Ausgaben eines pensionierten Würdenträgers mit Bezug zum Berufsstand stellen ohne Bezug zu einer mit einer aktiven Tätigkeit verbundenen Einkunftsquelle keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 dar.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. H. C., 0000 Wien, A- Gasse 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. (F.H.) Ing. Martin König, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ein ehemaliger Berufsgeistlicher einer christlichen Kirche.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beantragte der Bw. die Anerkennung von Fachliteraturkosten in Höhe von € 282,68 bzw. Reisekosten in Höhe von € 1.461,75 als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt um Ergänzung der Veranlagung für das Jahr 2009 in Form der Vorlage einer Aufstellung der Fachliteraturkosten [untergliedert in Titel/Betrag/Zweck bzw. berufliche Veranlassung] sowie der Reisekosten, bezüglich dieser die berufliche Veranlassung sowie die einzelnen Tagesabläufe darzustellen seien.
Mit Begleitschreiben vom übermittelte der Bw. dem Finanzamt, was die Reisekosten betrifft, eine Übersicht über die dienstlichen Aktivitäten als Vorsitzender des Gremiums mit Angaben zum Tag, Abfahrt, Rückkehr, Std/Tg samt Entfernung, was die Fachliteraturkosten betrifft, einen Beleg der Buchhandlung Herder vom betreffend Kauf des Buches "Der Fall Darwin" von Christian Kummer (Kaufpreis € 20,60), einen Beleg des AGB Shops vom ohne Angabe des Kaufartikels (Kaufpreis € 21,56), einen Beleg der Fa. Morawa vom über den Kauf einer Ausgabe der Zeitschrift "GEO Epoche" mit dem handschriftlichen Vermerk "Reformation" (Kaufpreis € 10,20), eine Rechnung des Evangelischen Presseverbandes vom über den Kauf von 10 Stück des Buches "Gottes Sehnsucht" des Autors Herwig Sturm zum Gesamtbetrag von € 143,52 [= Gesamtkaufpreis von € 126,55 + 10% USt samt Versandkosten von € 3,60 + 20% USt], eine Faktura der BMK Wartburg Vertriebsges.m.b.H. vom über den Kauf des Buches von Dieter Knall mit dem Titel "Erinnerung" (Kaufpreis € 29,00), eine Rechnung der Rudolf Schermann GmbH vom über das Abonnement Kirche in [Preis € 36,00 inkl. 10% USt) sowie eine an den pensionierten Bw. adressierte Erinnerungsemail der Mag. Gisela Casanova-Rondoy, Gesellschaft für bedrohte Völker vom betreffend den unbezahlten Preis von € 22,80 für den bestellten Kalender "Lebenszeichen" 2008.
Mit dem daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 versagte das Finanzamt den mit der Abgabenerklärung in Zusammenhang mit Pensionsbezügen geltend gemachten Werbungskosten die Anerkennung mit der Begründung, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der aktiven Einnahmen seien, weshalb die Berücksichtigung von Werbungskosten bei ausschließlichem Vorliegen von Pensionsbezügen nicht möglich sei.
Mit der Berufung gegen den oben genannten Bescheid beantragte der Bw. die Anerkennung von Fachliteratur in Höhe von € 282,68 und Reisekosten in Höhe von € 1.461,75 als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 32 EStG 1988 mit der Begründung, als noch im Amt befindlicher Berufsgeistlicher der christlichen Kirche. in Österreich am für weitere zwei Jahre zum Vorsitzenden des Gremiums gewählt worden zu sein; in dieser Funktion habe der Bw. auch im Jahr 2009 betreffend Fachliteratur als vor allem für dienstlich veranlasste Reisen, Vorträge und Tagungen gehabt.
Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2009 hielt das Finanzamt dem Bw. vor, dass § 16 Abs. 3 EStG 1988 zufolge ein Pauschbetrag von € 132 bei Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis jährlich abzusetzen sei, dass dies nicht gelte, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen würde, und fügte dem Zitat des § 16 Absatz 1, erster Satz EStG 1988 hinzu, dass die Ausgaben in einem unmittelbaren, ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen müssten. Die beantragten Kosten für "Fachliteratur" [€ 282,68] und "Reisekosten [€ 1.461,75] hätten keinen Einfluss auf die Höhe der Pensionsbezüge und könnten daher bei diesen nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Mit dem Vorlageantrag gemäß § 276 BAO ergänzte der Bw. seine Berufungsausführungen mit dem Vorbringen, dass der Bw. von der Vollversammlung des Gremiums zum Vorsitzenden im Jahr 2007 gewählt worden sei, nachdem er diesen Vorsitz bereits zwei Jahre ausgeübt hatte und sich die Verbindung von Amt mit seinen speziellen und internationalen Kontakten und dem Vorsitz des Gremiums offenbar als sehr wertvoll erwiesen habe.
Obwohl der Bw. als Berufsgeistlicher mit 31. Dezember 0000 in den Ruhestand getreten sei, würden die finanziellen Verpflichtungen des Bw. in Ausübung des Vorsitzes des Gremiums, nämlich Fachliteratur und dienstlich veranlasste Reisen, unmittelbar mit dem Amt zusammenhängen, zumal Geistlichen auch im Ruhestand in Kirche und Gesellschaft die Bedeutung ihres Amtes weiterhin zuerkannt werde.
Aus diesem Grund werde die Geltendmachung von nachträglichen Werbungskosten gemäß § 32 Ziffer 2 EStG für das Jahr 2009 beantragt, da sie in einem unmittelbaren, ursächlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang zu den seinerzeitigen Einnahmen stünden. Die Situation des Bw. sei nicht anders als in dem in Rz 10231 Abs. 2 LStR angeführten Beispiel von Aufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors, die in Zusammenhang mit von ihm vor der Entpflichtung übernommenen Aufgaben stehen (z.B. Betreuung von Diplomanden und Doktoranden); diese könnten laut LStR als nachträgliche Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 2 lit.a leg. cit. in Verbindung mit § 20 Abs.1 Ziffer 3 leg. cit. dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, ebenso wie Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Gemäß § 32 Ziffer 2 EStG 1988 gehören auch Einkünfte aus einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988. War der Bw. im Streitjahr lediglich Pensionist und hatte keine Bezüge welcher Art auch immer aus seiner Tätigkeit für das speziellen Gremium, so stand ihm nicht einmal eine Werbungskostenpauschale für das Streitjahr zu.
Aber selbst für den Fall, der Bw. hätte Einkünfte als aktiver Dienstnehmer im Streitjahr bezogen, wäre der Berufung, was die Kostenposition "Fachliteratur" betrifft, der Erfolg zu versagen gewesen, weil jeder aktive Dienstnehmer in einer Abgabenerklärung behauptete Aufwendungen nachweisen oder, wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft machen muss, widrigenfalls ihnen die Abgabenbehörde in analoger Anwendung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom , 953/67; , 137/58; und , 1523/62 die Anerkennung als Werbungskosten versagen kann. Zum Beweis dafür sei auf den Zahlungsbeleg des AGB-Shops von Erik Pajank vom verwiesen, dessen Homepage zufolge der Shop pädagogisches Handwerkszeug und Wissen vom Feinsten bietet. "Unsere Schaufenster lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, welche Kundengruppe bei uns beraten und bedient wird: "Wir führen Bücher und Arbeitsmaterialien für Pädagogen, Trainer und alle, die mit Menschen arbeiten" so der Chef"; fehlen Belegdaten zum Autor und Titel des Buches, so wäre allein aus diesem Beleg selbst im Fall, der Bw. hätte Aktivbezüge als Geistlicher im Streitjahr bezogen, eine berufliche Veranlassung dieser Kosten nicht abzuleiten gewesen, weshalb das Finanzamt keine andere Möglichkeit hatte als dem Kaufpreis für das Buch welcher Art auch immer die Anerkennung als Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu versagen.
Was die Rechnung des Evangelischen Presseverbands vom über den Gesamtbetrag von € 143,52 betrifft, war diese durch den handschriftlichen Vermerk "Geschenk für Mitarbeiter und Gäste" gekennzeichnet, aufgrund dessen die Kosten für die zehn Kaufbücher, die der Bw. an Mitarbeiter und Gäste verschenkt hatte, als Repräsentationsausgaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig gewesen wären, hätten diese Kosten ihre Ursache in einem aktiven Dienstverhältnis gehabt. Aufgrund der Eigenschaft des Bw. als Pensionist stellten diese Kosten jedoch Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dar.
