Kein Vorsteuerabzug bei mit Mängeln behafteten Rechnungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, in W, vertreten durch Dr. Otwin Meszaros, Steuerberater, 1080 Wien, Alserstraße 43/7, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 1998 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Streitpunkte: 1. Der Bw. betreibt das protokollierte Unternehmen Fa. G als Einzelunternehmer. Die Firma G war im Prüfungszeitraum Mieterin der Geschäftsräume L. In einem gerichtlichen Vergleich vor dem Bezirksgericht X mit der "F" Wohnbau GmbH und der Firma G wurde eine Summe von insgesamt 8,4 Mio. ATS für die Aufgabe des Mietrechtes vereinbart. 5 Mio. ATS (excl. USt) waren nicht im Rechenwerk erfasst, mit der Begründung, der Vater des Bw. sei Eigentümer des Mietrechtes gewesen. Beweise dafür wurden nicht vorgelegt. 2. Nichtanerkennung der Aufwendungen infolge fehlender Rechnungen bzw. mangelhafter Rechnungen. Kosten der Lebensführung. 3. Nichtanerkennung von Vorsteuer aufgrund mangelnder Rechnungsmerkmale.
Prüfungsfeststellungen: Umsatzsteuer: 1. Lieferungen und Leistungen 1995 Gemäß dem beim Bezirksgericht X abgeschlossenen gerichtlichen Räumungsvergleich zwischen der "F" Wohnbau Gesellschaft mbH. Und dem geprüften Unternehmen, dem protokollierten Einzelunternehmen G , hat sich die "F" Wohnbau Gesellschaft mbH verpflichtet, zur Beschaffung eines Ersatzmietgegenstandes, für die Übersiedlungskosten und alle mit der Aufgabe und Räumung des Mietgegenstandes verbundenen Kosten einen Pauschalbetrag von S 7.000.000,-- zuzüglich 20 % USt, somit insgesamt S 8.400.000,-- an das geprüfte Unternehmen zu bezahlen. Die Firma G war alleinige Hauptmieterin der Geschäftsräume in 1080 Wien, L. Die Firma G (vertreten durch Herrn S jun.) hat am sechs Schecks zu je S 1.000.000,-- nachweislich erhalten. Weitere zwei Schecks zu je S 1.200.000,-- wurden dem Unternehmen (vertreten durch die Prokuristin Frau RS) am gegen Übernahmebestätigung übergeben. Der Betrag von S 2.400.000,-- wurde im Rechnungswesen erfasst, d. h. es wurde die Umsatzsteuer ebenso wie der Erlös ordnungsgemäß verbucht. Der Betrag von netto S 5.000.000,-- zuzüglich 20 % USt wurde bisher überhaupt nicht steuerlich erfasst. Durch den Prüfer erfolgt eine Hinzurechnung zum bisher erklärten und veranlagten Umsatz in Höhe von S 5.000.000,--. Berechnung:
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen bisher | S 55.395.939,14 |
Hinzurechnung lt. Bp. | 5.000.000,00 |
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen lt. Bp | S 60.395.393,14 |
2. Vorsteuern: a) Die Kontrolle der geltend gemachten Vorsteuer 1995 mit jenen Werten, die sich aus den Aufwendungen lt. G+V Rechnung ergeben, hat eine Differenz von S 413.190,45 ergeben. Seitens des Unternehmens konnte die Differenz nicht aufgeklärt werden, sodass die bisher geltend gemachte Vorsteuer um den o. a. Betrag vermindert wurde. b) Die Kontrolle der geltend gemachten Vorsteuer 1998 mit jenen Werten, die sich aus den Aufwendungen lt. G+V Rechnung ergeben, hat eine Differenz von S 296.468,84 ergeben. Seitens des Unternehmens konnte diese Differenz auch nicht aufgeklärt werden, sodass die bisher geltend gemachte Vorsteuer um den o. a Betrag vermindert wurde. c) Von einem Elektrounternehmen (Fa. M) wurden Waren bezogen. Um welche Waren es sich handelte, ist auch vom Paragon her nicht ersichtlich und konnte vom Inhaber des geprüften Unternehmens auch nicht genau angegeben werden. Nach Aussage des Pflichtigen soll es sich aber um diverse elektrische und/oder elektronische Geräte (z. B. Videorecorder, Kameras, u. dgl.) handeln, die an zahlreiche Kunden angeblich verschenkt wurden. Ein Nachweis, wer die Empfänger waren, konnte seitens des Abgabepflichtigen nicht erbracht werden. Die bisher gebuchte entsprechende Vorsteuer wird in folgender Höhe nicht anerkannt:
