Vergleich über strittige Honorarforderungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der D.A., G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Von der Firma D.A., der Berufungswerberin, wurden für die Gemeinde verschiedene Ziviltechnikerleistungen erbracht. Diese erbrachten Leistungen wurden in Honorarrechnungen erfasst und der Gemeinde im Gesamtbetrag von € 53.348,36 vorgelegt.
Von der Gemeinde wurde mit Faxnachricht vom der Berufungswerberin mitgeteilt:
"Bezugnehmend auf Ihr Telefonat mit BGM M.B. teilen wir Ihnen mit, bezüglich Ihrer offenen Honorarforderungen
bis
auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Ein inhaltliches Anerkennen Ihrer Forderungen ist damit nicht verbunden.
Wie bereits mitgeteilt, muss die betreffend die Frage einer vergleichsweisen Bereinigung eine Befassung der zuständigen Gemeindegremien Gemeindevorstand und Gemeinderat erfolgen; die nächste Sitzung des Gemeinderates findet Ende Jänner statt.
Wir ersuchen daher bis dahin um Geduld und erfolgt von uns eine ehestmögliche Rückäußerung."
Mit Anbot vom wurden von der Gemeinde die Rechnungen der Berufungswerberin auf den Pauschalbetrag von € 22.000,-- herabgesetzt. Mit Schriftsatz vom wurde vom Vertreter der Berufungswerberin der Vorschlag der Gemeinde angenommen und gebeten, umgehend zu veranlassen, den Vergleichsbetrag in der Höhe von € 22.000,-- auf ein Konto der Berufungswerberin zur Überweisung zu bringen.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde der Berufungswerberin für dieses Rechtsgeschäft mit Bescheid vom gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG eine Vergleichsgebühr in der Höhe von € 440,-- vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass es sich bei der "Abschlagszahlung" von € 22.000,-- um ein Diktat des wirtschaftlich Stärkeren (Gemeinde) handelte. Die von der Bundesingenieurkammer anerkannten und berechtigten Forderungen für Ingenieurleistungen wurden mit € 53.348,36 inkl. Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Die erbrachten Ziviltechnikerleistungen wurden in Honorarrechnungen vom bis der Marktgemeinde vorgelegt, was zur Forderung von Verzugszinsen führte. Es gibt keinen Vergleich und die Gebührenvorschreibung ist nicht gerechtfertigt. Die Berufungswerberin hat durch das Vorgehen der Marktgemeinde einen Einnahmenausfall von € 30.000,-- erlitten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin mit Annahme vom das Anbot der Gemeinde vom auf Zahlung von € 22.000,-- (statt der von ihr geforderten € 53.348,--) angenommen hat. Dies stellt einen gebührenpflichtigen Tatbestand im Sinne des § 33 TP 20 GebG dar, wonach die Regelung von strittigen oder zweifelhaften Rechten dieser Gebühr unterliegt. Gegenstand eines Vergleiches kann auch die Höhe eines strittigen oder zweifelhaften Anspruches sein.
Im Vorlageantrag wurde ergänzt, dass die Annahme des abgeminderten Betrages im Hinblick auf die Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreites erfolgte. Sowohl die Ingenieurkammer als auch der Anwalt der Berufungswerberin haben wegen des langen Fristenlaufes und der zu erwartenden Gerichtskosten von einer Klage abgeraten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 v.H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Ein Vergleich kann, so wie hier, durch Anbot und Annahme zu Stande kommen.
Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.
Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht. Im gegenständlichen Fall war strittig bzw. zweifelhaft, ob bzw. in welcher Höhe die Forderung der Berufungswerberin gegenüber der Gemeinde besteht. Von der Berufungswerberin wurde der Gemeinde eine Forderung für Ingenieurleistungen im Gesamtbetrag von € 53.348,36 in Rechnung gestellt. Auf Seite der Gemeinde stellte sich die Frage, ob diese Forderungen inhaltlich anerkannt werden können. Eine Klärung hätte nur durch einen langwierigen Rechtsstreit erfolgen können.
Der langwierige Rechtsstreit wurde im gegenständlichen Fall dadurch vermieden, dass das Anbot der Gemeinde vom , einen Betrag von € 22.000,-- zu leisten, mit Annahmeschreiben vom von der Berufungswerberin angenommen wurde. Mit der Annahme des Anbotes wurde das strittige bzw. zweifelhafte Recht, ob bzw. in welcher Höhe die Forderung der Berufungswerberin gegenüber der Gemeinde besteht, bereinigt. Die Vereinbarung in Form von Anbot und Annahme trägt alle Wesensmerkmale eines Vergleiches im Sinne des § 1380 ABGB. Die Vorschreibung der Gebühr nach § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG erfolgte für diesen Vergleich, welcher in Form von Anbot und Annahme zu Stande kam, vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu Recht.
Wenn im Vorlageantrag auf andere Abrechnungen von Bauleistungen verwiesen wird, kann dem nur entgegnet werden, dass diese Abrechnungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at