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GesRZ 3, Juni 2016, Seite 216

Zum Kapitalkonto II (Privatkonto, Verrechnungskonto) eines Kommanditisten

§§ 109 und 122 UGB

Wenn auf den Privatkonten der Gesellschafter einer KG Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen gebucht werden, dann handelt es sich um Einlagenkonten, weshalb ein Debet nicht auszugleichen ist. Von den Gesellschaftern einer KG kann aber mit Wirkung im Innenverhältnis vereinbart werden, S. 217 dass ein Kommanditist über seine Einlage hinaus am Verlust der Gesellschaft teilzunehmen hat; im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft kann dieser Anspruch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(OLG Wien 1 R 238/14y)

Laut Gesellschaftsvertrag der R. GmbH & Co KG (kurz: Schuldnerin) vom waren für die Komplementär-GmbH und die vier Kommanditisten (darunter der Beklagte) zum einen starre Kapitalkonten und zum anderen Privatkonten eingerichtet. Letzteren wurden Reingewinne und Einlagen zugeschrieben sowie Verluste und Entnahmen von diesen abgeschrieben.

Der Masseverwalter der Schuldnerin nimmt den Beklagten zur Teilnahme am Verlust der Gesellschaft über dessen Einlage hinaus in Anspruch.

  • Das Berufungsgericht bestätigte das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts.

  • Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück.

Aus der Begründung d...

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