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1995 | 1996 | 1997 | 1998 |
S | S | S | S |
50.428,20 | 45.306,33 | 39.448,33 | 17.416,66 |
d) Zahlreiche Belege sind keine Rechnungen i. S. des § 11 UStG 1994 (Fehlen der handelsüblichen Bezeichnung der Lieferung, bzw. keine Angaben über Art und Umfang der sonstigen Leistung, die Namen und die Anschriften der liefernden oder leistenden Unternehmen sind falsch oder fehlen überhaupt. Teilweise wurde Vorsteuer gebucht, obwohl seitens des liefernden Unternehmens keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde). e) Teilweise liegen Rechnungen - meinst von Firmen im Ausland - vor, die deutliche Spuren von Kopien aufweisen (d. h. Stempel und Unterschrift des Unterzeichners sind kopiert, Briefkopf ist ebenfalls kopiert). Auch sind Rechnungen von liefernden oder leistenden Unternehmen verbucht, die es entweder gar nicht, oder an der angegebenen Adresse nicht gegeben hat, oder die keine Leistung für das geprüfte Unternehmen erbracht haben. f) Für Aufwendungen, auf die keine Umsatzsteuer entfällt (z. B.: Vergebührung eines Mietvertrages) wurde Vorsteuer ebenso geltend gemacht wie für Aufwendungen, die eindeutig nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind.
1995 - Vorsteuerkürzung:
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ATS | ||
ER 507 | 56.518,80 | Faxkopie, keine zollamtl. Bestätigungen, keine Rechnung |
ER 1121 | 28.000,00 | Mietentgelt, LKW-Nutzung, bez. An I |
ER 1072 | 25.555,00 | R |
ER1623 | 149,63 | Miete f. Daungasse 2 A (E GS) |
ER 1152 | 1.072,80 | f. Tennisbälle (Empfänger nicht nachgewiesen) |
ER 945 | 3.039,66 | f. Vergebührung eines Mietvertrages mit ELIN |
ER 51629 | 14.672,70 | Lagerungskosten - Rechnung fehlt |
diverse | 1.451,05 | f. 8, D 2 A |
545,45 | Kränze V (keine VSt ausgewiesen, trotzdem abgezogen) | |
IDAS | 34.832,00 | Vertretung Moskau, Verkauf-Einkaufsvermittlung 95 |
MAGREX | 37.140,00 | Konsignationslager, Handelsvertretung, Verkaufsbetreuung |
ER 1466 | 2.771,20 | div. Weine - Kopie einer Rechnung (Empfänger nicht nachgewiesen) |
ER 1569 | 12.780,00 | div. Weine (Empfänger nicht nachgewiesen) |
3.297,58 | Mahnspesen E; K.R.i.S.d. UStG (Rechnung?) | |
221.825,87 |
1996 - Vorsteuerkürzung:
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ATS | ||
3.505,46 | Aus Miete Gasse Frau GS | |
FIDUCIARIO | 24.000,00 | Nachweis der Leistungserbringung fehlt |
FIDELIN | 35.032,00 | Nachweis der Leistungserbringung fehlt |
62.537,46 |
1997 - Vorsteuerkürzung:
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ATS | ||
ER 71328 | 5.984,00 | div. Weine |
ER 71329 | 3.675,10 | Champagner und Whiskey |
ER 71303 | 32.200,00 | A |
ER 71301 | 28.000,00 | U |
ER 71315 | 31.414,00 | X |
ER 71286 | 11.047,20 | Fa. C - Beleg 71286 v. 7/9/97 |
112.320,30 |
1998 - Vorsteuerkürzung:
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ER 80096 | 16.940,00 | Ü GMBH |
Zusammenfassung:
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1995 | 1996 | 1997 | 1998 | |
Vorsteuer bisher | 4.108.642,16 | 3.454.502,95 | 3.822.066,75 | 2.954.885,04 |
a) | - 413.190,45 | |||
b) | - 296.468,84 | |||
c) | - 50.428,20 | - 45.306,33 | - 39.448,33 | - 17.416,66 |
d - f) lt. Aufstellung | - 221.885,87 | - 62.537,46 | - 112.320,30 | - 16.940,00 |
3.423.137,64 | 3.346.659,16 | 3.670.298,12 | 2.624.059,54 |
Einkommensteuer: 1. Umsatzsteuerpassivierung: Das sich aus den Feststellungen der Bp. ergebende Mehr an Umsatzsteuer wird in die Bilanz mit der Bezeichnung "Mehrsteuern lt. Bp." eingestellt.
