zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2013, Seite 172

Gesetzesbeschwerde beschlossen

Ulrich Pesendorfer

Nach langer Vorgeschichte wurde die sog Gesetzesbeschwerde einstimmig beschlossen. Diese Neuerung tritt mit in Kraft. Bis dahin hat der (einfache) Gesetzesgeber Details zu beschließen.

Neu ist, dass nunmehr in Zivil- und Strafverfahren jedes ordentliche Gericht, dh auch ein Gericht erster Instanz, wegen möglicher Verfassungs-, Gesetz- oder Rechtswidrigkeit von Gesetzen, VO oder Staatsverträgen beim VfGH deren Aufhebung beantragen kann. Dies gilt auch für Rechtsvorschriften, die bereits außer Kraft getreten sind. Der Bundesgesetzgeber hat genauer zu bestimmen, welche Wirkungen ein Aufhebungsantrag des Gerichts auf das laufende Gerichtsverfahren hat (Art 89 Abs 2 bis 4 B-VG).

Die wirklich bahnbrechende Neuerung ist, dass auch die Parteien des Gerichtsverfahrens den VfGH befassen können, ohne – wie bislang – auf das Tätigwerden des ordentlichen Gerichts (zumindest zweiter Instanz) angewiesen zu sein. Eine Partei kann die Prüfung der Gesetzwidrigkeit einer VO und der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch den VfGH beantragen (Art 139 Abs 1 Z 4, Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG). Sie kann dies jedoch nur „aus Anlass“ eines gegen die Entscheidung eines Gerichts in erster Instanz erhobenen Rechtsmittels tun, wenn sie behauptet, in ihren R...

Daten werden geladen...