Was den Beleg der Fa. Morawa vom über den Kauf eines Exemplars der Zeitschrift GEO EPOCHE betrifft, belegt diese den Erwerb einer Ausgabe einer Special - Interest - Zeitschrift, die mit einer Fachzeitschrift nicht vergleichbar ist. Eine Fachzeitschrift ist eine regelmäßige erscheinende Zeitschrift, die sich überwiegend mit einem klar eingegrenzten Fachgebiet befasst und sich an berufsmäßig interessierte Leser wendet. Fachzeitschriften dienen der beruflichen und fachlichen Information und Weiterbildung, sie vermitteln Fachwissen. Eine große Untergruppe der Fachzeitschriften sind die Wissenschaftlichen Fachzeitschriften, die regelmäßig verlegte Fachzeitschriften über Spezialthemen aus den verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen sind und neue Methoden, Techniken und aktuelle Trends aus den Wissenschaften darstellen. Wissenschaftliche Fachzeitschriften sind das herkömmliche Medium zur Veröffentlichung von neuen Ergebnissen aus Forschung und Wissenschaft weltweit und dienen somit auch als Reputationsmöglichkeit der Wissenschaftler. Die Zielgruppe einer Fachzeitschrift unterscheidet sich durch ihre professionelle und fachliche Orientierung von derjenigen einer sogenannten Special - Interest - Zeitschrift und ist zudem äußerst homogen; letztere hat ebenfalls fachlich geprägte Spezialthemen, zählt jedoch durch die private Motivation und das private Interesse an dem jeweiligen Thema zu den Publikumszeitschriften. Dass die Zeitschrift Geo (eigene Schreibweise GEO) keine wissenschaftliche Fachzeitschrift ist, beweist die Tatsache, dass es sich bei dem Artikel um keine Zeitschrift beispielsweise eines Universitätsbuchverlages, sondern um ein Reportagemagazin des Hamburger Verlagshauses Gruner und Jahr handelt, das vor allem für seine opulenten Fotostrecken und ausführlichen Reportagen bekannt ist. Neben GEO, dem grün umrandeten Monatsmagazin, gibt es die so genannten Line Extensions - eigenständige Zeitschriftenreihen, die auch unter dem Logo GEO erscheinen und jeweils eine andere Farbe als Coverumrandung verwenden. Das mit einer schwarzen Coverumrandung erscheinende GEO Epoche ist ein Geschichtsmagazin und beschäftigt sich mit großen historischen Themen wie dem alten Ägypten, dem Römischen Reich oder dem Mittelalter, ebenso aber mit Zeitgeschichte wie den Gründungsjahren der Bundesrepublik oder der Bedeutung des . Will der Bw. dem Beleg der Fa. Morawa vom zufolge ein Exemplar der Zeitschrift GEOEPOCHE gekauft haben, das laut handschriftlichen Vermerk zum Thema Reformation erschien, so handelte es sich bei diesem Artikel der Homepage "www. geo.de/GEO/ Heftreihen/ geo-epoche zufolge um eine Ausgabe, in der in GEOEPOCHE erzählt wird, "wie Reformatoren die Christenheit spalten und eine Zeit konfessioneller Konflikte herbeiführen; von Reformatoren und deren katholischen Gegnern. Von Kaufleuten wie Jakob Fugger, einem der größten Bankiers seiner Zeit, der einem Kaiser die Krone kauft - und durch die Förderung des Ablasshandels Martin Luthers Zorn erregt. Von fanatischen Täufern und der Gründung des Jesuitenordens. Vom Ende der kirchlichen Einheit des Mittelalters. Und vom blutigen Beginn einer neuen Zeit der konfessionellen Spaltung." Selbst wenn der Bw. als aktiver Geistlicher Löhne im Streitjahr bezogen hätte, wären die Kosten für die in Rede stehende Ausgabe des Magazins GEO Epoche nicht als Fachliteratur im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen gewesen, weil GEO - Magazine auch bei nicht in der Berufssparte des Bw. tätigen Personen von allgemeinen Interesse sind oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind.
