Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten einer nach 3 Jahren nach der Anschaffung zu 65 % verkauften Liegenschaft und der Sonstigen Einkünfte iSd § 29 EStG 1988
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 2047/06 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt und an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0104 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Tiwald, Oswald Heimhilcher und Mag. Robert Steier über die Berufung des DMR, vertreten durch WTG Dr. Reinold - Mag. Veith Stb GmbH, 1030 Wien, Am Modenapark 10/9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer 1993 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 1993 wird gemäß § 200 Abs 2 BAO endgültig festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Berufungswerber (Bw) ist der A. Mit Kaufvertrag vom hatte der Bw ein bebautes Grundstück in Wien, Z-Gasse, gekauft. Er erklärte aus der Vermietung des Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 1993 verkaufte der Bw 40/100 Anteile der Liegenschaft um 12.117.000 S und 25/100 Anteile an der Liegenschaft um 7.245.000 S.
Das Finanzamt stellte dem Veräußerungserlös die anteiligen Anschaffungskosten mit 4.446.046 S gegenüber und setzte bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1993 den Differenzbetrag von 14.915.954 S als sonstige Einkünfte (Spekulationsgeschäft) an.
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40/100 Anteile | 12.117.000 S |
25/100 Anteile | 7.245.000 S |
65/100 Anteile | 19.362.000 S |
- anteilige Anschaffungskosten | 4.446.046 S |
sonstige Einkünfte | 14.915.954 S |
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Bw vor, gegen ihn sei hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft das Enteignungsverfahren nach dem Stadterneuerungsgesetz eingeleitet worden. Die Veräußerung der Liegenschaftsanteile sei im unmittelbaren Zusammenhang mit der angedrohten Enteignung erfolgt. Bei Nichtveräußerung des Liegenschaftsanteiles hätte die Enteignung gedroht. Aus Eigenmitteln hätte der Bw die Sanierung des Objektes nicht finanzieren können. Bei Ankauf des Objektes habe er ausschließlich seine Verwendung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beabsichtigt. Der Bw bestritt, dass der Verkauf der Liegenschaftsanteile ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG 1988 darstelle. Der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gelangte in seiner Entscheidung vom (GZ. RV/371-16/04/98) zu der Auffassung, dass das Spekulationsgeschäft steuerpflichtig sei und berechnete die anteiligen Anschaffungkosten mit 4.844.539 S.
Nach Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erließ das Finanzamt einen Berichtigungsbescheid vom zum angefochtenen Bescheid, um die steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft um Zinsenaufwendungen zu kürzen.
Der Verwaltungsgerichtshof erwog in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/14/0316, dass es nicht als rechtswidrig erkannt werden könne, dass die belangte Behörde die Veräußerung der Anteile an der Liegenschaft als Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG beurteilt habe. Der Beschwerdeführer (Bw) vermochte aber hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Die belangte Behörde habe nämlich im angefochtenen Bescheid in keiner Weise nachvollziehbar begründet, warum das auf den Architektenwerkvertrag von April 1989 zurückzuführende Honorare von 599.605 S (anteilig) in den mit einem späteren Architektenwerkvertrag zusammenhängenden Zahlungen enthalten sein sollte.
