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Anrechnung des Eigeneinkommens des Kindes bei Drittpflege
iFamZ 2013/128
§§ 7 Abs 1 Z 1; 19 Abs 1 UVG
Die am geborene C lebte vorerst im Haushalt ihrer Mutter. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz () war sie bereits zur väterlichen Großmutter gezogen. Sie absolviert eine Lehre im dritten Lehrjahr. Der Vater ist seit zu einem monatlichen Unterhalt von 165 Euro verpflichtet; die Mutter hat seit einen monatlichen Unterhalt von 50 Euro zu leisten. In dieser Höhe wurden dem Kind jeweils bis Titelvorschüsse gewährt.
Mit Schreiben vom teilte der JWT dem Erstgericht mit, dass C seit September 2012 eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von 550 Euro monatlich beziehe. Daraufhin setzte das Erstgericht mit Ablauf des Monats August 2012 den auf den Unterhalt gegenüber dem Vater bezogenen Vorschuss auf monatlich 125 Euro und den auf den Unterhalt gegenüber der Mutter bezogenen Vorschuss auf monatlich 40 Euro herab. Das Eigeneinkommen sei bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Um beiden Eltern eine Entlastung durch das Eigeneinkommen zukommen zu lassen, sei der Restunterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen anhand der Formel (Ausgleichszulagenrichtsatz abzüglich Eigeneinkommen) x Regelbedarfssatz dividiert durch d...