Was das mit (!) datierte Erinnerungsschreiben zur Rechnung der Mag. Gisela Casanova - Rondoy, Gesellschaft für bedrohte Völker, Nr.543/KL 2009 vom über einen offenen Betrag von € 22,80 betrifft, ließ dieses zwar den Bezug des Kalenders "LEBENSZEICHEN" 2008 vermuten, konnte jedoch nicht die Überweisung des Betrages auf das in der E-Mail genannte Bankkonto nachweisen. Abgesehen davon waren die in Rede stehenden Kosten mangels Ursächlichkeit in einem Aktivbezug des Bw. nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen.
Was die anderen Belege betrifft, handelte es sich bei der Faktura vom um die Anschaffung des Buches von Altbischof Dieter Knall mit dem Titel "Erinnerungen", das aus biografischen Notizen, mit zahlreichen, zum Teil historisch einmaligen Schwarzweiß- und Farbabbildungen besteht und auf der Homepage der Evangelischen Kirche in Österreich http://www.evang.at/buecher-shop..." wie folgt beschrieben wird: "Paulus schreibt in seinem Brief an die Römer (1,11 f.): "... damit ich euch etwas mitteile an geistlicher Gabe, um euch zu stärken, das heißt, damit ich zusammen mit euch getröstet werde durch euren und meinen Glauben, den wir miteinander haben". In diesem Sinn blickt Dieter Knall, Altbischof der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, auf seinen Weg. Die biografischen Notizen thematisieren Familie und Beruf in ihrer eigentümlichen Verschränkung und Spannung. Es ist die Zeit der Ost - West - Spannungen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Durch Europa zieht sich der "Eiserne Vorhang" und Grenzgänger riskieren Unwägbares, wobei Bewahrungen - auch vor den Fallen östlicher Staatssicherheitsdienste - sich zu Glaubenserfahrungen wandeln. Kirche in anderen Ländern und Kontinenten mit ihren Herausforderungen vor Ort wird ebenso erlebt und geschildert wie die eigene, oft bedrängende Diasporasituation in Österreich. Geschwisterlich ökumenischem Dialog kommt hoher Stellenwert zu, vor allem mit der römisch-katholischen Bevölkerungsmehrheit wie deren kirchlicher Hierarchie. Dementsprechend finden Bischofs- und Papstbegegnungen facettenreiche Erwähnung. Schwächen und Wünsche im Blick auf die eigene Konfession werden nicht verschwiegen. Sie bleibt ecclesia semper reformanda, Kirche aus der Kraft des Evangeliums". Sind biografische Notizen literarische Aufzeichnungen von selbsterlebten Begebenheiten, so war das Buch für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höheren Bildungsgrad bestimmt, wenn der Buchverfasser Sohn eines Tierarztes war, der 1944 gemeinsam mit seiner Familie zwangsweise aus Rumänien in den Bregenzerwald übersiedelt wurde; von 1948 bis 1955 Evangelische Theologie an der Universität Wien und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg studierte, anschließend sein Vikariat in der Friedenskirche in Stainz in der Steiermark absolvierte und dann als Pfarrer in der evangelischen Kirche in Bruck an der Mur tätig war. 1969 wurde Dieter Knall Generalsekretär des Gustav-Adolf-Werks in Deutschland, wo er für die lutherischen Gläubigen im östlichen Europa zuständig war. Dieses Amt gab er 1976 auf, als er zum Superintendenten der Evangelischen Superintendentur A. B. Steiermark gewählt wurde. Anschließend war er von 1983 bis 1995 Bischof der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich. War Dieter Knall Mitglied des Zentralausschusses des Ökumenischen Rats der Kirchen und des Exekutivkomitees des Lutherischen Weltbunds und der Bw. führender Geistlicher und ruhender Pol in einer christlichen Kirche in Österreich, so war der Zusammenhang der Kosten mit der früheren beruflichen Tätigkeit des Bw. von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, womit der Veranlassungszusammenhang unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob der Bw. als aktiver Dienstnehmer oder als Pensionist Bezüge im Streitjahr gehabt hatte, zu verneinen war und die Kosten für das in Rede stehende Buch des Altbischofs Knall in welcher Konstellation auch immer nicht als Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu werten waren.
