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„Obsorgeentzug wegen Gefährdung“ – Kompensation der Erziehungsunfähigkeit durch unterstützende Maßnahmen
iFamZ 2014/84
§ 181 Abs 1 ABGB nF = § 176 ABGB aF
Die (allein) obsorgeberechtigte Mutter leidet an einer psychiatrischen Erkrankung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und desorganisierten Zügen. Die Denkstörungen und die paranoide Realitätsverarbeitung schränken die Fähigkeit der Mutter ein, dem Kind als stabile Vertrauensperson zu dienen und ihm grundlegende Lernchancen zu eröffnen. Durch ihre Erkrankung, die sie nicht einsieht, ist die Mutter mit sich selbst beschäftigt, überfordert.
Das Erstgericht entzog der Mutter die Obsorge und übertrug sie dem antragstellenden KJHT. Es erachtete das Wohl des Kindes unter Obsorge der Mutter für gefährdet, weil sie der Tochter derzeit aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung nicht als stabile Vertrauensperson dienen könne.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung über die Entziehung der Obsorge.
Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig, weil die bisherigen Verfahrensergebnisse eine abschließende rechtliche Beurteilung noch nicht zulassen. Er ist daher iS seines Aufhebungsantrags berechtigt.
Die vom KJHT beantragte Entziehung der Obsorge ist nach § 181 Abs 1 ABGB (§ 176 Abs 1 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013) zu beurteilen.
Eine solche Maßnahme darf nach ...