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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.03.2013, RV/0080-L/08

Unfall auf Arbeitsweg - Werbungskosten trotz lediglich kleinem Pendlerpauschale

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommensteuer 2006

2006
Werbungskosten
1.359,36
Gesamtbetrag der Einkünfte
14.650,64
Einkommen
14.449,81
Einkommensteuer
1.294,26
Anrechenbare Lohnsteuer
- 14.414,30 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Datum (eingelangt am ) übermittelte die Berufungswerberin die Einkommensteuererklärung für 2006 samt Beilagen. In den übermittelten Beilagen wurden folgende Aufwendungen aufgelistet: KZ 718: Pendlerpauschale: 270,00 € KZ 719: - Arbeitsmittel: 677,80 € (Privatanteile 20%) - Telefon: 305,29 € (Privatanteile 60%) - Handy, Telefonkosten: 747,22 € (Privatanteile 10%) KZ 720: Fachliteratur: 23,00 € Begründung für Großes Pendlerpauschale 2006: Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Berufungswerberin als Alleinerzieherin nicht zumutbar, weil die Wegzeit 1 Stunde und 40 Minuten dauern würde. Etwaige Wartezeiten auf Straßenbahn oder Bus seien dabei nicht berücksichtigt. a) Fußweg: Wohnung bis Straßenbahnhaltestelle: 10 min. b) Straßenbahn: bis Bahnhof: 35 min. c) Bus: bis Arbeitsort: 30 min. d) Fußweg: bis Arbeitsplatz: 25 min. Wegzeit gesamt: 100 min. (1 Stunde und 40 Minuten). Weiters beantragte die Berufungswerberin die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für ein Kind.

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurde die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Als Werbungskosten wurde der Pauschbetrag in Höhe von 132,00 € berücksichtigt, ebenso der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 60,00 €. Eine Begründung für diese Abweichungen war dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingebracht. 1. Es werde um schriftliche Begründung ersucht, warum und welche Positionen (von 2.023,31 €) nicht anerkannt worden seien. 2. Sonderausgaben: Es werde um schriftliche Begründung ersucht, was nicht anerkannt worden sei; der Kirchenbeitrag würde auch fehlen. 3. Bei den Sonderausgaben sei eine Position vergessen worden, es werde daher eine korrigierte Belegaufstellung beigelegt.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Berufungswerberin seitens des zuständigen Finanzamtes ersucht, die beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen. < Personenversicherungen (2.518,33 €) < Fachliteratur (23,00 €) < Arbeitsmittel: - Telefon und Handy - Kfz-Schaden (Vorlage Zulassungsschein und Rechnung der Windschutzscheibenerneuerung, Ersätze des Dienstgebers bzw. Versicherung); schriftliche Erläuterung des Sachverhaltes. < Dienstzeitbestätigung des Arbeitgebers für den Zeitraum 2006.

Mit Eingabe vom wurden die Zahlungsnachweise hinsichtlich der Personenversicherungen, Kirchenbeiträge sowie eine berichtigte Auflistung (Excel-Tabelle) der Werbungskosten sowie Sonderausgaben übermittelt. Eine Änderung gegenüber der bereits vorgelegten Auflistung erfolgte lediglich im Bereich der Sonderausgaben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. Werbungskosten wurden im Ausmaß von 547,19 € berücksichtigt; weiters der Pauschbetrag für Sonderausgaben (60,00 €) und der Kirchenbeitrag (100,00 €). Begründend wurden folgende Ausführungen dargestellt: - Werde ein Wirtschaftsgut erst in der 2. Jahreshälfte beruflich genutzt, seien gem. § 7 Absatz 2 EStG 1988 für dieses Jahr nur 50% der Jahresabschreibung absetzbar. - Von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer und dgl. seien Privatanteile im Betrag von 395,98 € (zusätzlich) ausgeschieden worden. - Die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 717,96 € seien aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und können daher nur verteilt auf die (Rest)Nutzungsdauer abgesetzt werden. Die (anteilige) AfA sei berücksichtigt worden.

- Gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 seien Beiträge im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge vom Sonderausgabenabzug ausgenommen. Da im gegenständlichen Fall für Beiträge zur Zukunftsvorsorge der Sparkasse bereits eine staatlich gewährte Prämie zur Auszahlung gelangte, sei von der Anerkennung im Sinne obiger Ausführungen abzusehen gewesen.

Die Entwicklung auf dem Computermarkt würde dahin gehen, dass die privaten Nutzungsmöglichkeiten zahlreicher würden. Verfassung privater Schriftstücke, alle Arten von CD-Rom (Musik, Fotos etc.), Internet, Video, Telebanking/Shopping. Bedingt durch diese Erfahrungen des täglichen Lebens sei eine weitere private Eigennutzung nicht auszuschließen. An Privatanteilen seien somit 40% in Abzug zu bringen. Ergänzt werde, dass PC, Bildschirm und Tastatur eine Einheit darstellen. Ebenfalls würde die Verausgabung von Telefonaufwand (747,22 €) der Tochter mangels Zusammenhang mit der Erzielung, Sicherung und Erhaltung eigener Einnahmen keine Werbungskosten darstellen. Mangels Erfüllen abverlangter Unterlagen hätte das Pendlerpauschale und der Kfz-Schaden nicht gewährt werden können.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. 1. Der Abzug in Höhe von 40% Privatanteilen bei 719 Arbeitsmitteln sei nicht gerechtfertigt. Die Berufungswerberin würde mit ihrer 12-jährigen Tochter leben, die selbst über einen Computer verfüge. Die privaten Aktivitäten am Computer der Berufungswerberin würden sich auf Telebanking und wenigen Privatbriefen beschränken. Die Privatnutzung hätte sich in den letzten Jahren nicht geändert. 2. Die Telefonrechnungen der Mobilcom (Handy) seien aufgrund eines Fehlers bei der Anmeldung auf die Tochter ausgestellt worden. Die Rechnungen des Handys der Tochter würden auf den Namen der Berufungswerberin lauten und umgekehrt die Rechnungen der Berufungswerberin auf den Namen der Tochter. Die Berufungswerberin hätte tatsächlich dieses Handy in Verwendung und würde auch über kein Diensthandy verfügen. Die Berufungswerberin sei unter dieser Nummer jederzeit zu erreichen; die Tochter nur außerhalb der Schulzeiten. Die Namensvertauschung sei von Anbeginn an so gewesen und die Handys seien nie getauscht worden. Zum Beweis würden die Rechnungen der Tochter in Kopie vorgelegt. 3. Die abverlangte Unterlage zum Pendlerpauschale sei am mit der ersten Einreichung vorgelegt worden und die Unterlagen zum Kfz-Schaden am mit den gesamten Belegen. Beide Belege seien also vorgelegen und seien bloß nicht berücksichtigt worden.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin mit Vorhalt vom aufgefordert, weitere Angaben und Unterlagen nachzureichen: "1.) Vorlage der Handy Rechnungen von Ihrer Tochter und ihrer eigenen für das Jahr 2006. 2.) Nachweis, dass Ihre Tochter über einen eigenen PC verfügt (Vorlage der Rechnung); auch Darstellung um welchen PC es sich dabei handelt (falls dies aus der Rechnung nicht ersichtlich ist). 3.) Wo und wann ist der Schaden an Ihrem Fahrzeug passiert (Windschutzscheibe)? Gibt es hierzu Nachweise (polizeiliche Meldung, o.ä.). 4.) Angaben über ihre Arbeitszeiten:Haben Sie die Möglichkeit sog. Gleitzeitregelungen in Anspruch zu nehmen? Wie ist Ihre Rahmenarbeitszeit gestaltet? Entfernung Wohnung zur Haltestelle St. M?Entfernung Haltestelle W zu Ihrem Arbeitsplatz?Zu Ihren Angaben über die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel möchte ich anführen, dass lt. Fahrplänen die Fahrzeit mit der Straßenbahn zum Bahnhof nicht wie von Ihnen angegeben 35 Minuten beträgt, sondern lediglich 20 Minuten.Die Fahrtdauer vom Hauptbahnhof haben Sie mit einer Zeit von 30 Minuten angegeben; lt. Fahrplan benötigt man hierzu aber lediglich 24 Minuten.5) Ersuche Angaben zu Ihrer Tätigkeit nachzureichen (vor allem zur Beurteilung der Privatanteile, etc.):Sind Arbeiten auch von zu Hause aus durchzuführen? Ich gehe davon aus, dass Ihnen ein eigenes Büro samt Computer und Telefonanschluss zur Verfügung steht. Wofür benötigen sie dann einen eigenen PC (vor allem in dem von Ihnen begehrten Ausmaß von 80% beruflicher Nutzung)?Ersuche auch um Darstellung der erheblichen dienstlichen Nutzung des privaten Telefonanschlusses (40%). Vor allem auch neben der begehrten dienstlichen Nutzung des privaten Handys (90%). Steht Ihnen auch ein Handy von Ihrem Dienstgeber zur Verfügung?"