Mit Schreiben vom betrangte der Bw die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wurde dem Bw mit Schreiben vom eine Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten iHv 5.187.577 S übermittelt, die - im Gegensatz zur Berechnung in der Berufungsentscheidung vom und dem Berichtigungsbescheid vom - die "Nebenkosten 1992 iHv 1.039.190 S" mangels Nachvollziehbarkeit nicht berücksichtigte. Statt dessen wurde die Gebührennote vom über 1.226.700 S (brutto) abzüglich 20 % USt, ds 1.022.250 S (netto) in Ansatz gebracht:
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Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten: | ||
Kaufpreis und Nebenkosten Beilage 1989 | AS 23/89 | 5.369.996,00 S |
+ Notariatskosten, Gebühren 1990 | AS 9/90 | 62.635,60 S |
+ Architekt Demeter | AS 9/90 | 12.500,00 S |
+ DI Reichart | AS 9/90 | 5.750,00 S |
+ Einreichplan | AS 16/91 | 20.000,00 S |
+ Architekt DI Neu lt Eventualantrag | 599.605,00 S | |
+ Gebührennote v über 1.226.700 S abzügl 20 % USt | 1.022.250,00 S | |
7.092.736,60 S | ||
+ nicht doppelt berücksichtigte Zinsen lt Berichtigung der BE: 1989: Bescheid v | AS 74/89 | 126.256,00 S |
1990: Bescheid v | AS 23/90 | 208.418,00 S |
1991: Bescheid v | AS 33/91 | 185.587,00 S |
1992: Bescheid v | AS 30/92 | 367.890,00 S |
Summe | 7.980.887,60 S | |
davon 65/100 = zu berücksichtigende anteilige Anschaffungskosten | 5.187.577,00 S | |
Berechnung der Sonstigen Einkünfte: | ||
Veräußerungserlös Ziegelofengasse | 19.362.000,00 S | |
- zu berücksichtigende anteilige Anschaffungskosten | 5.187.577,00 S | |
Sonstige Einkünfte | 14.174.423,00 S |
Es wurde darauf hingewiesen, dass lt Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/14/0316 letzter Satz auf Seite 15 unten - die Aktontozahlung vom Jahr 1990 iHv 330.000 S im Rechnungsbetrag vom (1.226.700 S brutto) enthalten sei und ersucht, nachvollziehbar darzustellen, aus welchen Beträgen sich die "Nebenkosten 1992 iHv 1.039.190 S" zusammensetzen; nur dann, wenn es sich bei diesen nachweislich um weitere, in der obigen Berechnung nicht berücksichtigte Kosten handelte, könnten auch diese anteilig als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten die Architektenkosten iHv 12.500 S (Architekt Demeter), 5.750 S (DI Reichart), 20.000 S (Einreichplan) und 599.605 S (Architekt DI Neu) nur anteilig, dh zu 65 % in Abzug gebracht werden könnten.
In der Vorhaltsbeantwortung () übermittelte der Bw ein Anlageverzeichnis aus dem Jahr 1992, in dem ein Gebäudezugang iHv 1.039.190 S aufscheint. Aus welchen Investitionen sich dieser Betrag zusammensetzt, ist nicht erkennbar. Der Bw teilte mit, dass es für ihn nicht ganz verständlich sei, warum dieser Betrag bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz gelassen wurde und ersuchte, diesen Betrag bei den Einkünften aus dem Spekulationsgeschäft in Abzug zu bringen.
In einem weiteren Vorhalt () wurde der Bw erneut ersucht, nachvollziehbar darzustellen, aus welchen Beträgen sich die "Nebenkosten 1992 iHv 1.039.190 S" zusammensetzen und die entsprechenden Belege zu übermitteln.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass laut Erkenntnis vom , Zl. 99/14/0316 Seite 15 letzter Satz "der Architektenwerkvertrag vom zur Rechnung vom (1.226.700 S brutto) geführt habe, welche durch Akontozahlungen vom (400.000 S), vom Jahr 1990 (330.000 S) und vom Jahr 1991 (20.000 S) sowie einer Abschlusszahlung von 476.700 S beglichen worden sei.
Daraus ergebe sich, dass der Betrag von 20.000 S (laut "Anlagenentwicklung 1991 - Z-Gasse" eine Akontozahlung für die Erstellung eines Einreichplanes) in der Gebührennote v über 1.226.700 S enthalten und somit nicht wie in der mit Schreiben vom übermittelten Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten ein weiteres Mal zu berücksichtigen sei.
Die Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten und der Sonstigen Einkünfte ergebe somit Folgendes:
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Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten: | ||
Kaufpreis und Nebenkosten Beilage 1989 | AS 23/89 | 5.369.996,00 S |
+ Notariatskosten, Gebühren 1990 | AS 9/90 | 62.635,60 S |
+ Architekt Demeter | AS 9/90 | 12.500,00 S |
+ DI Reichart | AS 9/90 | 5.750,00 S |
+ Architekt DI Neu lt Eventualantrag | 599.605,00 S | |
+ Gebührennote v über 1.226.700 S abzügl 20 % USt | 1.022.250,00 S | |
7.072.736,60 S | ||
+ nicht doppelt berücksichtigte Zinsen lt Berichtigung der BE: 1989: Bescheid v | AS 74/89 | 126.256,00 S |
1990: Bescheid v | AS 23/90 | 208.418,00 S |
1991: Bescheid v | AS 33/91 | 185.587,00 S |
1992: Bescheid v | AS 30/92 | 367.890,00 S |
Summe | 7.960.887,60 S | |
davon 65/100 = zu berücksichtigende anteilige Anschaffungskosten | 5.174.576,00 S | |
Berechnung der Sonstigen Einkünfte: | ||
Veräußerungserlös Ziegelofengasse | 19.362.000,00 S | |
- zu berücksichtigende anteilige Anschaffungskosten | 5.174.576,00 S | |
Sonstige Einkünfte | 14.187.424,00 S |
Der Vorhalt vom blieb bis dato unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Mit Kaufvertrag vom erwarb der Bw das bebaute Grundstück in Wien, Z-Gasse um 5.369.996 S.Mit Kaufverträgen jeweils vom verkaufte der Bw 40/100 bzw 25/100 Anteile an der Liegenschaft Z-Gasse um 12.117.000 S bzw 7.245.000 S (ds 19.362.000 S).
