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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.03.2013, RV/0093-L/08

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unfallkosten als Werbungskosten sowie großes Pendlerpauschale

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Beruf, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabengutschrift betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2006
Einkommen
€ 23.024,88
Einkommensteuer
€ 4.936,66
anrechenbare Lohnsteuer
-€ 8.874,05
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer ger. (Gutschrift)
€ 3.937,39

Diese Bemessungsgrundlagen sowie die Steuerfestsetzung sind dieser Berufungsentscheidung integriert. Diese bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist als AHS- Lehrer beschäftigt und erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Er brachte die Einkommensteuererklärung 2006 am elektronisch beim Finanzamt ein und beantragte u.a. bei den sonstigen Werbungskosten unter KZ 724 einen Betrag in Höhe von insgesamt € 5.888,63.

In der Beilage war unter dem Punkt " Schadensfall vom " Folgendes angemerkt:


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Autohändler
Automarke
Anschaffungs-datum:
Anschaf-fungskosten28.641,00
Afa (12, 5 % pro Jahr) für 2 Jahre 25 % =7.160,25
Restwert-21.480,75
Wrackverkaufserlös
7.200,00
Versicherungs- entschädigung
9.392,70
Schaden
- 4.888,05

Das Finanzamt richtete am ein Ersuchen an den Bw. zwecks Ergänzung betreffend Nachweise zu den Sonderausgaben (Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung).

Die Belege wurden nachgereicht und hinsichtlich des Schadensfalles vom wurde ein einseitiger Auszug aus einem Gerichtsurteil angeschlossen.

Im Einkommensteuerbescheid 2006 v. wurde ausgeführt, dass die Rest-Kosten für den Schadensfall vom nicht anerkannt hätten werden können, da es sich offensichtlich um keine berufliche veranlasste Fahrt gehandelt habe (Einstellung der Pferde an dieser Adresse). S. 2 des zivilgerichtlichen Urteiles lautet:

"Außer Streit gestellt wird die Höhe des Klagsbetrages sowie der Umstand, dass das Beklagtenfahrzeug vom Erstbeklagten gelenkt und von der Zweitbeklagten gehalten wurde sowie bei der drittbeklagten Partei zum Unfallszeitpunkt aufrecht haftpflichtversichert war.

Der Kläger begehrt den Klagsbetrag mit der Begründung, dass er mit seinem Pkw T. von seinem Wohnhaus, Adresse1, kommend auf der Gemeindestraße in Richtung W. unterwegs gewesen sei und plötzlich das Beklagtenfahrzeug im Retourgang aus der vor dem Haus Adresse3 befindlichen Hauseinfahrt herausgefahren sei. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, habe der Kläger sein Fahrzeug nach rechts verrissen und kollidierte dabei mit der Garagenmauer. Es liege somit infolge einer eklatanten Vorrangverletzung das Alleinverschulden beim Erstbeklagten. Ein Fahren auf halbe Sicht sei dem Kläger nicht anzulasten, da im gegenständlichen Fall die beiden Fahrzeuge nicht entgegenkommend gewesen seien, sondern das Beklagtenfahrzeug aus einer Hofeinfahrt in den Fahrkanal des Klägers gefahren sei. Die beklagten Parteien bestreiten, beantragen kostenpflichtige Klagsabweisung und wenden ein, dass der Erstbeklagte nahezu täglich vor dem Haus Adresse4 geparkt habe, da er beim Besitzer des Hofes Pferde eingestellt habe (handschriftliche Anmerkung des Bws. an dieser Stelle: = Unfallgegner G.). Aus diesem Grund sei er äußert langsam noch in der Einfahrt rückwärts gefahren und habe sein Fahrzeug angehalten, zu einem Zeitpunkt,als dieses noch nicht in die Gemeindestraße hineinragte. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger mit seinem Pkw mit einer deutlich überhöhten und nicht dem Fahren auf halbe Sicht entsprechenden Geschwindigkeit auf der einspurigen Gemeindestraße unterwegs gewesen.Bei Ansichtigwerden des (Ende des Gerichtsurteilsauszuges)...

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde auf das beim Lesen des Gerichtsurteiles offenbar aufgetretene Missverständnis bei der Auslegung des Begriffes Erstbeklagter und Kläger (=Bw. -Verwechslung durch den Bw. selbst) hingewiesen und gleichzeitig eine Bestätigung der Schuldirektion beigelegt.