Im Antwortschreiben vom gab die Berufungswerberin folgende Darstellungen bekannt: "ad 1) Kopien der Handy-Rechnungen meiner Tochter habe ich bereits am (Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) am Finanzamt) vorgelegt und müssten in meinem Akt sein.ad 2) Meine Tochter besitzt seit ihrem 5. Lebensjahr (seit 2000) einen eigenen PC. Diese Geräte sind und waren immer alte ausgeschiedene PC´s aus meinem Familien- oder Bekanntenkreis oder von mir selbst.ad 3) Der Schaden muss am (Datum des Reparaturauftrags) gewesen sein, weil der Sprung der Windschutzscheibe mein Sichtfeld störte, sodass ich die Windschutzscheibe am gleichen Tag wechseln ließ. Es gibt keine polizeiliche Meldung, weil ich mir das Kennzeichen des LKW nicht notieren konnte und ich eine Anzeige gegen Unbekannt als sinnlos erachtete.ad 4)a) Ich habe eine fixe Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden, die sich folgendermaßen verteilt: Mo - Do: 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Fr: 7.00 Uhr bis 11.30 Uhr. Allerdings ist das Arbeitspensum zu hoch, als dass ich mit diesen 38,5 Wochenstunden auskomme. Da ich Alleinerzieherin bin, bin ich gezwungen, vieles zuhause zu machen, um meine Tochter beaufsichtigen zu können.b) Die Entfernung von meiner Wohnung zur Haltestelle St. M sind 0,35 km.c) Die Entfernung der Haltestelle W bis zum Arbeitsplatz sind 2,3 km.d) Die wirkliche Fahrtdauer vom Hauptbahnhof unterscheidet sich zu Stoßzeiten von den Fahrplan-Zeiten. Als ich die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhoben habe (durch einen persönlichen Versuch), war die Fahrtzeit 30 Minuten.ad 5) Ich bin alleinige Geschäftsführerin im SV und agiere als Arbeitgeberin. Das V ist eine Ausbildungseinrichtung für schwervermittelbare Jugendliche. Der Betrieb beschäftigt 65 Personen (48 jugendliche Lehrlinge und 17 Schlüsselkräfte). Als Geschäftsführerin bin ich zuständig für die gesamte Leitung, Führung und Management des Betriebs (Dienst- und Fachaufsicht, Finanzwirtschaft, Personalwirtschaft, Rechtliches, Öffentlichkeitsarbeit, Konzept- und Strategiearbeit). Selbstverständlich habe ich ein eigenes Büro samt Computer, aber es ist unumgänglich, dass ich vieles auch abends zu Hause erledigen muss, wie bereits oben erwähnt (Alleinerzieherin). Vor allem aber sind es jene Arbeiten der Finanzwirtschaft, zu denen ich im Betrieb selbst nicht komme, weil die Ruhe und Konzentrationsmöglichkeit, aber auch die Zeit bei 65 Mitarbeitern nicht gegeben ist. Die finanziellen Mittel des Non-Profit-Betriebs V (gefördert vom Land OÖ) lassen nicht zu, einen zweiten PC für mich zuhause anzuschaffen. Deshalb nutze ich meinen privaten PC bis auf wenige Privatbriefe und mein privates Netbanking wirklich zu einem wahrscheinlich sogar höheren Anteil als 80% beruflich. Genauso verhält es sich mit dem Festnetz-Telefon sowie meinem Handy. Ich verfüge beruflich über kein Handy. Deshalb ist plausibel, dass in meiner Position 90% der Nutzung meines Handys beruflich bedingt ist.Ich ersuche um Ihr Verständnis und um positive Beurteilung."

