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Unterbringung auf Verlangen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
iFamZ 2014/102
§§ 4 Abs 2, 5 Abs 2 UbG
LG Salzburg , 21 R 332/13i
Gem § 4 Abs 2 UbG muss das Unterbringungsverlangen vor der Aufnahme gestellt werden. Die Zeit- und Formvoraussetzungen („vor der Aufnahme“) gelten ebenso bei Minderjährigen, mit der Besonderheit, dass das Aufnahmeverlangen bei unmündigen Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten substituiert wird.
Der [unmündige minderjährige] Patient wurde [zunächst] ohne Verlangen in der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Salzburg untergebracht. (…) Das Erstgericht erklärte die Unterbringung für unzulässig. (...) Der Patient und seine Mutter begaben sich nach Verkündung dieses Beschlusses in den Unterbringungsbereich der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, wo der Patient aus administrativen Gründen bis zu seiner Entlassung verbleiben sollte. Dort teilte die Mutter dem Patienten mit, dass sie ihn nicht mit nach Hause nehmen könne und dass er in stationärer Behandlung bleiben müsse. (...) Nach einem Vorgespräch mit der behandelnden Fachärztin verfasste die Mutter – dieser kommt gemeinsam mit dem Vater des Patienten die Obsorge zu, wobei sich der Patient in ihrer alleinigen Pflege und Erziehung befindet – eine...