Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr._Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw.) ist als Lehrer an einer AHS bzw. BHS tätig sowie als Lektor an der Universität X. und bezieht daraus jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Arbeitnehmererklärung für 2010 beantragte er neben anderen Werbungskosten für den Zeitraum ab September das große Pendlerpauschale für seine Fahrten in die Schule und Kosten der doppelten Haushaltsführung von EUR 1.447,40. Über Aufforderung durch das Finanzamt legte er dar, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung fast ausschließlich aus Fahrtkosten zur Universität bestünden, wo er regelmäßig einen Tag pro Woche tätig sei. Meist erfolge An- und Abreise am selben Tag, nur in Ausnahmefällen (im Jahr 2010 konkret zweimal) sei eine Übernachtung erforderlich.
Das Finanzamt berücksichtigte mit Bescheid vom die beantragten Werbungskosten mit Ausnahme der Kosten für doppelte Haushaltsführung und begründete dies damit, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls mit dem Pendlerpauschale abgegolten seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, die einfache Fahrtstrecke nach X. betrage 255 km. Derartige Fahrtkosten müssten in irgendeiner sachgerechten Weise berücksichtigt werden, weil sie weit über das hinausgehen, was Dienstnehmer üblicherweise an Fahrtweg zu ihrem Arbeitsplatz in Kauf nehmen müssen. Ein völliges Ignorieren dieser Kosten, wie es die Behörde im vorliegenden Fall getan habe, sei ein eklatanter Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Die starre Anwendung der Regelung des Pendlerpauschales könne diesen Fall nicht lösen, da der Gesetzgeber ihn offensichtlich nicht im Auge hatte. Der UFS vertrete dieselbe Meinung, wenn er in seiner Entscheidung RV/0356-I/08 ausspreche, dass Kosten für jenen Teil der Fahrtstrecke, der 120 km übersteigt, nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgedeckt sein könnten.
Es werde daher der Ansatz einer Mischberechnungsvariante zwischen Pendlerpauschale und anteiligen Zugkosten beantragt. Dabei sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass für die Fahrten nach X. für das ganze Jahr 2010 das große Pendlerpauschale >60 km in Höhe von EUR 3.372,- zustehe, da die Benützung von Massenbeförderungsmitteln nach den neuen Kriterien der LStR Rz 255 unzumutbar sei. Die einfache Wegstrecke dauere mehr als 2 h 30 min, darüber hinaus seien die Wegzeiten von Wohnung zu Bahnhof und von Bahnhof zu Universität zu berücksichtigen. Die Berechnung laute daher:
€ 3.372,-großes PP 2010 /12 Monate / 20 Arbeitstage lt LStR Rz 250 * 4,33 Arbeitstage pro Monat * 12 Monate = € 730,- pro Jahr. Zusätzlich sind zu berücksichtigen: Vorteilscard ÖBB, Nächtigungskosten X. sowie IVB-Tagestickets laut vorgelegter Aufstellung, gesamt € 237,80 sowie von den Zugkosten iHv € 1.209,60 ein Anteil von 135/255 = € 640,40. Die Gesamtkosten bei Mischberechnung betragen daher € 1.607,80. Abweichend von der Arbeitnehmerveranlagungserklärung würden somit Werbungskosten in Höhe von € 1.607,80 für Fahrtkosten beantragt, darin enthalten € 30,- Nächtigungsgelder für zwei Übernachtungen in X..
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab mit der Begründung, das Pendlerpauschale stehe schon dem Grunde nach nicht zu, wenn nur einmal pro Woche zum Arbeitsplatz gefahren werde.
Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat.
Mit Schreiben vom zog der Bw. die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Sachverhalt:
Der Unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung den folgenden Sachverhalt zugrunde, der aus dem Akt des Finanzamtes und dem Vorbringen des Bw. hervorgeht und unstrittig ist:
Der Bw. war im Jahr 2010 als Lehrer an zwei berufsbildenden höheren Schulen tätig, und zwar von Jänner bis August in Ort_1 und ab September in Ort_2. Für seine Fahrten nach Ort_1 (Entfernung vom Wohnort 24 km) wurde ihm antragsgemäß das kleine Pendlerpauschale für acht Monate gewährt, und für seine Fahrten nach Ort_2 (Entfernung vom Wohnort mehr als 60 km) ab September 2010 ebenfalls antragsgemäß das große Pendlerpauschale.
Zusätzlich ist der Bw. als Lektor an der Universität X. tätig und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und X. beträgt mit dem Zug 255 km für die einfache Wegstrecke. Seine Lehrveranstaltungen finden an einem Tag pro Woche statt, und zwar laut Vorlesungsverzeichnis der Universität X. in jedem Semester, das in das Kalenderjahr 2010 fällt. Der Bw. legt die Strecke von seinem Wohnort zur Universität einmal wöchentlich mit dem Zug und den innerstädtischen öffentlichen Verkehrsmitteln in X. zurück. Seinen Angaben zufolge ist er im Jahr 2010 32 mal nach X. gefahren, wobei er nur zweimal dort nächtigte. In den anderen Fällen kehrte er am selben Tag an seinen Wohnort zurück.
2) Rechtliche Würdigung:
Strittig ist, ob die Aufwendungen für die wöchentlichen Fahrten des Bw. nach X. zu (zusätzlichen) Werbungskosten führen oder ob sie mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Sie werden gemäß lit a des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 EStG 1988) abgegolten und unter den Voraussetzungen der lit b und lit c leg.cit. zusätzlich durch Pauschbeträge berücksichtigt ("kleines" bzw. "großes" Pendlerpauschale). Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988)
Das Pendlerpauschale steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn er die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988). Nach herrschender Meinung muss die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen zurückgelegt werden (vgl. Jakom/Lenneis, EStG § 16 Rz 26). Diese Ansicht entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa ). Eine Aliquotierung des Pendlerpauschales für den Fall eines Teilzeitarbeitsverhältnisses bzw. für Fälle wie den vorliegenden, wo die Arbeitsstätte nur einmal in der Woche aufgesucht wird, sieht das Gesetz jedenfalls für das Streitjahr nicht vor (siehe auch RV/0374-I/12). Die Gewährung eines (zusätzlichen) aliquotierten Pendlerpauschales für die wöchentlichen Fahrten nach X. ist daher nicht möglich.
Allerdings kann nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Bw. an wenigen Tagen im Monat (einfache) Fahrtstrecken zurücklegt, die weit über der für eine tägliche Rückkehr zumutbaren Entfernung liegen, nicht davon ausgegangen werden, dass diese Fahrtkosten mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. In seiner Entscheidung vom RV/0356-I/08 sprach der Unabhängige Finanzsenat aus, dass es im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation sachlich geboten sei, hinsichtlich der über 120 km hinausgehenden Fahrtstrecke zusätzliche Fahrtkosten als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Dieser Ansicht ist auch im gegenständlichen Fall zu folgen. Für die auf die Fahrtstrecke über 120 km entfallenden Kilometer sind daher die tatsächlichen Kosten anzuerkennen. Da der Bw. die wöchentlichen Fahrten nach X. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt und auch die dementsprechenden Kosten geltend gemacht hat, sind die Fahrtkosten aufzuteilen und hinsichtlich der 120 km übersteigenden Strecke antragsgemäß zu gewähren.
Der Berufung war somit teilweise Folge zu geben und zusätzliche Werbungskosten in Höhe von EUR 878,20 zu berücksichtigen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | UFS, RV/0356-I/08 RV/0374-I/12 RV/0356-I/08 |
Zitiert/besprochen in | ARD 6350/7/2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at