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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 06.03.2013, RV/0937-G/11

"Unnötige" Wiederaufnahme des Verfahrens: Zurückweisung der Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0937-G/11-RS1
Erweist sich ein Wiederaufnahmebescheid (hier: betreffend Investitionszuwachsprämie) als nicht notwendig, weil zuvor kein das Verfahren abschließender Bescheid ergangen war, musste der Wiederaufnahmebescheid ins Leere gehen und ohne Wirkung bleiben. Eine gegen diesen Wiederaufnahmebescheid gerichtete Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Mag. Petra Kühberger und Dr. Bernhard Koller im Beisein der Schriftführerin Anita Eberhardt über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Gerald Kirchmaier, 8010 Graz, Dietrichsteinplatz 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Investitionszuwachsprämie für 2004 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die Bw ist eine mit Erklärung vom errichtete Gesellschaft. Ihr Geschäftszweig ist laut Firmenbuch die Vermietung von Kraftfahrzeugen.

Mit Beilage zur Körperschaftsteuererklärung für 2004 begehrte die Bw im Februar 2005 die Investitionszuwachsprämie für 2004 im Betrag von 82.636,43 Euro.

Die Investitionszuwachsprämie wurde im März 2005 antragsgemäß als Gutschrift am Abgabenkonto der Bw verbucht.

Auf Grundlage eines dem steuerlichen Vertreter der Bw am ausgehändigten Prüfungsauftrages führte das Finanzamt eine Außenprüfung bei der Bw durch.

Auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt auf dem mit datierten amtlichen Formular E 208 (durch Ankreuzen des Kontrollkästchens) den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2004 und setzte gleichzeitig in diesem Formular die Investitionszuwachsprämie für 2004 mit dem Betrag von 40.921,76 Euro fest (Abgabennachforderung 41.714,67 Euro).

Die Bw erhob mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid und mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid (jeweils ohne Begründung).

Mit Mängelbehebungsauftrag vom beauftragte das Finanzamt die Bw mit der Behebung des Mangels der fehlenden Begründung der Berufung ausdrücklich gegen den Wiederaufnahmebescheid (dessen Datierung es jedoch irrtümlich mit "" angab).

Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom reichte die Bw eine Begründung zur Berufung vom "" (= Festsetzungsbescheid) nach.

In der Folge erließ das Finanzamt eine mit datierte abweisende Berufungsvorentscheidung (ausdrücklich) betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei es die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung begründete.

Mit Vorlageantrag ihres steuerlichen Vertreters vom begehrte die Bw die Entscheidung über die Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt legte die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat im November 2011 zur Entscheidung vor.

Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§ 108e Abs. 1 EStG 1988).

Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. (...) Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten (§ 108e Abs. 5 EStG 1988).

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an, so kann, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid unter anderem erfolgen, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 3 BAO).

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO).

Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden (§ 307 Abs. 1 BAO).

Auch wenn § 307 Abs. 1 BAO die Verbindung des Wiederaufnahmebescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, ist dennoch jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich der Rechtskraft teilhaftig werden kann ().

Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig ().

Im Berufungsfall gelten für die Investitionszuwachsprämie die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten, anzuwenden sind (§ 108e Abs. 5 EStG 1988). Demgemäß hätte das Finanzamt - ohne Wiederaufnahme des Verfahrens - die (bisher nur von der Bw selbst berechnete und vom Finanzamt gutgeschriebene) Investitionszuwachsprämie für 2004 mit Bescheid festzusetzen gehabt (§ 201 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 3 BAO; vgl. ).

Da die (vom Antrag der Bw abweichende) Investitionszuwachsprämie bloß festzusetzen gewesen wäre, musste der hier angefochtene Wiederaufnahmebescheid ins Leere gehen und ohne Wirkung bleiben (vgl. ).

Die Berufung gegen diesen Bescheid war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 284 Abs. 3 BAO abgesehen.

Die Entscheidung über die Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Investitionszuwachsprämie für 2004 erfolgt gesondert.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at