Zurückweisung wegen nicht rechtswirksamer Zustellung ("Nichtbescheid")
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom haben die Ehegatten L (= Berufungswerberin, Bw) und M vom Verkäufer RA G die Liegenschaft in EZ1 zum Kaufpreis von € 450.000 je in ihr hälftiges Eigentum erworben. Der Verkäufer war auch Vertragsverfasser; lt. Vertragspunkt VI. war er bevollmächtigt zur grundbücherlichen Durchführung des Vertrages sowie zum Schriften- und Bescheidempfang. Laut Schreiben vom wurde zu obigem Vorgang die Selbstberechnung vorgenommen. Anschließend sei dieser ursprüngliche Verkauf am aufgehoben und am selben Tag die Liegenschaft nunmehr an die Bw alleine verkauft und übergeben worden. Nachgereicht wurde der am mit der Bw als Alleinerwerberin errichtete, ansonsten völlig gleich lautende Kaufvertrag sowie die "Auflösungserklärung" vom selben Tag, wonach der Kaufvertrag vom "nachUnterfertigung des Folgevertrages" aufgehoben wird.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit "Bescheid" vom ausgehend von einem hälftigen Liegenschaftserwerb vom Ehegatten vom hälftigen Kaufpreis eine 2%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von € 4.500 vorgeschrieben. Begründend wurde ua. ausgeführt, die formelle Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufvertrages werde grunderwerbsteuerlich im Sinne der Rechtsprechung zu § 17 GrEStG nicht anerkannt. Dieser "Bescheid" betreffend "Kaufvertrag vom mit M" war addressiert an die Bw und "z.H. G".
In der dagegen erhobenen Berufung wurde - neben ausführlichen Einwendungen zur Sache - eingangs dargelegt, die Bw hat RA-X mit ihrer Vertretung beauftragt und Volmacht erteilt, und weiter: "Der Bescheid vom sollte ursprünglich der Berufungswerberin zugestellt werden. Er ist jedoch am Herrn G ... zugestellt worden. Dieser hat eine Kopie per Telefax dem nunmehrigen Rechtsvertreter noch am selben Tag übermittelt. ...". Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat wurde beantragt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag wurde auf die Ausführungen des Finanzamtes repliziert und im Übrigen alle Anträge in der Berufung aufrecht gehalten.
In Beantwortung einer Anfrage des UFS, ob das Original des "Steuerbescheides" vom der Bw zugekommen sei, hat RA G mit Fax vom mitgeteilt: "Ich habe in meinen Akten nachgesehen. Das Original des Bescheides liegt nach wie vor bei mir und wurde somit nicht an Frau L ausgehändigt".
Mit Schreiben vom wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gesamtsenat zurückgenommen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit a BAO).
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG).
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Abs. 1 ZustellG). Die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes durch die Übermittlung einer Ablichtung reicht nicht aus (vgl. ).
Im gegenständlichen Verfahren war zum Betreff "Kaufvertrag mit M" kein Zustellbevollmächtigter vorhanden; RA G war ausschließlich hinsichtlich der Kaufverträge vom , abgeschlossen von ihm als Verkäufer mit beiden Ehegatten, bzw. vom , abgeschlossen nunmehr alleine mit der Bw, als Bescheidempfänger bevollmächtigt. Das bedeutet, das Schriftstück vom hätte direkt an die Bw zugestellt werden müssen, wurde jedoch zu Handen des G addressiert und zugestellt. Neuer Zustellungsbevollmächtigter hinsichtlich des gegenständlichen Rechtsvorganges war ab Erhebung der Berufung die Kanzlei RA-X, welcher laut Berufung der "Bescheid" vom von G jedoch lediglich in Form eines Faxschreibens übermittelt wurde. Durch Übermittlung einer Ablichtung wird aber nach Obigem ein Zustellmangel nicht saniert. Die Heilung des Zustellmangels hätte allenfalls dadurch eintreten können, dass das bekämpfte Schriftstück der Bw dennoch tatsächlich zugekommen wäre, was allerdings nie der Fall war, da - wie aus dem Schreiben des RA G hervorgeht - das Original des Schriftstückes ("Bescheid" vom ) weiterhin in seinen Akten erliegt.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Schriftstücke, die nicht wirksam zugestellt wurden, können keine Bescheidqualität erlangen bzw. keine rechtlichen Wirkungen entfalten und können damit auch nicht mittels Berufung bekämpft werden (vgl. ). Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Zustellung Zustellungsvollmacht Zustellmangel |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at