Mit E-Mail vom wurden dem zuständigen Amtsvertreter diese Angaben zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Hinsichtlich des Privatanteiles beim Handy erscheine eine Schätzung von ca. 50% als durchaus angemessen. Im Bereich des Schadens (Windschutzscheibe) gebe es ein anhängiges Rechtsmittel. Allenfalls werde die Entscheidung bis zum Ergehen des Erkenntnisses ausgesetzt.

In der Antwort vom gab der Amtsvertreter hierzu folgende Stellungnahme ab: < Pendlerpauschale: Hinsichtlich der Entfernung von der Haltestelle zum Arbeitsplatz werde auf den Link Google Maps hingewiesen. Die Entfernung würde hier ca. 700 m betragen. < Privatanteile: Hier werde der Auffassung des Referenten zugestimmt. < PKW-Schaden: Hierbei sei zu bedenken, dass in der Erklärungsbeilage 2006 angeführt worden sei "Windschutzscheiben-Erneuerung nach Steinschlag am Arbeitsweg". Schon am sei die Berufungswerberin aufgefordert worden, Angaben zu den Ersätzen des Dienstgebers und der Versicherung sowie eine schriftliche Erläuterung zur Sachverhaltsklärung vorzulegen. Vorgelegt wurde eine Rechnung des Vereins V (eigener Arbeitgeber, dessen Geschäftsführerin die Berufungswerberin sei), wo der Schaden behoben worden sei. In der Vorhaltsbeantwortung an den UFS sei angeführt worden, dass der Schaden am gewesen sein müsse, weil der Sprung in der Windschutzscheibe das Sichtfeld gestört hätte, sodass die Berufungswerberin die Windschutzscheibe am gleichen Tag wechseln lassen habe. Es würde keine polizeiliche Meldung geben, weil das Kennzeichen des LKW nicht notiert hätte werden können und eine Anzeige gegen Unbekannt als sinnlos erachtet worden sei. Die Berufungswerberin sei sich selbst hinsichtlich Zeitpunkt und Hergang beim Schadensereignis offenbar nicht sicher. Nach Ansicht des Finanzamtes würden die vorliegenden Angaben und Unterlagen nicht ausreichen, um den beruflichen Zusammenhang des Schadensereignisses nachzuweisen oder auch nur in irgendeiner Form überprüfbar darzulegen. Die Berufung in diesem Punkt wäre schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

