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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 25.09.2007, RV/1146-W/03

Besteuerung von stillen Reserven nach Einbringung von Bundesanleihen in einen Investmentfonds

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0123 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1146-W/03 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Wolfgang Six, Mag. Barbara Baumgartner und Walter Bilek im Beisein der Schriftführerin Karin Nowotny über die Berufung der A, Adresse, vertreten durch B, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Körperschaftsteuer 1999 und 2000 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der A (Bw) fand 2002 eine die Jahre 1999-2001 umfassende Betriebsprüfung statt. Dabei wurde unter anderem laut Punkt 18 der Niederschrift über die Schlussbesprechung am Folgendes festgestellt:

Kennzahl 630; gemäß § 12 EStG übertragene stille Reserven - S-19 Fonds.

Bis 1995 war es gemäß § 12 EStG zulässig, stille Reserven aus der Veräußerung von Anlagevermögen auf Finanzanlagen zu übertragen. Das geprüfte Unternehmen machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und übertrug stille Reserven auf die Anschaffungskosten von Bundesanleihen. Diese wurden im Jahr 1999 in einen Spezialfonds eingebracht, dessen 100%iger Anteilseigner die Bw. ist. Die Einbringung erfolgte abgabenrechtlich zu Anschaffungskosten, stille Reserven wurden nicht aufgedeckt. Die auf die einzelnen Wertpapiere übertragenen stillen Reserven blieben als Bewertungsreserve in der Bilanz der Bw passiviert, sodass der Eindruck entstehen könnte, die stillen Reserven wären auf den Spezialfondsanteil übergegangen.

Seit 1996 ist allerdings eine Übertragung von stillen Reserven gemäß § 12 EStG auf Finanzanlagen nicht mehr zulässig. Da der inländische Investmentfonds als transparent angesehen wird, ist hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Zuordnung der eingebrachten Wertpapiere keine Änderung erfolgt. Das wirtschaftliche Eigentum an den dem Spezialfonds übertragenen Wertpapieren ist somit gemäß § 24 Abs. 1 lit d BAO beim geprüften Unternehmen verblieben. Daher wurde in diesem Sonderfall von einer Realisierung der stillen Reserven anlässlich der Einbringung in den Spezialfonds Abstand genommen. Die stillen Reserven haften nach wie vor an den im Spezialfonds befindlichen Anleihen und nicht am Spezialfondsanteil. In der Folge wurden die Bundesanleihen im Spezialfonds veräußert. Nach Ansicht der Betriebsprüfung kommt es durch die Veräußerung der Wertpapiere zur Realisation der übertragenen stillen Reserven.

Daraus resultierte entsprechend TZ 19 des Betriebsprüfungsberichtes vom die außerbilanzmäßige Zurechnung von ATS 29,736.000,- 1999 und ATS 1,223.981,- 2000.

Das Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO entsprechende Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000.

Gegen diese Bescheide wurde innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist am rechtzeitig berufen. Im Berufungsschriftsatz wurde beantragt die Einkünfte aus Gewerbetrieb im Jahr 1999 sowie im Jahr 2000 unter Außerachtlassung der übertragenen stillen Reserven in Höhe von ATS 29,736.000,- im Jahr 1999 und ATS 1,233.981,- im Jahr 2000 festzusetzen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Investmentfonds stelle gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993 ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen dar, das in gleiche in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfalle und im Miteigentum der Anteilsinhaber stehe. Die Gemeinschaft erwerbe folglich Miteigentum an den im Fonds befindlichen Wertpapieren. Dieses Miteigentum werde durch das Investmentzertifikat verbrieft. Der Spezialfonds werde gemäß § 1 Abs. 2 InvFG 1993 als Sondervermögen gem. Abs. 1 definiert, dessen Anteilsscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilsinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürlichen Personen sind, gehalten werden.

Die Anteilsscheine an einem Investmentfonds seien gem. § 5 Abs. 1 InvFG Wertpapiere. Da die Rechte nur unter Vorlage des Papiers ausgeübt werden können, würden sie grundsätzlich dem allgemeinen Wertpapierbegriff entsprechen. In der Handelsbilanz sei ein Anteilsschein an einem Investmentfonds ein selbständig zu bilanzierendes Wirtschaftsgut, folglich müsse beim Anteilsinhaber keine anteilige Zurechnung der im Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände durchgeführt werden (Macher, ÖStZ 1999, 106 ff).

§ 12 EStG normiere, dass unter bestimmten Voraussetzungen stille Reserven, welche anlässlich des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes aufgedeckt werden, auf ein anderes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens übertragen werden können.

Gemäß § 12 Abs. 5 EStG habe die Übertragung stiller Reserven eine Kürzung der Anschaffungskosten zur Folge. Da aus steuerrechtlicher Sicht die stille Reserve gemäß § 12 EStG nach erfolgter Übertragung auf ein anderes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nicht mehr existiert, seien die gekürzten Anschaffungskosten (und damit auch der gekürzte Buchwert) maßgeblich für die Steuerbilanz.

