Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 19.10.2006, ZRV/0024-Z2L/06

Antrag auf Ausfolgung eines gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG beschlagnahmten PKW

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des JP, Pensionist, geb. XXX, wh. ABC, vertreten durch Mag.Dr. Geza SIMONFAY, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Laudongasse 26, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/58423/2000-3, betreffend die Abweisung dessen Berufung vom gegen den dessen Antrag vom auf "Ausfolgung" des am durch Organe des Hauptzollamtes Wien (zu Zl.100/90.363/2000-Str III/Hd) gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG beschlagnahmten PKW Marke Volvo 340 D mit dem amtlichen Kennzeichen DEF, FG-Nr.GHI, abweisenden Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl.90.184/2000-Str.IV/Hö, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am beschlagnahmten Organe des Hauptzollamtes Wien im Zuge eines Zollstrafermittlungsverfahrens (betreffend gewerbsmäßigen Schmuggel von Zigaretten aus Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols) gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG auf einem Parkplatz in Wien vier in Ungarn zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, darunter auch den (im Bescheidspruch näher) bezeichneten beschwerdegegenständlichen PKW, den dazu gehörenden KFZ-Schlüssel sowie die auf den Namen des Beschwerdeführers (im folgenden kurz: Bf) als Zulassungsbesitzer lautenden KFZ-Papiere, und zwar beim Inhaber dieser Gegenstände, dem in HU, wohnhaften ungarischen Staatsangehörigen SS, geb.YYY. Hierüber wurde dem Letztgenannten auch eine "Quittung über beschlagnahmte Gegenstände" (= FStr 37), Block Nr.008923/Bl.Nr.07, ausgestellt und zudem eine (schriftliche) Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

Am stellte der Bf durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Dr. Geza Simonfay, Wien, beim Hauptzollamt Wien unter Hinweis auf seine Eigentümer- und Zulassungsbesitzerschaft einen Antrag auf Ausfolgung des betreffenden beschlagnahmten Kraftfahrzeuges.

Das Hauptzollamt Wien wies in seinem Bescheid vom , Zl.90.184/2000-Str.IV/Hö, diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das beschlagnahmte Fahrzeug sei zwar laut den ungarischen Zulassungspapieren auf den Namen des Bf angemeldet, die Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass der in Rede stehende PKW tatsächlich Eigentum des LM sei. Der Antragsteller habe sich im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am in Widersprüche verwickelt und schließlich eingestehen müssen, dass er den betreffenden PKW der Marke Volvo bereits im Jahr 1999 weiterverkauft habe.

Dagegen erhob der Bf mit an das Hauptzollamt Wien gerichteter Eingabe vom durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung, in der er beantragte, in Aufhebung des bekämpften Bescheides die Beschlagnahme über den PKW aufzuheben und diesen samt Zulassungsschein ihm auszufolgen. Er habe den PKW tatsächlich an Frau CB verkauft und ihn sodann von ihr gemietet, wobei die Ummeldung bei der Zulassungsbehörde unterblieben sei, weil aus vertraglichen Gründen ohnedies von ihm weiterhin die Abgaben für das KFZ zu leisten gewesen seien. Auf Grund seines dinglichen Gebrauchsrechts sei er allerdings berechtigt, einen Ausfolgeantrag zu stellen. Daran ändere auch nichts, dass er das Fahrzeug gelegentlich an SS verliehen habe, da er über ein weiteres KFZ verfüge und daher das in Rede stehende Auto nicht ständig benötige.

Das Hauptzollamt Wien erließ am zu Zl.100/58423/2000-3 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in dem es im Wesentlichen ausführte, die erfolgte Beschlagnahme des PKW sei wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug notwendig gewesen, um die zumindest teilweise Einbringung der beim Zigarettenschmuggel angefallenen Eingangsabgaben sicherzustellen bzw. nicht zu gefährden. Die Eigentumsverhältnisse an der beschlagnahmten Ware seien dabei nicht relevant.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom , in welcher der Bf darauf hinweist, dass Gefahr im Verzug nicht mehr vorliege, weil die Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen seien und es auch schon zur rechtskräftigen Verurteilung des SS , bei dem seinerzeit die Beschlagnahme des beschwerdegegenständlichen PKW erfolgt sei, gekommen sei.

Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem am ergangenen Erkenntnis zu Zln. 2003/16/0119 bis 0121, 0130, die über diese Beschwerde gem. Art.243 Abs. 2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c, 120 Abs.1h ZollR-DG erlassene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ.ZRV/0151-Z2L/02, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben hat, ist seither das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG) wiederum offen und hat der Unabhängige Finanzsenat gem. § 120 Abs.1h ZollR-DG nunmehr über die vorliegende Beschwerde iSd Art.243 Abs.2 Zollkodex iVm § 85c Abs.1 ZollR-DG (im sog. "fortgesetzten Verfahren") abermals zu entscheiden:

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtkräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wäre.

Die abgenommenen Waren sind gem. § 26 Abs.3 ZollR-DG iVm § 91 Abs.2 FinStrG unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.

