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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 116

Anspruch auf Ausgleichszulage

iFamZ 2014/98

§ 276 ABGB; § 292 ASVG

Für den Anspruch auf Ausgleichszulage ist das Nettoeinkommen des Betroffenen iSd § 292 Abs 1 ASVG, nämlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, heranzuziehen.

Die vom Pflegschaftsgericht bzw Sachwalterschaftsgericht gem § 282 ABGB zuzuerkennende jährliche Belohnung des Sachwalters gehört zu den „gesetzlich geregelten Abzügen“. Ein Aufwandersatz für den Sachwalter ist hingegen als außergewöhnliche Belastung des Versicherten wohl steuerlich, aber nicht für die Ermittlung des Nettoeinkommens iSd § 292 Abs 3 ASVG abzuziehen.

1.1. Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenen Nettoeinkommens und der gem § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes, hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG). Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 1 ASVG ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (§ 292 Abs 3 ASVG). (…)

1.3. Nach § 276 Abs 1 ABGB ist dem Sachwalter die ihm unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit gebührende jährliche (pauschale) Entschädigung zu leist...

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