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Keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch Liegenlassen von Zündhölzern
iFamZ 2015/218
Die Auffassung, das Liegenlassen von Zündhölzern auf dem Küchentisch sei nicht als Verletzung der Aufsichtspflicht der Großmutter gegenüber ihren sechs- bzw achtjährigen Enkelkindern zu werten, weshalb es nicht zu einer Haftung der Großmutter für den von den Kindern ausgelösten Brand komme, ist im Einzelfall vertretbar.