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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 301

Die EU-Erbrechtsverordnung (Teil II)

Anzuwendendes Recht – Anerkennung, Annahme und Vollstreckbarkeit – Europäisches Nachlasszeugnis

Thomas Traar

Die EuErbVO regelt seit das internationale Erbrecht. Der folgende Beitrag widmet sich dem anzuwendenden Recht (internationales Privatrecht), der Anerkennung und Vollstreckbarkeit sowie dem Europäisches Nachlasszeugnis und schließt damit an die Darstellung des Anwendungsbereichs der EuErbVO und der Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit in iFamZ 2015, 250, an.

I. Anzuwendendes Recht (internationales Privatrecht)

A. Überblick

Es gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers (Art 21 Abs 1 EuErbVO). Wenn der Erblasser in Ausnahmefällen einen offenbar engeren Bezug zu einem anderen Staat hatte, gilt dessen Recht (Art 21 Abs 2 EuErbVO). Der Erblasser kann sein Heimatrecht im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes wählen (Art 22 EuErbVO). Den Umfang des Erbstatuts umschreibt (nicht abschließend) Art 23 EuErbVO.

Das anzuwendende Recht gilt für den gesamten Nachlass; eine Nachlassspaltung (also die Anwendung unterschiedlicher Rechte auf unterschiedliche Nachlassteile) kann sich aber vor allem bei einer (nur) teilweisen Rück- oder Weiterverweisung (Art 34 EuErbVO), bei Maßgeblichkeit des Art 30 EuErbVO, bei Anwendung der Ordre-public-Klausel (Art 35 EuErbVO), bei M...

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