Darüber hinaus werde die wirtschaftliche Entwicklung des Bw. pro futuro durch ein Privatkonkursverfahren infolge Rufschädigung und teilweiser Zwangsverwaltung wesentlich beeinträchtigt. Der tatsächliche Einhebungsversuch käme einem wirtschaftlichen Untergang des Bw. gleich.

Eine isolierte Benachteiligung des Abgabengläubigers sei ebenfalls nicht gegeben, weil der zweite Hauptgläubiger (EB) im Falle einer außergerichtlichen Sanierung durch beide Hauptgläubiger einen wesentlichen Nachlass bereits in Aussicht gestellt habe.

Die Abweisung erweise sich aber auch aus sachlicher Sicht als rechtswidrig, weil die sachliche Unbilligkeit ebenfalls vorliege. Es gehe hier nicht um die Nachholung einer Berufung, weil die Abgabenfestsetzung formal mit der Rechtslage in Einklang gebracht werden könne. Lediglich die Auswirkungen seien unbillig, weil von einem Normunterworfenen nicht verlangt werden könne, Abgaben in einer derartigen Höhe zu zahlen, ohne dass ihm jemals die Mittel dafür zur Verfügung gestanden seien. Die Auswirkungen der Rechtslage seien im konkreten Fall überschießend und außergewöhnlich, weil auch ein vorsichtiger Kaufmann den Zusammenbruch der new economy nicht voraussehen hätte können. Das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses könne wohl nicht die vorliegende Unbilligkeit der Einhebung beseitigen.

Zur Befriedigung der beiden Hauptgläubiger im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs stehe ein Betrag von € 50.000,00, welcher die höchstmögliche Anspannung darstelle, zur Verfügung. Dies ergebe eine Quote von rund 7%, welche der Bw. zur Bereinigung seiner Schulden zu leisten in der Lage und auch bereit sei. Eine telefonische Rücksprache auf das beigefügte Fax des Rechtsanwaltes der EB habe ein grundsätzliches Einverständnis zu diesem Vorschlag gebracht.

Auch in den Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben sei zum Thema der Nachsicht festgehalten worden, dass die Abweisung eines Nachsichtsantrages zwecks Sanktionierung der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten im Allgemeinen nicht in Betracht komme (Punkt 6.1.2.). Im konkreten Fall würde ein Beharren zu einer Sanktionierung eines riskanten, gescheiterten und nicht erklärten Geschäftes führen, wenn man den Ausführungen im Abweisungsbescheid folge.

Der Bw. stelle den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Abgabenfestsetzung anerkannter Weise korrekt zustande gekommen sei. Die auf dem Abgabenkonto derzeit aushaftenden Abgabenschuldigkeiten von mehr als € 483.000,00 rührten im Wesentlichen aus einem Tauschgeschäft her, bei dem die Gegenleistung nie zugeflossen sei. Diese aushaftende Ausgabenschuld sei daher wirtschaftlich betrachtet die Steuer für einen Schadensfall.

Es werde daher um Zustimmung zu einer außergerichtlichen Bereinigung der Verbindlichkeiten des Bw. ersucht, wobei ein Bekannter des Bw., welcher das dem gegenständlichen Fall zugrunde liegende Geschäft vermittelt habe, diesen Betrag zu Verfügung stelle. Dieser Betrag würde zur anteilsmäßigen Befriedigung der beiden Hauptgläubiger EB und Finanzamt zur Verfügung stehen und könne eine Existenzgefährdung des Bw. durch die Abgabeneinbringung beseitigen. Sein derzeitiges Monatsgehalt betrage als Geschäftsführer der Firmen P-GmbH und E-GmbH € 742,00 netto. Die P-GmbH sei die Mutterfirma der E-GmbH und daher sei auch das Faktum eines Gehaltes erklärbar. Die Finanzbehörde und die EB seien seine einzigen Gläubiger, wobei bei der EB ein Betrag von EUR 46.000,00 aushafte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Sofern der Bw. eine sachliche Unbilligkeit darin erblickt, dass sich die Festsetzung der Einkommensteuer auf das gegenständliche Tauschgeschäft als systemwidrige Scheingewinnbesteuerung und damit als überschießend erweise, da die Werte tatsächlich nicht zugeflossen seien, weil die umgehende Verwertung nicht möglich gewesen sei und danach auf Grund des Konkurses der Aktiengesellschaft die Aktien wertlos geworden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem vorgelegten Urteil des LG vom bei der Entscheidung doch Aktien (obwohl der Bw. nach den Ausführungen auf Seite 9 vor allem deswegen Bargeld aus dem Geschäft benötigte, um die bei dem Verkauf der Geschäftsanteile fällig werdenden Steuern begleichen zu können) als Entgelt zu akzeptieren, für den Bw. vor allem deren wirtschaftlicher Wert (und nicht die dadurch vermittelte Beteiligung an einer Aktiengesellschaft und die Erlangung von Mitgliedschaftsrechten) im Vordergrund stand (Seite 11), wobei er vor Vertragsabschluss über die Qualität der Aktien (nach amerikanischen Aktienrecht restricted shares) und die weitere Vorgehensweise zu deren Registrierung Bescheid wusste und ihm überdies klar war, dass er daher jedenfalls zumindest für ein Jahr, während der vertraglichen Behaltefrist, das Risiko eines Kursverlustes zu tragen hatte, bevor seine Aktien registriert werden würden, falls er die Aktien nicht früher auf dem Sekundärmarkt verkaufen könnte (Seite 12). Die Berechnung der Anzahl der für den Geschäftsanteil des Bw. im Nominalwert von S 250.000,00 zu zahlenden Gegenleistung von S 11,479.800,00 (abzüglich der Hälfte der geschätzten Nettoverbindlichkeiten) zu übergebenden Aktien ergab sich im Wesentlichen aus dem Mittelwert der NASDAQ National Market Schlusskurse für RL Aktien der letzten 20 Handelstage unmittelbar vor dem Abschlusstag (Seite 12).