"Die Direktion des Schule bestätigte im Schriftsatz vom , dass der Bw. am ab der 3. Einheit (Beginn 9:45 Uhr) Unterricht gehabt habe und aufgrund eines Verkehrsunfalls am Weg zur Arbeit nicht zum Unterricht erscheinen habe können".

Das Finanzamt wies in weiterer Folge die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO v. mit folgender Begründung ab:

"Die Benutzung von Massenbeförderungsmittel für die Fahrt zur Arbeitsstätte sei zumutbar gewesen, weshalb der durch den Verkehrsunfall entstandene Schaden nicht als Werbungskosten absetzbar sei".

Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom14.12.2007 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und führte darin wie folgt aus:

"Mit dem durch die oa. Berufungsvorentscheidung geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 könne er sich nicht einverstanden erklären und beantrage daher die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er ergänze die Berufungsausführungen wie folgt:

Nachdem im erstinstanzlichen Bescheid sein Antrag auf Anerkennung des Unfallschadens als Werbungskosten zunächst fälschlich mit dem Hinweis auf die Einstellung der Pferde (seines Unfallgegners !) als privat veranlasst abgewiesen worden sei, lehne das Finanzamt die Berücksichtigung dieser Kosten nun neuerlich ab, diesmal mit der Begründung, dass ihm die Fahrt zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar wäre.

Gegen diese Argumentation spreche allerdings, dass nach der Judikatur des VwGH für den Werbungskostencharakter grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich ist (siehe die diesbezüglichen Judikaturhinweise in den LStR, Rz 224). Demnach sei die Zerstörung oder Beschädigung von Arbeitsmitteln im Zuge der beruflichen Verwendung, zB die Beschädigung des arbeitnehmereigenen Kfz im Rahmen einer Dienstreise, als Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung zu berücksichtigen (siehe LStR, Rz 237 mit Judikaturhinweisen). Auch bei beruflich veranlassten Fahrten habe es auf den Werbungskostencharakter von Kfz-Kosten keinen Einfluss, ob die Verwendung des Kfz unerlässlich war oder nicht (LStR, Rz 370).

Berufsbedingt seien auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; zwar liege weder eine Dienstreise noch eine beruflich veranlasste Reise vor, doch sei die Fahrt - wie bei betrieblichen Einkünften - berufsbedingt, und zwar auch dann, wenn die Verwendung eines Massenverkehrsmittels (auf den jeweiligen Tag bezogen) zumutbar gewesen wäre (Doralt/Hammerl, Einkommensteuergesetz ,Kommentar, § 16 Tz 220, Stichwort Unfallkosten, mit entsprechenden Judikaturhinweisen). Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellen demnach ebenfalls grundsätzlich Werbungskosten dar; die Wirkung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG beschränke sich darauf, dass die Geltendmachung der üblichen Kosten für die Benützung eines eigenen Kfz (ebenso wie die der Massenbeförderungsmittel) durch Pauschbeträge der Höhe nach begrenzt werde (, ÖstZB 1990, 385 f).

Ebenso sei die Frage, ob die Fahrt zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar wäre, nur für die Höhe des Pendlerpauschales, nicht aber für die Berufsbedingtheit der Fahrt relevant. Da Unfallkosten weder durch das kleine noch durch das große Pendlerpauschale abgegolten seien, bestehe demnach sein Berufungsbegehren auf deren Berücksichtigung in Höhe von Euro 4888,05 zu Recht.

Ausdehnung des Berufungsbegehrens

Weiters dehnte er in diesem Schriftsatz das Berufungsbegehren in der Weise aus, dass er nunmehr das große Pendlerpauschale beantrage (Anm. des Referenten: kleines P.P. bisher lt. Lohnzettel € 981). Als Begründung wurde ausgeführt:

Nach dem für das Schuljahr 1995/96 (Schreibfehler: gemeint: 2005/2006) maßgeblichen Stundenplan hatte ich am Montag und Dienstag jeweils von 8,00 bis 13,35 , am Mittwoch von 9,45 bis 15,55h, am Donnerstag von 8,00 bis 9,45 und am Freitag von 9,45 bis 13,35 zu unterrichten.

Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte könne er mit dem PKW durchschnittlich in 25 Minuten zurücklege. Bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln hätte hingegen jede einfache Fahrt vom Aufbruch bis zum Beginn der Anwesenheitspflicht (10 Minuten vor Unterrichtsbeginn) ebenso wie vom Unterrichtsende bis zur Heimkehr einen Zeitaufwand von jeweils 2,25 bis 3,45 Stunden erfordert, da auf der von ihm tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehre. Zur Benützung von Massenbeförderungsmittel müsste er nämlich zunächst 1,5 km zu Fuß zur Bushaltestelle S. in der R. gehen, sodann mit den Buslinien 01 oder 02 zum Busbahnhof W. , weiters je nach Stundenplan von dort bzw. von der Bushaltestelle W.G.-P. mit der Buslinie 03 oder von W. Hauptbahnhof mit der Bahnlinie 9 zum Bahnhof G_ fahren und schließlich 1 km zu Fuß zur Arbeitsstätte gehen. In derselben Weise müsste er die Heimfahrt bewerkstelligen. Dabei wären zum Teil auch noch erhebliche Wartezeiten bis zum Beginn der Anwesenheitspflicht, weiters vom Ende des Unterrichts bis zur Abfahrt sowie beim Umsteigen vom einen zum anderen Massenbeförderungsmittel zu veranschlagen, woraus sich eben je nach Stundenplan für die einzelne Wegstrecke ein Zeitaufwand von 2,25, 2,35, 2,40 bzw. 2,55 und in einem Fall sogar von 3,45 Stunden ergebe. Bei dieser Berechnung wurde noch nicht berücksichtigt, dass er jährlich an zehn Konferenzen sowie an einem Sprechtag teilzunehmen habe, die jeweils erst um 19,00 enden, weiters an einem Tag der offenen Tür (Ende 18,00) sowie an zwei bis drei Schulveranstaltungen (Ende 22,00). Die diesem Antrag zugrunde liegenden Berechnungen habe er auf Grund der aktuell geltenden Fahrpläne erstellt. Da mit diesen jedoch keine Verschlechterungen, sondern nach Presseberichten vielfache Verbesserungen verbunden seien, ersuche er deren Zugrundelegung im Sinne einer Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO) zu akzeptieren. Wie immer man die Unzumutbarkeit beurteilt (nach der Zeitstaffel ab 20 km mehr als 2 Stunden Fahrzeit, dreifache Wegzeit oder im Nahbereich mehr als 90 Minuten, siehe Doralt/ Hammerl, aaO § 16 Tz 105 bis 108), könne ihm die Benützung von Massenbeförderungsmitteln auf Grund des dafür erforderlichen, unverhältnismäßig höheren Zeitaufwandes nicht zugemutet werden.

In der Ergänzung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 v. führte der Bw. Folgendes aus:

Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des , sowie vom , 2006/15/0001 (s RdW 2009/115, 108), in denen jeweils das große Pendlerpauschale unter Berücksichtigung von Park & Ride strittig gewesen sei, ergänze er seine Berufung vom in der durch sein Schreiben vom bereits erweiterten Fassung ein weiteres Mal wie folgt:

1. Auf der von ihm mit dem PKW tatsächlich befahrenen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehre kein Massenbeförderungsmittel.

2. Die vom Finanzamt als zumutbar erachtete Fahrt mit Massenbeförderungsmitteln würde von W-Adresseüber L-S. in R. , W. Hbf und G.: Bhf zum Schule fuhren, was einer Wegstrecke von 32,5 km entspreche.

3. Bei der Bushaltestelle L-S. in R. (an der Bundesstraße 1) gebe es weder einen Park & Ride- Parkplatz noch sonstige Parkmöglichkeiten. Solche seien nur beim Bhf La. sowie beim Hbf W. vorhanden.

4. Im Fall einer nach den eingangs erwähnten Erkenntnissen als zumutbar erachteten Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmitteln ergebe sich jedoch seines Erachtens keine andere Beurteilung der für den Anspruch auf das große Pendlerpauschale maßgeblichen Zumutbarkeit.