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1995 | 1996 | 1997 | 1998 | |
Wert lt. HB | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Wert lt. PB | - 1.685.604,00 | - 1.789.992,00 | - 1.941.761,00 | - 2.272.586,00 |
Vermögensänderung | - 1.685.604,00 | - 1.789.992,00 | - 1.941.761,00 | - 2.272.586,00 |
VÄ zum Vorjahr | 0,00 | - 1.685.604,00 | - 1.789.992,00 | - 1.941.761,00 |
Erfolgsänderung | - 1.685.604,00 | - 104388,00 | - 151769,00 | - 330825,00 |
2. Entnahmen: Die bisher nicht verbuchte Einnahme von der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft "F" in Höhe von ATS 6.000.000,00 (incl. 20 % USt) wird hier gewinnerhöhend erfasst. Auch Aufwendungen jeglicher Art, deren Veranlassung nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, werden als Entnahmen dem bisher erklärten Gewinnen gewinnerhöhend hinzugerechnet. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird jedes Jahr gesondert dargestellt. Die Gründe für die Nichtanerkennung der Aufwendungen sind: a) Eingangs-Rechnungen, die nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entsprechen. b) Fehlende Rechnungen, Vorliegen von Rechnungskopien, zahlreiche Rechnungen mit fehlender genauer Leistungsbeschreibung: c) Bei Barzahlung oder bei Scheckübergabe fehlt oft die (schuldbefreiende) Übernahmebestätigung des Vertreters des leistenden Unternehmens. d) Fehlen von zollamtlichen Bestätigungen über die Einfuhr von Waren. e) Vorliegen von nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung (Bekleidung, Zahlarztkosten, u. dgl.). f) Nicht nachgewiesene Aufwendungen für Kundengeschenke: g) Nicht existente Firmen.
Aufwendungen 1995:
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Gründe für die Nicht- anerkennung | |||
a) | Ablösezahlung "Freude am Wohnen incl. USt. | 6.000.000,00 | |
b) | Aufwandsmäßige Ausbuchung betr. So AG. | 107.338,32 | |
c) | Einkäufe bei Fa. M incl. USt. | a) | 302.569,23 |
d) | ER 507 - Proformarechnung (incl. USt) | d) | 339.112,80 |
e) | ER 175 (Fax-Kopie) | b) | 1.288.038,30 |
f) | ER 219 (Fax-Kopie) | b) | 1.096.765,00 |
g) | ER 1630 Kopie der Fa. Ga | b) | 987.250,00 |
h) | ER 1121 d. Fa. I (incl. USt.) | a) + c) | 168.000,00 |
i) | ER 1072 d. Fa. R (incl. USt.) | a) + c) | 153.330,00 |
k) | ER 336 (Einkaufsprovision) | b) | 120.000,00 |
l) | ER 1632 (nicht auffindbare Rechnung) | b) | 62.340,00 |
m) | ER 356 Paraquay-Reise ohne Nachweis | e) | 8.260,00 |
n) | Kosten der privaten Lebensführung incl. USt. | e) | 48.639,38 |
o) | A s.r.o. | b) | 134.585,00 |
p) | Id Warenhandelsges.m.b.H. incl. USt. | b) + c) | 208.992,00 |
q) | C | b) + c) | 222.840,00 |
r) | Div. Geschenke u. Gutscheine ohne Nachweis d. Empfängers | f) | 29.907,20 |
Entnahmen lt. Bp. | 11.298.017,23 |
Aufwendungen 1996:
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Gründe für die Nicht-anerkennung | |||
a) | Einkäufe bei Fa. M incl. USt. | a) | 271.838,20 |
b) | ER 3069 I (incl. USt.) | b) | 144.000,00 |
c) | ER 3070 X (incl. USt.) | b) | 210.192,00 |
d) | A | b) | 47.000,00 |
e) | Mietaufwand D (incl. USt.) - Wohnung Frau GS | e) | 38.036,46 |
f) | Privattelefon RS | e) | 7.802,48 |
g) | Privattelefon S | e) | 4.877,88 |
723.747,02 |
Aufwendungen 1997:
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Gründe für die Nicht-anerkennung. | |||
a) | ER 71328 Weinlieferung - Empfänger ungenannt | f) | 35.904,00 |
b) | ER 71329 Champagner u. Whisky - Empfänger ungenannt | f) | 22.050,60 |
