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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 282

Keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Teilungsklage der minderjährigen Erben

iFamZ 2015/209

§§ 223, 830 ABGB

Grundbesitz als sicherste Anlage soll dem Minderjährigen ungeschmälert verbleiben.

Die minderjährigen Antragsteller sind Enkel und eingeantwortete Miterben nach ihrem verstorbenen Großvater. Sie begehren die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer gegen die vier anderen Miterben gerichteten Erbteilungsklage. Mit dieser Klage soll das Miteigentum der Erbengemeinschaft an sechs Liegenschaften durch Zivilteilung, hilfsweise durch die Begründung von Wohnungseigentum aufgehoben werden.

(…) Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Teilungsklage ist nicht nur davon abhängig, ob die Antragsteller ihren Teilungsanspruch nach § 830 ABGB gegen die übrigen Erben prozessual erfolgreich durchsetzen können. Vielmehr muss auch mitgeprüft werden, inwieweit sich eine erfolgreiche Klage auf die materiellrechtliche Stellung der Minderjährigen vorteilhaft auswirkt.

S. 283 Nach stRsp darf ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit seinem Wohl entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird (vgl § 164 Abs 1 ABGB). Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüll...

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