Für die Fahrt mit dem PKW zum Bahnhof La. (4,5 km) sei eine Fahrzeit von etwa 5 Minuten zu veranschlagen, andererseits fahre der Bus vom Bahnhof La. um 5 Minuten früher ab als von der Haltestelle La. in R. . Für die demnach betragende Wegstrecke würden sich somit die in der Berufungsergänzung angegebenen gesamten Wegzeiten bloß um 5 Minuten verkürzen. Für die Fahrt mit dem PKW von W-Adresse nach W. Hbf (Wegstrecke 11,5 km, davon 10 km auf der stark befahrenen Bundesstraße 1 mit einigen Geschwindigkeitsbegrenzungen) müssen einschließlich Parkplatzsuche und Transfer zum Hauptbahnhof bzw. Busbahnhof ebenso wie für die Rückfahrt 30 Minuten veranschlagt werden. Zuzüglich der Fahrzeit von W. nach G.: und der Wartezeit bis zum Beginn der Anwesenheitspflicht einschließlich der Zeit für den Fußweg zum Schule- bzw. bei der Rückfahrt zuzüglich der Wartezeit vom Unterrichtsende bis zur Abfahrt nach Wels einschließlich des Fußwegs zum Bahnhof und der Fahrzeit nach W. ergebe sich daher je nach Stundenplan ein Zeitaufwand für die Hinfahrt von 1 h 25 und für die Rückfahrt von 1 h 50 bzw. für die Hinfahrt von 2h 10 und für die Rückfahrt von 1h 30.Die vom Finanzamt offenbar als zumutbar erachtete überwiegende Benützung von Massenbeförderungsmitteln führe über eine Strecke von mindestens 32,5 km und überschreitet daher den vom VwGH in den eingangs angeführten Erkenntnissen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit angenommenen Nahbereich von 25 km . Der Zeitaufwand vom Verlassen der Wohnstätte bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zur Rückkehr in die Wohnstätte betrage für eine Wegstrecke überwiegend mehr als 1,5 h und erfordert durchwegs mehr als das Dreifache des Zeitaufwandes für die Fahrt auf dem kürzesten Weg von W-Adresse zum Schule bzw. zurück mit dem PKW.

Mit Schriftsatz vom (Email) wurde die Abgabenbehörde I. Instanz vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, zu den ergänzenden Anträgen des Bws. (Schadenshöhe und großes P.P.)Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme durch die Abgabenbehörde I. Instanz erfolgte nicht.

Das Verfahren wurde in weiterer Folge gemäß § 281 BAO mit Bescheid vom zu GZ.RV/0093-L/08 ausgesetzt.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Fortsetzung des Berufungsverfahrens sowie die Stattgabe seines Berufungsbegehrens in beiden Punkten (Unfallkosten und großes Pendlerpauschale).

Über die Berufung wurde erwogen:

Ad 1) Unfallkosten

Zu beurteilen war , ob ein Vermögensschaden, der infolge eines Verkehrsunfalls auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte (Schule) des Bws. eingetreten ist, als beruflich bedingter Vermögensschaden (Schaden in der Höhe von € 4.888,05) einzustufen ist.

Die Abgabenbehörde I. Instanz verneinte dies dem Grunde nach, weil diese zunächst von einer privaten Fahrt ausgegangen ist bzw. in weiterer Folge die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels am Unfallstag, dem , angenommen hat.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.

Nach dem ersten Satz des § 16 Abs. 1 Z 8 sind Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung (§§ 7 und 8).Ein Pkw stellt ein Arbeitsmittel dar, dessen Verwendung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall.

Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden.

Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt u.a. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab (, mit weiteren Nachweisen).

Auf dem Boden der oben angeführten Rechtsprechung kommt dabei der Lösung der Frage, ob das Verhalten des Berufungswerbers in Zusammenhang mit dem Unfall als leicht oder grob fahrlässig zu qualifizieren ist, entscheidende Bedeutung zu.

Nach Foregger/Kodek, StGB, 6. Auflage, Anm IV zu § 88, entspricht der Begriff des schweren Verschuldens dem zivilrechtichen Begriff der groben Fahrlässigkeit; ein schweres Verschulden ist demnach dann anzunehmen, wenn dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last liegt und ihm der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar war. Auch ein Verstoß gegen eine grundlegende Vorschrift für den Straßenverkehr, zB eine Vorrangverletzung, muss nicht immer eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen.