Die in § 91 Abs.2 FinStrG normierte Rückgabepflicht stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab. Vielmehr geht aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung nach der dazu vorliegenden Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes klar hervor, dass beschlagnahmte Gegenstände, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist, unverzüglich demjenigen, dem sie abgenommen wurden, zurückzugeben sind (sh. , und Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.2, Linde-Verlag, § 91 FinStrG, Rz.2). Hiebei obliegt es nicht der Behörde, allfällige Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Es ist daher unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, diese rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat ( Zl. A 4/97, VfSlg.Nr.14.971). Gleiches gilt auch für die Beschlagnahme nach § 26 Abs.1 ZollR.-DG (VwGH v., 2003/16/0119, und Walter Summersberger "Grundzüge des Zollrechts", Orac-Verlag, S.95, Anmerkung 435 zu Pkt.2.3.3. u. S.96, Pkt.2.3.3.1.).

In Anbetracht dessen, dass ein beschlagnahmter Gegenstand nur demjenigen, dem er seinerzeit abgenommen worden ist, also demjenigen, welcher zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die betreffende Sache- sei es rechtmäßig, sei es unrechtmäßig- innegehabt (§ 309 f ABGB) hat, zurückzugeben ist, steht somit fest, dass eine Person, der gegenüber weder die Beschlagnahme ausgesprochen noch eine Beschlagnahmequittung ausgestellt worden ist, kein Recht auf "Rückgabe" bzw. auf "Ausfolgung" des beschlagnahmten Gegenstandes an sie hat; mangels einer solchen Berechtigung wäre ein von dieser gestellter Antrag auf Rückgabe bzw. Ausfolgung an sie zurückzuweisen (vgl. VwGH v., 2002/16/0065).

Eine derartige (gleich- oder zumindest ähnliche) Sachlage ist auch im gegenständlichen Fall gegeben: Nach der Aktenlage wurde der in Rede stehende PKW samt dazugehörendem Autoschlüssel sowie die sich auf diesen beziehenden Zulassungspapiere am von Zollorganen des Hauptzollamtes Wien dem SS (als damaligem Inhaber des Fahrzeuges) zum Zwecke der Beschlagnahme gem. § 26 Abs.1 Zi.2 ZollR-DG abgenommen und ihm dazu eine entsprechende Beschlagnahmequittung ausgehändigt. Es besteht auch kein Zweifel, dass der genannte Sandor Szentes zum damaligen Zeitpunkt Fahrzeuginhaber gewesen ist; jedenfalls wurde diese Tatsache weder im bisherigen Verfahrensverlauf bestritten noch ergibt sich aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten Gegenteiliges: Wie der Bf in seiner Beschwerdeeingabe vom sogar selbst bestätigt hat, ist der betreffende PKW samt Schlüssel und Zulassungsschein bei SS beschlagnahmt worden. Bereits vorher, und zwar in der Berufungseingabe vom , hat der Bf in diesem Zusammenhang zudem behauptet, dass er den betreffenden PKW an SS "verliehen" habe.

Die (bekämpfte) zollbehördliche Entscheidung, dem Antrag des Bf (als Fahrzeughalter laut vorliegenden ungarischen Zulassungspapieren) auf "Ausfolgung" des betreffenden PKW an ihn nicht zu entsprechen, erweist sich bei gegebener Sachlage im Lichte oben dargestellter Rechtslage sohin als im Ergebnis rechtsrichtig.

Das Hauptzollamt Wien hat (als zuständige Abgabenbehörde erster Instanz) den (auf "Ausfolgung des PKW Volvo 340" gerichteten) Antrag des Bf vom zwar nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen und diese seine - meritorische - Erledigung auch in seiner Berufungsvorentscheidung aufrechterhalten, jedoch liegt darin keine (die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung rechtfertigende) Rechtswidrigkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in seinem Erkennntnis vom , 2003/16/0119, an dessen darin geäußerte Rechtsansicht der Unabhängige Finanzsenat im "fortgesetzten Verfahren", d.h. bei Erlassung des "Ersatzbescheides" (nach in diesem oberstgerichtlichen Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erfolgter Aufhebung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0151-Z2L/02, in welcher jene u.a. deswegen vom Unabhängigen Fiannzsenat aufgehoben worden war, weil das Hauptzollamt Wien verkannt habe, dass der Ausfolungsantrag des Bf nicht (meritorisch) abzuweisen, sondern (als Formalgründen) zurückzuweisen gewesen wäre, und diesen Umstand in ihrer Berufungsvorentscheidung nicht aufgegriffen habe) gem. § 63 Abs.1 VwGG gebunden ist (sh. dazu auch Christof Ritz "Bundesabgabenordnung -Kommentar", Linde-Verlag, Rz.15 bis18 zu § 116), ausdrücklich dargetan hat, hätte der Unabhängige Finanzsenat jene Berufungsvorentscheidung nicht aus diesem Grunde aufheben dürfen, weil der Bf durch die meritorische Erledigung des Antrages auf Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeuges in seinen Rechten nicht verletzt worden ist.

Über die gegenständliche Beschwerde war somit spruchgemäß zu entscheiden, und zwar ohne dass es hiebei eines weiteren Eingehens auf das sonstige Rechtsbehelfsvorbringen des Bf bedurfte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 26 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 91 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Beschlagnahme
Freigabe
Inhaber
Ausfolgeantrag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at