Was die Rechnung der Rudolf Schermann GmbH vom1. Juni 2009 zum Abonnement der Zeitschrift Kirche in betrifft, stammt der geschäftsführende Gesellschafter der GmbH Rudolf Schermann aus Ungarn, Vater katholisch, Mutter mohammedanisch, studierte von 1951-1956 Theologie in Budapest und Raab, emigrierte nach Österreich, schloss die Universitätsstudien mit dem Absolutorium der Universität Wien ab, war zunächst Mitarbeiter verschiedener Emigranten-Zeitungen und des Free Europe-Senders in München, später des ORF und verschiedener Zeitungen in Österreich (profil, Die Furche usw.) Kurier-Sonntagskolumnist, publizierte unter anderem "Die Peking-Bombe" (Seewald 1974), "Verfolgte Christen" (3. Auflage 1979, Styria), "Woran die Kirche krankt" (Econ 1981, Heyne TB 1983 und 1993), übersetzte in verschiedenen Sprachen, war Mitarbeiter verschiedener Sammelbände, Gemeindepfarrer in Reisenberg und Seibersdorf (1965-1993), Gründer des unabhängigen internationalen ökumenischen Nachrichtenmagazins für eine offene Kirche, für Gesellschaft, Politik und Kultur - KIRCHE INTERN - im Jahr 1987, das ab 2002 auf KIRCHE IN umbenannt wurde und monatlich erscheint. Schermann, als Gegner des Zölibats vertritt den Standpunkt, dass Priester auch mit einer Heirat ihr Amt nicht verlieren. Um dies zu manifestieren, lud er im Jahr 2003 ehemalige Geistliche, die verheiratet waren, zu einer Messfeier ein, die er mit ihnen gemeinsam zelebrierte. Diese Messfeier wurde auch vom ORF aufgezeichnet und ausschnittsweise in der Sendung "Report" ausgestrahlt. Auf Grund dieser Messfeier erhielt Schermann von Kardinal Schönborn eine Kanonische Verwarnung. Diesen Brief des Kardinals veröffentlichte Schermann und verantwortete sich im Gegenzug mit einem Zitat von Joseph Ratzinger, dem späteren Papst, im Jahr 1968: Über dem Papst als Ausdruck für den bindenden Anspruch der kirchlichen Autorität steht noch das eigene Gewissen, dem zuallererst zu gehorchen ist, notfalls auch gegen die Forderung der kirchlichen Autorität.
Die auf der Homepage http://www.vabene.at nachzulesende Kurz-Info zum Buch "Rudolf Schermann, Hallo, Herr Papst! Unzeitgemäße Zwischenrufe eines Landpfarrers" lautet: "Brennaktuelle kirchliche und globale Zeitgeschichte provokant kritisch betrachtet! Hier wird nicht nur im unkonventionellen und pulsierendem Duktus Zeitgeschichtliches kritisch behandelt, sondern auch dem sympathischen, aber gegenüber einer radikalen Kirchenreform leider schwerhörigen Papst mutig ins Ohr geflüstert und eindringlich ins Gewissen geredet: von einem durch langjährige Praxis an der Basis des Kirchenvolkes erfahrenen Priester, erfolgreichen Journalisten und international anerkannten Buchautor. Die meisten seiner Beiträge sind bereits in dem von ihm gegründeten Monatsmagazin KIRCHE IN erschienen. Nun werden sie als geballte Ladung auf die große Öffentlichkeit losgelassen ... rechtzeitig zum Papstbesuch in Österreich!" Abgesehen davon, dass Rudolf Schermann eine Person des öffentlichen Interesses ist und die im Buch enthaltenen und bereits im Monatsmagazin KIRCHE IN veröffentlichen Beiträge daher für eine große Öffentlichkeit bestimmt gewesen waren, waren die im Jahr 2009 angefallenen Kosten für die in Rede stehende Zeitschrift schon allein aufgrund der Tatsache, dass der Bw. keine Aktivbezüge im Streitjahr gehabt hatte, nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen.