In der wissenschaftlichen Lehre wird folgende Auffassung vertreten:

"Berufsbedingt sind auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; zwar liegt keine Dienstreise vor, doch ist die Fahrt - wie bei betrieblichen Einkünften - berufsbedingt; berufsbedingt bleibt die Fahrt auch dann, wenn die Verwendung eines Massenverkehrsmittels (auf den jeweiligen Tag bezogen) zumutbar gewesen wäre ( anders LStR 2002 Rz 373) ... Ebenso ist der Unfall auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung beruflich veranlasst" (siehe Doralt EStG, 9. Auflage, § 16 Tz 220).

"Unfallkosten: Ereignet sich auf einer beruflich Veranlassten Fahrt ein Unfall, so liegen idR Werbungskosten vor ( 180/73), es sei denn, der Unfall ist auf Alkoholisierung des Arbeitnehmers zurückzuführen () oder der Arbeitnehmer hat Verkehrsvorschriften nicht bloß leicht fahrlässig missachtet (vgl. hiezu LStR 1992 RZ 224).

"Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ebenfalls beruflich veranlasst, auch wenn die typischerweise für derartige Fahrten anfallenden Kosten nur pauschaliert (durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale) berücksichtigt werden. Wenn sich der Unfall auf einer solchen Fahrt ereignet, führt dies uE ebenfalls zu Werbungskosten (zu eng daher die Ansicht in RZ 224 LStR 1992, nach welcher nur dann Werbungskosten vorliegen, wenn die Verwendung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar gewesen ist, so auch Doralt, EStG³, § 16 Tz 220, Unfallkosten)" (siehe Zorn in Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 allgemein Tz 5.2)".

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Unfallkosten des Bw. aufgrund der Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenverkehrsmittels keine Werbungskosten darstellten.

Die Rechtsauffassung, wonach ein Massenbeförderungsmittel zur Fahrt Arbeitsstätte Wohnung hätte herangezogen werden müssen, wird vom Unabhängigen Finanzsenat mit oa. Hinweisen auf Doralt und Zorn in Hofstätter/Reichel, sowie mit Hinweis auf höchstgerichtliche Erkenntnisse, wie z.B. 180/73 und nicht geteilt.

Konkreter Fall

Im Berufungsfall steht außer Streit, dass der Bw. auf einer beruflich veranlassten Fahrt (die Sachverhaltsannahme des Finanzamtes , dass es sich um eine "Privatfahrt" gehandelt habe , wurde in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr aufrechterhalten) vom Wohnort zum Dienstort am 00002006 in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde .

Zunächst wurde nur ein Auszug aus dem Gerichtsurteil des Landesgerichtes Wels (S.2. des Gerichtsurteiles) vom Bw. vorgelegt.

Dem Ergänzungsvorhalt des Referenten vom wurde entsprochen und neben dem vollständigen Gerichtsurteil auch weitere Unterlagen (Polizeiliche Niederschriften, etc.) vorgelegt.

Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes v. , 2009/13/0015 (dieses Erkenntnis war zum Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung noch nicht im Rechtsinformationssystem, dafür aber in der RdW 2013,Heft 2 v. , sowie in der Presse v.,S. 18/Rechtspanaroma -"Crash auf dem Arbeitsweg-Fiskus zahlt bei Reparatur mit"), wurde klargestellt, dass Werbungskosten auf einer Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte selbst dann vorliegen können, wenn am Unfallstag ein Massenbeförderungsmittel zumutbar gewesen wäre (unter Hinweis auf Doralt, EStG ,13. Auflage, § 16 RT z 100). Dies ist auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 möglich, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c zweiter Satz) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft( vgl. zB Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 16 allgemein, Tz 5.2 Stichwort Unfallkosten sowie Doralt , aaO Tz 124).

Es war daher im Ergebnis zu prüfen, ob der Verkehrsunfall durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Berufungswerbers verursacht worden ist.