Die steuerliche Vorgehensweise habe aufgrund der "Umkehr des Maßgeblichkeitsprinzips" auch in der Handelsbilanz ihren Niederschlag zu finden. Da handelsrechtlich eine Kürzung der Anschaffungskosten nicht zulässig sei, sei die übertragene stille Reserve gemäß § 12 EStG als Bewertungsreserve in der Handelsbilanz auszuweisen,.

Die Einbringung der Bundesanleihen in den Investmentfonds sei vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 6 Abs. 5 InvFG (BGBl I 1999/106 seit ) erfolgt und daher hätten im Zeitpunkt der Einbringung im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere zu Buchwerten in den Investmentfonds eingebracht werden können. Aufgrund dieser Buchwertfortführung sei es zu keiner Gewinnrealisierung gekommen und hätten die stillen Reserven nach § 12 EStG - nunmehr auf den Investmentfondsanteil bezogen - weitergeführt werden können.

Die Bundesanleihen, welche im Alleineigentum der Bw stehen, seien gegen Gewährung von Investmentfondsanteilen steuerneutral auf den Spezialfonds übergegangen. Das durch die Einbringung entstandene Miteigentum werde zum Alleineigentum aufgrund der 100%igen Beteiligung der Bw. am Investmentfonds. Der Ansatz des Investmentfondsanteils in der Bilanz entspreche jenem der Bundesanleihen. Der Einbringungsvorgang habe somit lediglich eine Änderung der Darstellung der Aktiva in der Bilanz der Bw zur Folge - an die Stelle der Forderungswertpapiere würden Investmentfondsanteile bei unveränderten Wertansätzen treten. Der Vorgang sei, da es zu keiner Änderung der Eigentümerstellung komme, mit einer formwechselnden Umwandlung vergleichbar, welche zu keiner Gewinnrealisierung führe und somit auch keiner Besteuerung unterliege.

Der Übergang der Bundesanleihen auf den Investmentfonds sei als eine Art Tausch mit sich selbst zu sehen, da die Fondsanteile erst durch die Einbringung der Bundesanleihen in den Spezialfonds geboren werden. Die Bewertungsreserve sei somit dem Investmentfondsanteil zuzuordnen. Eigentumsrechtlich komme es zu keiner Änderung der Zuordnung.

Aufgrund des Umstandes, dass durch die Einbringung der Wertpapiere in den Investmentfonds die nach § 12 EStG übertragenen stillen Reserven nunmehr dem Investmentfondsanteil zuzuordnen seien, könne die Veräußerung der Wertpapiere durch den Kapitalanlagefonds nicht dazu führen, dass die stillen Reserven nach § 12 EStG aufzulösen wären. Die Einbringung der Wertpapiere in den Investmentfonds habe bewirkt, dass das für § 12 EStG maßgebende Wirtschaftsgut der Investmentfondsanteil sei. Dieser Investmentfondsanteil sei aber keineswegs veräußert worden.

In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung wurde auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung in der Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen und ergänzend ausgeführt, bei der vom Berufungswerber so genannten "Einbringung" handle es sich laut Ansicht der Betriebsprüfung nicht um einen Vorgang im Sinne des Umgr.StG. Wie der Berufungswerber selbst begründe seien Investmentfondsanteile Wertpapiere. Sie seien somit auch Finanzanlagen. Eine Übertragung von stillen Reserven auf diese sei jedoch gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 seit 1996 nicht mehr zulässig.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde das bisherige Vorbringen zusammengefasst und erläutert.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 12 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Wird Anlagevermögen veräußert, so können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.

Nach § 12 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 ist die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil) Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil) Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen nicht zulässig.

Gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993 ist ein Kapitalanlagefonds ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilsinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist ein Spezialfonds ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürlichen Personen sind, gehalten werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit sind die Anteilscheine Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61 bis 63 AktG sinngemäß.

Der unabhänige Finanzsenat teilt die Ansicht der Bw. und des Finanzamtes, wonach die Einbringung der gegenständlichen Bundesanleihen in einen Spezialfonds, dessen 100%iger Anteilseigner die Bw ist, keine Änderung der eigentumsrechtlichen Zuordnung der eingebrachten Wertpapiere bewirkt.

Der Auffassung der Bw, dass durch die Einbringung der Wertpapiere in den Investmentfonds die nach § 12 EStG übertragenen stillen Reserven nunmehr dem Investmentfondsanteil zuzuordnen sind und die Veräußerung der Wertpapiere nicht dazu führen kann, dass die stillen Reserven gemäß § 12 EStG aufzulösen wären, vermag der unabhängige Finanzsenat jedoch nicht zu folgen.

Der unabhängige Finanzseant vertritt vielmehr - wie das Finanzamt - die Ansicht, dass die auf die Bundesanleihen übertragenen stillen Reserven nach wie vor den im Spezialfonds befindlichen Bundesanleihen zuzuordnen sind.

Demgemäß hat bei der Veräußerung der Wertpapiere die Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
stille Reserven
Bundesanleihen
Investmentfonds

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at