Von all den Belegen wäre lediglich der Beleg der Buchhandlung Herder vom über den Kauf des Buches "Christian Kummer, Der Fall Darwin" zum Preis von € 20,60 geeignet gewesen, die Ursache der Kosten in einem aktiven Dienstverhältnis glaubhaft zu machen. Da die Pensionshöhe des Bw. von Ausgaben welcher Art auch immer unbeeinflusst war und der Bw. keine von den Einkünften als Pensionist verschiedene Einkünfte offen gelegt hatte, hatte der Unabhängige Finanzsenat keine andere Möglichkeit als auch dieser Kostenposition den Werbungskostencharakter im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzusprechen.
Was die Fahrtkosten betrifft, änderte der vom Bw. gegenüber dem Finanzamt behauptete Zusammenhang dieser Kosten mit dienstlichen Aktivitäten als Vorsitzender eines Gremiums nichts an der Tatsache, dass diese Ausgaben nicht im Rahmen der Erzielung von Einkünften aufgewendet werden konnten, wenn der Bw. dem Finanzamt ausschließlich Pensionsbezüge offen gelegt hatte. Hatte der Bw. seinen Geburtstag im Jahr 0000 gefeiert, so hatte er Kenntnis von seiner bevorstehenden Pensionierung; trotzdem stellte er sich zur Wiederwahl der mit Kosten verbundenen Position des Vorsitzenden in dem in Rede stehenden Gremium. Bedeutete die Wiederwahl des Bw. zum Vorsitzenden des in Rede stehenden Gremiums für eine weitere zweijährige Periode im Jahr 0000 die freiwillige Ausübung einer über den Zeitpunkt des Pensionsantritts weit hinausgehenden ehrenamtlichen Tätigkeit, so waren all die mit der Ausübung dieses Ehrenamtes verbundenen Kosten, wozu auch die Fahrtkosten zur Teilnahme beispielsweise an Gottesdiensten, Begräbnissen, Tagungen, Feiern, Vorträgen, Besprechungen, Eröffnungen, gehörten, als Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zu werten.
Aus der Bezugnahme auf die Rz 10231 Abs. 2 LStR im Vorlageantrag, derzufolge Aufwendungen eines emeritierten Hochschulprofessors, die in Zusammenhang mit von ihm vor der Entpflichtung übernommenen Aufgaben stehen (zB Betreuung von Diplomanden und Doktoranden), als nachträgliche Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden können, war für den Bw. nichts zu gewinnen, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 99/13/0016 ausgesprochen hatte, dass es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle handelt. Abgesehen davon hatte der Bw. keine Pensionseinkünfte von einer Universität, sondern von einer Kirche bezogen, wodurch die als nachträgliche Werbungskosten skizzierten Kosten ihre Ursache nicht in einer Tätigkeit des Bw. als emeritierter Hochschulprofessor hatten, infolge dessen die thematisierte Rz. 10231 Abs. 2 LStR für die Klärung der Rechtsfrage im Sinn des Berufungsbegehrens bedeutungslos war.
Aufgrund des im Zusammenhang mit dem von Bw. (freiwillig) ausgeübten Recht, nach der Entpflichtung weiterhin als Vorsitzender des in Rede stehenden Gremiums tätig zu sein, waren die vom Bw. geltend gemachten Kosten durch den fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen als von den Dienstpflichten entbundener Geistlicher bedingt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Dass sich dies dem Absatz 1 der Rz. 10231 LStR zufolge konsequenterweise auch daraus ergibt, dass die Einkünfte nach der Entpflichtung als solche aus einem früheren Dienstverhältnis behandelt werden, für die gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 der Pensionistenabsetzbetrag zusteht (vgl. BFH vom , BStBl II 1994, 238 ff), sei bemerkt. Damit waren die geltend gemachten Kosten keine nachträglichen Werbungskosten im Sinn des § 32 Z 2 EStG 1988.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Geistlicher Fahrtkosten Fachzeitschriften Werbungskosten Lohnsteuerrichtlinien Repräsentationsaufwendungen Repräsentationsausgaben Special-Interest-Zeitschrift |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 10/2010, 341 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at