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/14/0316 ist die Veräußerung der Anteile an der Liegenschaft, Z-Gasse, als Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG zu beurteilen.
Dem Bw sind folgende im Rahmen der Ermittlung des Spekulationsgewinnes zu berücksichtigende weitere Aufwendungen erwachsen:
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Notariatskosten, Gebühren 1990 | AS 9/90 | 62.635,60 S |
Architekt Demeter | AS 9/90 | 12.500,00 S |
DI Reichart | AS 9/90 | 5.750,00 S |
Architekt DI Neu lt Eventualantrag | 599.605,00 S | |
Gebührennote v über 1.226.700 S abzügl 20 % USt | 1.022.250,00 S | |
1.702.740,60 S | ||
Zinsen, die bislang bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt wurden (lt Berichtigung der BE): 1989: Bescheid v | AS 74/89 | 126.256,00 S |
1990: Bescheid v | AS 23/90 | 208.418,00 S |
1991: Bescheid v | AS 33/91 | 185.587,00 S |
1992: Bescheid v | AS 30/92 | 367.890,00 S |
Summe | 2.590.891,60 S |
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/14/0316, den vom Bw für die Jahre 1989 bis 1992 vorgelegten Anlageverzeichnissen und folgender Beweiswürdigung:
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/14/0316 letzter Satz auf Seite 15, unten ist die Aktontozahlung vom Jahr 1990 iHv 330.000 S im Rechnungsbetrag vom (1.226.700 S brutto) enthalten. Der Bw wurde in zwei Vorhalten ( und ) ersucht, nachvollziehbar darzustellen, aus welchen Beträgen sich die "Nebenkosten 1992 iHv 1.039.190 S" zusammensetzen und die entsprechenden Belege zu übermitteln. Dem Bw wurde mitgeteilt, dass nur dann, wenn es sich bei diesen nachweislich um weitere, in der obigen Berechnung nicht berücksichtigte Kosten handelte, auch diese anteilig als Werbungskosten in Abzug gebracht werden könnten. Da der Bw diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist, bleiben die "Nebenkosten 1992 iHv 1.039.190 S" außer Ansatz.
Statt dessen ist die Gebührennote vom über 1.226.700 S (brutto) abzüglich 20 % USt, ds 1.022.250 S (netto) in Ansatz zu bringen, da laut Erkenntnis vom , Zl. 99/14/0316 Seite 15 letzter Satz "der Architektenwerkvertrag vom zur Rechnung vom (1.226.700 S brutto) geführt hat, welche der Bw durch Akontozahlungen vom (400.000 S), vom Jahr 1990 (330.000 S) und vom Jahr 1991 (20.000 S) sowie einer Abschlusszahlung von 476.700 S beglichen hat.
Daraus ergibt sich, dass der Betrag von 20.000 S (laut "Anlagenentwicklung 1991 - Z-Gasse " eine Akontozahlung für die Erstellung eines Einreichplanes) zur Gänze außer Ansatz zu bleiben hat, da wie oben ausgeführt, dieser Betrag in der Gebührennote vom über 1.226.700 S enthalten ist.
Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise zu würdigen:
Gemäß § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte: 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.
Da der Zeitraum zwischen der Anschaffung der Liegenschaft in der Z-Gasse am und der Veräußerung von 65 % der in Rede stehenden Liegenschaft am lediglich vier Jahre beträgt, ist für das Veräußerungsgeschäft, bei dem 65 % der Liegenschaft in der Z-Gasse verkauft wurden, der Tatbestand des Spekulationsgeschäftses iSd § 30 Abs 1 Z 1 lit a leg cit verwirklicht.
Gemäß § 30 Abs 3 Z 2 EStG 1988 liegen Spekulationseinkünfte nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter "infolge eines behördlichen Eingriffes oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes veräußert werden".
