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Gebrauch persönlicher Gegenstände, Belästigung anderer Patienten
iFamZ 2015/230
§ 34a UbG
LGZ Wien , 45 R 277/15s
Am Abend des wurde dem Patienten von Mitarbeitern der Krankenanstalt die von ihm mitgebrachte Musikanlage abgenommen und unter Verschluss gebracht, nachdem er die Nachtruhe anderer Patienten gestört hatte. Am nächsten Tag besprach der den Patienten betreuende Pfleger mit diesem die Situation. In der Folge wurde der Inhalt der Besprechung (auszugsweise) dahingehend schriftlich festgehalten, dass vereinbart wäre, dass die Musikanlage bis zum im Patientenkasten verbleiben sollte. Die Urkunde wurde vom Patienten und vom Pfleger unterfertigt. Am selben Tag brachte der Patient seinen Wunsch auf Ausfolgung der Anlage zum Ausdruck. Daraufhin stellte der Patientenanwalt den Antrag auf Unzulässigerklärung der Abnahme der Musikanlage.
Die materiellen Voraussetzungen für Beschränkungen gem § 34a UbG decken sich mit jenen des § 34 UbG: Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung oder Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG. Hinzu treten die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, die sich sowohl aus § 34a UbG („unerlässlich“, „zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis“) als auch aus Art 1 Abs 4 PersFrG ergeben („dem Zweck der Anhaltung angemessen“...