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Genehmigungsbedürftigkeit außergerichtlicher Unterhaltsvergleiche
iFamZ 2014/93
In einer zwischen den Eltern geschlossenen außergerichtlichen, nicht pflegschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung hatte sich der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeträgen etwa in Höhe des zweieinhalbfachen Durchschnittsbedarfs verpflichtet, die er auch etwa eineinhalb Jahre lang zahlte. Das Rekursgericht sah diese Vereinbarung als bindende Festsetzung des Kinderunterhalts in dieser Höhe an und billigte dem Umstand einer fehlenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung keine Bedeutung zu. Diese Rechtsansicht ist allerdings verfehlt.
Eine außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung wie sie im vorliegenden Fall im Oktober 2011 über einen Schriftverkehr der Rechtsvertreter der Eltern zustande kam, muss nach Judikatur und Lehre pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden, um sich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Kinder auszuwirken (RIS-Justiz RS0047513 [T6]; 1 Ob 98/97m mwN; Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 Bd 1a, § 231 [idF des KindNamRÄG S. 113 2013] Rz 6 mwN). Das im Schrifttum kontroversiell diskutierte Problem, ob § 190 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 auch auf vor dem abgeschlossene Vereinbarungen über den Kindesunterhalt anzuwenden ist (bejahend jüngst 3 Ob 238/13s; s auc...