Da der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/14/0316 den gegenständlichen Sachverhalt als Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 beurteilt hat und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs 3 Z 2 EStG 1988 verneint hat, steht der Vorgang der Veräußerung der Anteile an der Liegenschaft Z-Gasse als Spekulationsgeschäft außer Streit.
Gemäß § 30 Abs 4 EStG 1988 sind als Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen, wobei im Fall der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes die Anschaffungskosten um Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen sind. Wird ein bestehendes Gebäude aufgestockt und umgebaut, zählen die in diesem Zusammenhang angefallenen Planungskosten (Architektenhonorare) zu den Herstellungskosten (allenfalls Instandsetzungskosten), welche die Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft mindern. Der einkünftemindernde Ansatz hat auch zu erfolgen, wenn die tatsächliche Ausführung der Baumaßnahme unterblieben ist (verlorener Bauaufwand). Wird nicht das gesamte Gebäude, das von der geplanten Baumaßnahme betroffen ist, veräußert, sondern nur ein ideeller Anteil, ist bei Ermittlung der Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft lediglich der entsprechende Anteil der Planungskosten in Abzug zu bringen.
Die Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten und des Spekulationsgewinnes ergibt damit Folgendes:
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Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten: | ||
Kaufpreis und Nebenkosten Beilage 1989 | AS 23/89 | 5.369.996,00 S |
+ Notariatskosten, Gebühren 1990 | AS 9/90 | 62.635,60 S |
+ Architekt Demeter | AS 9/90 | 12.500,00 S |
+ DI Reichart | AS 9/90 | 5.750,00 S |
+ Architekt DI Neu lt Eventualantrag | 599.605,00 S | |
+ Gebührennote v über 1.226.700 S abzügl 20 % USt | 1.022.250,00 S | |
7.072.736,60 S | ||
+ Zinsen, die bislang bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt wurden (lt Berichtigung der BE): 1989: Bescheid v | AS 74/89 | 126.256,00 S |
1990: Bescheid v | AS 23/90 | 208.418,00 S |
1991: Bescheid v | AS 33/91 | 185.587,00 S |
1992: Bescheid v | AS 30/92 | 367.890,00 S |
Summe | 7.960.887,60 S | |
Davon sind 65/100 Anschaffungskosten lt obiger Aufstellung zu berücksichtigen | 5.174.576,00 S |
Die Architektenkosten iHv 12.500 S (Architekt Demeter), 5.750 S (DI Reichart) und 599.605 S (Architekt DI Neu) sind entsprechend den Ausführungen im genannten VwGH-Erkenntnis - abweichend von der Berechnung in der Berufungsentscheidung vom und dem Berichtigungsbescheid vom - ebenfalls nur anteilig, dh zu 65 % in Ansatz zu bringen.
Der Spekulationsgewinn aus der Veräußerung von 65/100 Anteilen an der Liegenschaft Z-Gasse ist daher in folgender Höhe zu ermitteln:
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Veräußerungserlös Ziegelofengasse | 19.362.000,00 S |
- zu berücksichtigende anteilige Anschaffungskosten | 5.174.576,00 S |
Sonstige Einkünfte gemäß
§ 29 EStG 1988 | 14.187.424,00 S |
Gemäß § 323 Abs 12 BAO können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat abweichend von § 282 Abs 1 Z 1 BAO bis bei den im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden für am noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs 1 Z 1 BAO bis bei den im § 249 BAO genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab als auf Grund des § 284 Abs 1 Z 1 gestellt.
Dem von Bw im Schreiben vom vorgebrachten "Antrag auf eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat" konnte hinsichtlich seines Antrages auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat entsprochen werden, da der Bw iSd § 323 Abs 12 BAO zweiter Halbsatz seinen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat fristgerecht, dh innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufhebung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gestellt hat, die nach der vor geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte aber gemäß § 284 Abs 1 BAO bereits in der Berufung gestellt werden müssen. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/14/0091).
Gemäß § 200 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Da keine Ungewißheit ersichtlich ist und der Bescheid des Finanzamtes keine Begründung dahingehend erhält, welche Ungewißheit für die Vorläufigkeit ausschlaggebend war, wird die Einkommensteuer für das Jahr 1993 endgültig festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | anteilige Anschaffungskosten einer Liegenschaft Sonstige Einkünfte Spekulationsgeschäft Spekulationseinkünfte |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at