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iFamZ 4, August 2013, Seite 179

Versagung der Richtsatzvorschüsse wegen geringer Leistungsfähigkeit

iFamZ 2013/127

§ 4 Z 2 UVG

Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 900 Euro (Notstandshilfe + Pensionsbezug aus der Türkei) wurde der Vater, ein türkischer Staatsbürger, zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 150 Euro an seinen 1997 geborenen Sohn Ö verpflichtet; ab wurde dieser Unterhalt – wiederum auf der Grundlage eines erzielbaren Monatseinkommens von 900 Euro – auf 180 Euro erhöht. In dieser Höhe wurden dem Kind Titelvorschüsse gewährt, zuletzt für den Zeitraum von bis .

Am beantragte das Kind die Gewährung von Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG. Der Vater verfüge über keine Meldeadresse in Österreich, sondern habe sich nach den Angaben seiner Mutter zuletzt in Istanbul aufgehalten. Seine Mutter habe aber keine Kenntnis über die genaue Wohnadresse, ein allfälliges Beschäftigungsverhältnis sowie über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners. Auch weitere Erhebungen hätten diese Informationen nicht zutage gebracht. Ein Unterhaltserhöhungsantrag sei aussichtslos.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Dem Vater sei es aufgrund der Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich, in der Türkei ein Einkommen von insgesamt 900 Euro monatlich zu v...

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