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Rekursrecht, inländische Gerichtsbarkeit, Fortsetzung des Verfahrens
iFamZ 2013/132
§ 127 AußStrG, § 110 Abs 1 Z 1 JN, § 268 Abs 1 ABGB
Nach § 127 AußStrG steht dem Betroffenen im Bestellungsverfahren ganz allgemein ein Rekursrecht zu, das unabhängig von einer allfälligen Rekurserhebung des gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters ausgeübt werden kann. Dem Betroffenen müssen daher alle Beschlüsse im Bestellungsverfahren auch persönlich zugestellt werden, soweit er nicht offenkundig unfähig ist, den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung zu begreifen. Nur dann kann er das ihm selbständig eingeräumte Rekursrecht ausüben.
Gem § 110 Abs 1 Z 1 JN ist für Sachwalterschaftssachen die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene österreichischer Staatsbürger ist. Nur unter den Voraussetzungen des § 110 Abs 2 JN besteht die Möglichkeit, dass das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen kann, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland hat. Dabei darf das Gericht nur dann im Rahmen eines gebundenen Ermessens nach § 110 Abs 2 JN vorgehen, wenn gesichert ist, dass die Rechte und Interessen des Betroffenen durch die Behörden des ausländischen Staats ausreichend gewahrt sind.
Für die Notwendigkeit der Fortsetzung des Sachwalterschaf...