Mit Datum wurde der Berufungswerberin seitens des zuständigen Referenten folgendes Schreiben übermittelt: "Nachdem ich ihre Darstellungen auch dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht habe, gab es hierzu tw. Zustimmung aber auch Gegendarstellungen:1.) PC: hinsichtlich PC wäre eine Berücksichtigung der beantragten Ansätze (80% beruflich) durchaus denkbar. Allerdings wie vom FA bereits dargestellt, gehört die Tastatur aktiviert:AKo PC: 717,96 davon 80% = 547,32 : 3 : 2 = 95,73 € (1/2 AfA Rg. vom )AfA 2006: 95,73 (1/2)AfA 2007: 191,49AfA 2008: 191,49AfA 2009: 95,72Gesamtkosten Arbeitsmittel 2006: 313,32 €2.) PP:Hier ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist.Nach Darstellungen des Finanzamtes beträgt die Entfernung W ins Büro keinesfalls 2,3 km. Recherchen des Finanzamtes haben hier eine Entfernung von ca. 700 m ergeben. Um etwaige Ungenauigkeiten abzudecken, bin ich bei meinen Berechungen von ca. 1 km ausgegangen; die Gehgeschwindigkeit wurde mit ca. 5 km/h (12 min/km) angenommen. Wohnung - Haltestelle (350 m): rd. 4 minStraba: rd. 20 minBus: rd. 30 min W - Büro (1 km): 12 mininsgesamt also ca. 66min. Die Benützung eines öff. Verkehrsmittels ist mE jedenfalls zumutbar (auch bei etwaigen Wartezeiten). 3.) Handy:Durch ihre Tätigkeiten im Büro erscheint das beinahe ausschließliche Nutzen des Handys eher nicht glaubwürdig. Im Schätzungswege wäre hier allenfalls ein Ansatz von 50% zu rechtfertigen (50% von 830,24). 4.) Windschutzscheibe:Das Finanzamt gibt zu bedenken, dass Sie sich offenbar selbst nicht mehr ganz sicher sind, wann der Schaden passiert ist (Verweis auf Reparaturauftrag). Gibt es hierzu noch genauere Informationen?Können Sie sich noch erinnern, wann (Uhrzeit) der Schaden passiert sei?Wenn Sie das Kennzeichen nicht mehr wissen, können Sie angeben, welches Transportunternehmen beteiligt war? Gab es Zeugen (Mitfahrer)? Nachweis, dass Sie an diesem Tag tatsächlich im Büro waren. Ich ersuche um sämtliche Angaben, die Hinweis darauf geben können, wann der Schaden tatsächlich passiert ist. Gelingt dieser Nachweis:Beim VwGH ist derzeit ein Rechtsmittel anhängig, bei dem die Rechtsfrage zu klären ist, ob ein Schaden bei Fahrten zur Arbeit als Werbungskosten abzugsfähig ist, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist (Beschwerde zu RV/3489 W/08 vom ; 2009/13/0015). Ich gedenke in diesem Fall gegenständliche Entscheidung bis zum Erkenntnis des VwGH auszusetzen.Gelingt dieser Nachweis nicht, können diese Kosten nicht berücksichtigt werden."

In einer weiteren Eingabe der Berufungswerberin vom wurde zu diesen Ausführungen wie folgt Stellung genommen: ad 1) mit der Vorgangsweise einverstanden ad 2) werde zur Kenntnis genommen ad 3) mit der Schätzung von 50% einverstanden ad 4) Der Schaden an der Windschutzscheibe sei definitiv am Freitag den passiert, weil sie auch am gleichen Tag den Reparaturauftrag erteilt hätte (siehe Reparaturrechnung). Der Schaden sei um ca. 6.30 Uhr am Beginn der Voest-Brücke beim Einordnen auf die linke Spur von St. M kommend passiert. Sie wisse nicht, welches Transportunternehmen es gewesen sei, weil sie sich hinter dem LKW eingeordnet hätte und hinten keine Aufschrift gewesen sei. Sie sei alleine im Auto gewesen und es würde keine Zeugen geben, die sie nennen könne. Zum Nachweis, dass sie am gearbeitet hätte, werde eine Anwesenheitsliste vom Februar 2006 übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

1.) Pendlerpauschale:

Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen (vgl. ). Vor diesem Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geschaffen; diese Bestimmung ist daher so zu verstehen und auszulegen.

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.

Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn - entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).

Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort; Lohnsteuerrichtlinien 2002) nur dann gegeben, - wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder - wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder - wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit (oder zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke) kein Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), - wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt sowie - wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit). Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden: - unter 20 km: 1,5 Stunden - ab 20 km: 2 Stunden - ab 40 km: 2,5 Stunden.

Die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte der Berufungswerberin beträgt ca. 17 Kilometer (Abfrage www.de.map24.com). Auf dieser Wegstrecke verkehren innerstädtische Verkehrsmittel (Straßenbahn, Bus im Verkehrsverbund), welche auch zu den Arbeitszeiten der Berufungswerberin verkehren. Gemäß obigen Ausführungen könnte also allenfalls eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorliegen. Hierzu ist anzuführen, dass zahlreiche Verbindungen verteilt über den ganzen Tag diese Fahrtstrecken zurücklegen. Laut Fahrplan benötigt die Straßenbahn eine Fahrzeit von ca. 20 Minuten. Die Fahrtdauer mit dem Bus beträgt laut Fahrplan ca. 24 Minuten. Nach Angaben der Berufungswerberin benötigt dieser Bus aber tatsächlich ca. 30 Minuten. Zu diesen Zeiten gehören noch die Gehzeiten von der Wohnung zur Straßenbahn (ca. 350 m) und die Gehzeiten von der Bushaltestelle zum Arbeitsplatz (ca. 1 km). Unter Berücksichtigung von einer Gehgeschwindigkeit von ca. 5 km/Stunde (das sind 12 Minuten/km) errechnen sich folgende Zeiten: Wohnung - Straßenbahn (350 m): rd. 4 Minuten Straßenbahn: rd. 20 Minuten Bus: rd. 30 Minuten Haltestelle - Arbeitsplatz (ca. 1 km): 12 Minuten Insgesamt ergibt sich also eine Wegzeit von rd. 66 Minuten. Diese Zeit unterschreitet also jedenfalls jene von der Verwaltungspraxis herausgearbeiteten Zeiten (hier ca. 90 Minuten). Es ist also auch noch Spielraum für allfällige Verspätungen und sonstigen Verzögerungen. Vor allem durch die Tatsache, dass ein wesentlicher Teil der Strecke von dem auch zeitlich gesehen sehr zuverlässigen Verkehrsmittel Straßenbahn zurückgelegt werden kann und der zeitlichen Lagerung der Arbeitszeit, kann keinesfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erkannt werden. Die angeführten Fahrbeeinträchtigungen zu Stoßzeiten würden ja auch zutreffen, wenn die Berufungswerberin mit dem eigenen Kraftfahrzeug fahren würde. Im Gegenteil, durch die Benützung der Straßenbahn kann sogar weitgehend Staugefahren ausgewichen werden. Das beantragte Pendlerpauschale kann demnach nicht berücksichtigt werden.

< Pendlerpauschale: 0,00 €

2.) Schaden Windschutzscheibe:

Dieser Schaden kann nur dann als beruflich bedingt (Werbungskosten) berücksichtigt werden, wenn es der Berufungswerberin gelingt, nachzuweisen, dass dieser Schaden tatsächlich auf der Fahrt zur Arbeit passiert ist.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/13/0015 wurde ausgesprochen, dass Kosten durch einen Unfall auf dem Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte nicht durch das Pendlerpauschale abgegolten ist. Die dort statuierte Abgeltungswirkung betrifft nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten. Bei den Unfallkosten bleibt es somit bei der allgemeinen Regel des Werbungskostenabzuges nach § 16 Abs. 1 EStG 1988, sodass es nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels ankommt.