Unter Abschnitt 3.20. des Abtretungsvertrages wurden die auf die Aktien anzuwendenden wertpapierrechtlichen Bestimmungen ausführlich dargelegt und insbesondere festgehalten, dass die RC Aktien nicht gemäß dem Securities Act (dem Wertpapiergesetz der USA) registriert wurden und daher ohne einer späteren Registrierung gemäß dem Securities Act nicht weiterverkauft, verpfändet oder auf eine andere Weise veräußert werden können, sofern nicht eine Freistellung von den genannten Registrierungserfordernissen möglich ist. Nach diesem Vertragspassus hat sich der Bw. auch ausdrücklich erklärt, dass er in der Lage ist, die Vorteile und Risken einer Investition in RC Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages selbst zu beurteilen und sich damit einverstanden erklärt, selbst das wirtschaftliche Risiko des Erwerbes zu tragen (Seite 13).

Dem Einwand der Scheingewinnbesteuerung ist somit zu entgegnen, dass die als Gegenleistung vereinbarten Aktien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - die Ermittlung der Einkünfte ist auf den Veräußerungszeitpunkt zu beziehen (vgl. Doralt, Kommentar zum EstG, § 31 Tz. 119) - keineswegs wertlos waren (Seite 20), sodass es zweifelsohne durch den Zufluss der geldwerten Vorteile (Aktien) zu einer Vermehrung des Vermögens des Bw. kam. Infolge Notierung der RL an der Börse war auch eine Bewertung der Aktien als Zahlungsmittel (Geld) möglich (Seite 11). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist überdies davon auszugehen, dass der Bw. - dem das Kursrisiko nach eigenen Angaben bewusst war - durchaus damit spekulierte, bei normalem Kursverlauf der Aktien durch dieses Geschäft einen Gewinn erzielen zu können (Seite 19).

Auch nach den Ausführungen auf Seite 24 des Urteils stand im Vordergrund des abgeschlossenen Geschäftes die Verwertbarkeit der Aktien und deren wirtschaftlicher Wert, wobei der Bw. auch ganz bewusst eine Kurssteigerung erhofft hatte. Insofern lag jedoch ein Spekulationsgeschäft vor, dass allgemein schon durch das immanente Risiko des Kursverlaufes geprägt ist. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung eines bestimmten Kurses oder auch nur der Registrierbarkeit der gegenständlichen Aktien hatte der Bw. die Gefahr des Kursrückganges ebenso in unbeschränktem Maße zu tragen, wie die Gefahr der Nichtregistrierbarkeit infolge Insolvenz der Aktiengesellschaft. Der bestimmte Kurswert einer Aktie ist nämlich nach geltender Verkehrsauffassung nie eine gewöhnlich vorausgesetzte Sacheigenschaft (Rsp 1926/209). Daraus folgt, dass der Bw. den eingetretenen Wertverlust der RC Aktien ebenso zu tragen hat, wie ihm anderseits eine Kurssteigerung zu Gute gekommen wäre.

Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht. Veräußerte der Bw. seinen Geschäftsanteil gegen Aktien, deren Wert von der Entwicklung des Handels an der Börse abhängt, so musste der Bw. auch mit einem Kursverfall rechnen. Von dem Kursverfall, der den Bw. in die wirtschaftlichen Schwierigkeiten gebracht hat, wurde jeder Inhaber dieser Aktien in vergleichbarer Lage (etwa: M-GmbH) betroffen. Der Wertverlust auf Grund eines Kursverfalles an der Börse stellt daher keine Besonderheit des Einzelfalles dar, auf die allein die Nachsichtsmaßnahme des § 236 BAO abstellt. Vielmehr ist der Wertverlust auf Grund eines Kursverfalles an der Börse wie die Folgen der Geldmarktlage dem allgemeinen Unternehmerwagnis zuzuzählen, welches für die Unbilligkeit der Einhebungsmaßnahme im Einzelfall keine Bedeutung hat (vgl. ).

Hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit wurde in der Berufung ergänzend vorgebracht, dass zur Befriedigung der beiden Hauptgläubiger im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs ein Betrag von € 50.000,00, welcher die höchstmögliche Anspannung darstelle, zur Verfügung stehe. Dies ergebe eine Quote von rund 7%, welche der Bw. zur Bereinigung seiner Schulden zu leisten in der Lage und auch bereit sei. Eine telefonische Rücksprache auf das beigefügte Fax des Rechtsanwaltes der EB habe ein grundsätzliches Einverständnis zu diesem Vorschlag gebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () hat ein Nachsichtswerber mit dem Hinweis auf die Einverständniserklärungen aller seiner Gläubiger zur Durchführung des außergerichtlichen Ausgleiches seine schlechte wirtschaftliche Lage, somit die persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wenn auch knapp, so doch ausreichend dargetan. Weiters kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (, 89/14/0196) bei Sanierung eines Unternehmens im Rahmen eines Ausgleiches der Verzicht auf die Einhebung von Abgabenschulden zur Sanierung des Unternehmens beitragen, weswegen in einem solchen Fall die Einhebung der (gesamten) Abgabenschulden unbillig sein kann. Die Abgabenbehörde ist zur Gewährung einer Abgabennachsicht aber dann nicht verhalten, wenn keine realistische Hoffnung auf einen Ausgleich besteht. Eine Abgabennachsicht ist allerdings nicht zweckmäßig, wenn durch eine derartige Maßnahme nur ein geringer Teil der aushaftenden Schulden nachgelassen wird, oder die Abgabennachsicht anderen Gläubigern zugute kommt.

Nach dem Bericht über die wirtschaftliche Lage des Bw. vom bzw. dem Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung bezieht der Bw. ein monatliches Einkommen von € 742,00 netto, verfügt über kein Vermögen und hat weitere Schulden bei der ES in Höhe von € 46.000,00. Nach den Schreiben des Rechtsanwaltes der ES vom und kann sich diese vorstellen, einer Quotenlösung von 10% oder darunter (zumindest 7%) zuzustimmen, wenn auch alle übrigen Gläubiger in einen derartigen außergerichtlichen Ausgleich einwilligen sollten. Da der Verzicht auf die Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Bw. im Rahmen eines Ausgleiches beitragen kann, erweist sich die Einhebung der gesamten Abgabenschulden somit als unbillig.

Unter Zugrundelegung eines zur Verfügung stehenden Betrages von € 50.000,00 für die Erreichung eines außergerichtlichen Ausgleiches, der Bankverbindlichkeiten in Höhe von € 46.000,00 und der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 483.403,40 ergibt sich somit eine Quote von 9,4445%, sodass zur Sanierung im Rahmen eines Ausgleiches € 4.365,00 an die Bank und € 45.655,00 an das Finanzamt zu zahlen wäre. Dass damit eine Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Bw. erreicht wäre, ergibt sich aus dem bereits angeführten Bericht über die wirtschaftliche Lage des Bw. und seinem Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung. Für die Zweckmäßigkeit des außergerichtlichen Ausgleiches und damit einer teilweisen Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten spricht zudem ein in den Akten des Finanzamtes befindlicher Erledigungsentwurf vom , woraus die Entscheidungskriterien (Uneinbringlichkeit des Rückstandes) für eine Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich hervorgehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () Zweckmäßigkeitserwägungen unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß eine Nachsicht durchaus mit den öffentlichen Interessen der Abgabeneinhebung vereinbar sein kann, angestellt werden müssen, da die Vorschriften über eine Nachsicht sinnlos wären, wenn die Gesamtsteuerrechtsordnung keinen anderen Zweck verfolgte als den, alle Abgaben ausnahmslos einzubringen. Die Abwendung eines drohenden Privatkonkurses und Ermöglichung der Erholung und Gesundung der wirtschaftlichen Lage des Bw. und die damit verbundene Erhaltung einer Steuerquelle liegt durchaus auch im Interesse des Abgabengläubigers.

Wie dem Vergleich der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 451.390,87 mit den aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 483.403,40 zu entnehmen ist, haften neben den nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten noch Abgaben in Höhe von € 32.012,53 aus, hinsichtlich derer weder ein Antrag auf Nachsicht gestellt noch mit angefochtenem Bescheid abgesprochen wurde. Um eine Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Bw. zu bewirken, bedarf es somit auch der Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten, sodass für die Entrichtung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben der Betrag von € 13.642,47 verbleibt und die Nachsicht eines Betrages von € 437.748,40 erforderlich ist.

Da die gegenständliche Abgabennachsicht als Beitrag der Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Bw. dient und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese nicht zweckmäßig ist, wenn die Abgabennachsicht anderen Gläubigern zugute kommt, wird die Nachsicht des Betrages von € 437.748,40 unter der Bedingung der vorherigen Zahlung der Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 45.655,00 und des Nachweises des Forderungsverzichtes der ES im Ausmaß von € 41.655,00 gewährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unbilligkeit
Tauschgeschäft
Aktien
Geschäftsanteile
Abtretungsvertrag
Kursverfall
Unternehmerwagnis
außergerichtlichen Ausgleich
schlechte wirtschaftliche Lage
Sanierung
Zweckmäßigkeit
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at