Nach dem -vom Referenten im Vorhaltswege eingeholten - vollständigen Gerichtsurteil des Landesgerichtes Wels, Abteilung 5, zu xxyy, mit dem der Klage des Bws. Folge gegeben wurde, ging das Gericht davon aus, "dass sich das Beklagtenfahrzeug nicht zur Gänze am Vorplatz befunden habe, sondern bereits ein bis eineinhalb Meter in die Fahrbahn des Klägers eingefahren ist (Beweiswürdigung). In rechtlicher Hinsicht war es daher dem Erstbeklagten anzulasten, dass es sich beim Rückwärtshinausfahren von der Hausenfahrt Adr. keines Einweisers bediente. Dies obwohl es sich hier um eine äußerst ungeeignete Stelle zum Ausfahren gehandelt habe und die Sicht hier denkbar schlecht war. Dem Kläger (=Bw.) ist anzulasten, dass er seine Geschwindigkeit nicht dem Fahren auf halbe Sicht angepasst hat. ...Der Kläger hat nicht dem Fahren auf halbe Sicht entsprochen, da er eine Geschwindigkeit von knapp unter 50 Km/h eingehalten hat, die notwendige Geschwindigkeit wäre jedoch knapp unter 40 Km/h gelegen und hätte bei einhalten dieser Geschwindigkeit das Klagsfahrzeug nicht an der Garagenmauer angestoßen. Das Verschulden des Erstbeklagten wiegt schwerer als jenes des Klägers, weshalb von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 2: 1 zu Lasten des Erstbeklagten auszugehen ist. Der Kläger hat somit zu 2/3 obsiegt und ist mit einem Drittel seiner Forderung unterlegen. ..."

Aus dem obzitierten Urteil des Landesgerichtes W. geht damit hervor, dass den Bw,. zwar ein Mitverschulden von einem Drittel trifft, aber der zugrundeliegende Sorgfaltsverstoß (Nichtanpassung der Geschwindigkeit bei Fahren auf halber Sicht) keinesfalls als grob fahrlässig einzustufen war.

Damit aber war dem Berufungsbegehren auf Anerkennung der gegenständlichen Unfallkosten - dem Grunde nach - Rechnung zu tragen, weil bloß eine leichte Fahrlässigkeit vorlag.

Die Höhe des vom Bw. zu tragenden Schadens wurde vom Bw. mit € 4.888,05 (Neuwert abzüglich Afa sowie abzüglich Verkaufserlös und Versicherungsleistung =Restwert im Zeitpunkt des Unfalls) ermittelt. Von der Abgabenbehörde I. Instanz wurde dagegen kein Einwand erhoben (vgl. Schriftsatz des Referenten vom - keine Stellungnahme der Abgabenbehörde I. Instanz zur Ermittlung des Schadens der Höhe nach).

Ad 2) Kleines oder großes Pendlerpauschale

Der diesbezügliche Sachverhalt ist unstrittig (Kilometerdistanzen, Lohnzettelabrechnung).

Der gegenständliche Fall ist vergleichbar mit jenem im Erkenntnis des sowie vom , 2006/15/0001 (siehe auch RdW 2009/115,108).Die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel beträgt mehr als das Dreifache jener Zeit als bei Fortbewegung mit dem PKW.

Damit war aber auch in diesem Punkt der Berufung (großes Pendlerpauschale) Folge zu geben.

Berechnung:


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Jahr
Beträge in €
2006
Werbungskosten bisher lt. Berufungsvorentscheidung vom
3.510,30
Werbungskosten zusätzlich lt. UFS/Stattgabe (Unfallkosten)
- 4.888,05
Zusätzliche Differenz (kleines auf großes Pendlerpauschale) Bisher kleines P.P.:€ 981,- Nunmehr großes P.P. € 1.863 Differenz: € 882
- 882
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit daher neu lt. UFS
23.206,46

Einkommensermittlung 2006


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. UFS
€ 23.206,46
-Sonderausgaben
€ 81,58
-Kirchenbeitrag
€ 100
Einkommen
€ 23.024,88
Berechnung: 23.024,88 -10000 :15.000 x 5750= Einkommensteuer
€ 4.992,87
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
-291
abzüglich Arbeitnehmerabsetzbetrag
- € 54
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
=4.647,87
zuzüglich Steuer sonstige Bezüge
€ 288,79
Einkommensteuer
€ 4.936,66
-anrechenbarer Lohnsteuer
€ 8.874,05
Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)
€ 3.937,39
Bisherige Abgabengutschrift
€ 1.525,82
Differenz (Gutschrift)
€ 2.411,57

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
1. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unfallkosten als Werbungskosten?
2. Großes Pendlerpauschale?
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at