Gegenständlich ist also nunmehr zu urteilen, ob es als hinreichend nachgewiesen gilt, dass der Schaden tatsächlich auf der Fahrt zur Arbeitsstätte passiert ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates sind die Schilderungen der Berufungswerberin glaubhaft, vor allem auch durch die vorgelegten belegmäßigen Nachweise. Bei einer schadhaften Windschutzscheibe im Gesichtsfeld, wird jeder vernünftige Verkehrsteilnehmer danach trachten, diese ehest wieder zu reparieren; vor allem zu dieser Jahreszeit (oftmals tiefstehende Sonne). Der Reparaturauftrag datiert vom (Tag des Vorfalls). Es wurde auch klar nachgewiesen, dass die Berufungswerberin an diesem Tag tatsächlich zur Arbeit gefahren ist. Diese Tatsachen und Anhaltspunkte lassen den beruflichen Zusammenhang dieses Schadens mit der Fahrt zur Arbeit jedenfalls als glaubhaft erscheinen.

< KFZ-Schaden: 302,63 €

3.) Telefonkosten:

Die Berufungswerberin führte an, dass sie sehr viel auch von zu Hause aus arbeitet. Aufgrund dieser glaubwürdigen Darstellungen erscheint es durchaus gerechtfertigt, diesbezügliche Kosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Telefonkosten (Festnetz) wird den Ausführungen der Berufungswerberin und des Finanzamtes gefolgt: Privatanteil im Ausmaß von 60%.

< Telefonkosten: 305,29 € (Privatanteil 60%)

Hinsichtlich der Handykosten berücksichtigte die Berufungswerberin lediglich 10% Privatanteil. Das Finanzamt aberkannte derartige Kosten wegen einer falschen Anmeldung (auf die Tochter der Berufungswerberin). Ermittlungen haben ergeben, dass die Berufungswerberin tatsächlich gegenständliches Handy beruflich genutzt hat. Im Schätzungswege erscheint hier ein Ansatz von 50% als beruflich bedingt jedenfalls als angemessen.

< Handykosten: 415,12 € (Privatanteil 50%)

4.) Computer: Privatanteil 20%

Hinsichtlich der Privatnutzung ist hier den Ausführungen der Berufungswerberin zu folgen (eigener PC der Tochter und erhebliche Arbeitszeiten zu Hause). Dem folgend ist hier ein Ansatz von 20% Privatanteil, als angemessen zu beurteilen. Hinsichtlich der Aktivierung wird den Ausführungen des Finanzamtes gefolgt (Aktivierung der Tastatur; AKo 49,97 €)). Die Nutzungsdauer wird mit drei Jahren angenommen. Wie im Schreiben vom dargestellt, ist im berufungsgegenständlichen Jahr allerdings lediglich die halbe AfA zu berücksichtigen (Rechnung vom ). Ako PC: 717,96 davon 80%: 547,32 AfA 2006 (3J ND; ½ Afa): 95,73 € Im Übrigen wird dem Berufungsbegehren (20% Privatanteil gefolgt): AfA-PC: 95,73 € PC-Komponenten: 74,40 € PC-Komponenten: 31,99 € PC-Komponenten: 111,20 €

< Computer: 313,32 €

Berechnung Werbungskosten 2006:


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Computer
313,32 €
Telefon (fest)
305,29 €
Handy
415,12 €
Fachliteratur
23,00 €
Pendlerpauschale
0,00 €
Windschutzscheibe
302,63 €
Werbungskosten gesamt
1.359,36 €

5.) Sonderausgaben:

Entsprechend dem Zahlungsnachweis vom ist der bezahlte Kirchenbeitrag in Höhe von 100,00 € als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen waren die belegmäßig nachgewiesenen Personenversicherungen in Höhe von 403,33 €.

6.) Alleinerzieherabsetzbetrag:

Die Berufungswerberin war im Jahr 2006 Alleinerzieherin ihres Kindes (hat für diesen Zeitraum auch die Familienbeihilfe bezogen). Anzumerken ist hierzu, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag auch in den Vorjahren und den folgenden Jahren (2007 und folgende) seitens des Finanzamtes berücksichtigt wurde.

In der nunmehr folgenden Steuerfestsetzung ist also auch für das Jahr 2006 dieser Absetzbetrag zu berücksichtigen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at