Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Obsorgekriterium ist das Kindeswohl im Einzelfall; kein Obsorgewechsel gegen den Willen des 17-Jährigen
iFamZ 2015/213
§ 181 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
(…) Ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung erfüllt sind und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft im Regelfall keine S. 285 Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RIS-Justiz RS0115719; RS0048699 [T18]).
Bei der Entscheidung ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs (RIS-Justiz RS0047841 [T15]; RS0048699) angeordnet werden darf. Der hier anwendbare § 181 ABGB blieb inhaltlich gegenüber § 176 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, unverändert (3 Ob 38/13d; 5 Ob 63/13w). Einem mündigen Kind soll möglichst nicht gegen seinen Willen ein Obsorgewechsel aufgezwungen werden (RIS-Justiz RS0048818; 3 Ob 38/13d).
Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht ausgegangen.