c) | ER 71301 I | b) | 168.000,00 |
d) | ER 71302 A (o. USt.) | b) | 87.000,00 |
e) | ER 71303 A, CZ - (incl. USt.) | b) | 193.200,00 |
f) | ER 71286 C (incl. USt.) | b) | 66.283,20 |
g) | ER 71449 - ER 71452 Sa - Budapest | b) | 289.520,00 |
h) | Privattelefon RS | e) | 6.432,96 |
i) | Privattelefon S | e) | 4.099.366,00 |
j) | Energiekosten d. Wohnung von Frau GS | e) | 4.872,19 |
k) | Einkäufe bei Fa. M incl. USt. | a) | 236.690,00 |
l) | ER 71315 X (incl. USt.) | b) | 188.484,00 |
1.302.536,61 |
Aufwendungen 1998:
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Aufwendungen 1998: | Gründe für die Nicht-anerkennung | ||
a) | Einkäufe bei Fa. M | a) | 104.500,00 |
b) | ER 80096 Ü
GmbH. incl. USt. | g) | 101.640,00 |
c) | Privattelefon RS | e) | 6.435,46 |
d) | Privattelefon S | e) | 4.077,43 |
e) | Energiekosten d. Wohnung von Frau GS | e) | 17.219,00 |
f) | Mieter d. Wohnung vonFrau GS incl. 10 % USt. | e) | 2.680,60 |
236.552,49 |
Mit erhebt der Bw. Berufung gegen die mit ergangenen Einkommensteuer und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1995 bis 1998 und führt das Berufungsbegehren begründend aus: "Antrag Tz. 13 und Tz. 19a: Es wird beantragt, die Hinzurechnung von ATS 5 Mio. plus 20 % USt. nicht durchzuführen:Begründung: Mein Klient war nicht Eigentümer des Mietrechtes gegenständlicher Lokalität, sondern dessen Vater. Dieser hat auch gegenständliche 6 Mio. für die Aufgabe des einst gekauften Mietrechtes erhalten. Mein Klient erhielt nur 2,4 Mio. um eine Übersiedlung durchzuführen. Diese wurde auch versteuert. Es ist richtig, dass ein Räumungsvergleich abgeschlossen wurde. Die "F." GmbH hatte Interesse, dass das Lokal verbindlich geräumt wird. Das war auch sichergestellt, da mein Klient mit seinem Vater eine Einigung erzielen konnte, die für beide Teile annehmbar war. Mein Klient war dadurch wirtschaftlich in der Lage, den Standort zu verlegen. Antrag Tz. 14:a) 1995: Es wird beantragt, die Vorsteuer von ATS 413.190,45 zu berücksichtigen.Begründung: Diese Vorsteuer umfasst 47 Seiten an einzelnen Buchungen, die alle schlüssig sind. Als Beilage gebe ich die letzte Seite und biete an, in die übrigen Seiten Einsicht zu nehmen. Es ist nicht Aufgabe des Unternehmens irgendwelche behaupteten Differenzen, die sich durch eine Kontrollrechnung ergeben, in Summe aufzuklären, sondern zu einzelnen angezweifelten Positionen Stellung zu nehmen. b) 1998: Es wird beantragt, die Vorsteuer von ATS 296.468,84 zu berücksichtigen. Begründung: Diese Vorsteuer umfasst 4 Seiten an einzelnen Buchungen, die alle schlüssig sind. Als Beilage gebe ich alle 4 Seiten, auf denen jeder einzelne Geschäftsfall ersichtlich ist.d) - f) 1995 - 1998: Es wird beantragt, von der Vorsteuerkürzung im Jahr 1995 ATS 221.825,87 Jahr 1996 ATS 62.537,46Jahr 1997 ATS 112.320,30Jahr 1998 ATS 16.970,00Abstand zu nehmen und die Beträge als Vorsteuer anzuerkennen. Begründung: Es handelt sich bei diesen Positionen um Geschäftsvorgänge, wo alle Unterlagen vorhanden sind. Mein Klient bietet an, für den Fall, dass auf einer Rechnung eine wichtige Position fehlt, diese vom Aussteller berichtigen zu lassen.Antrag Tz 19b:Es wird beantragt, die nicht anerkannten Betriebsausgaben in folgendem Umfang anzuerkennen:1995: 4.135.479,42 - 62.340,00 Buchungsfehler4.073.139,42Es handelt sich dabei zum Großteil um Zinkblechgroßeinkäufe, die nicht als Liebhaberei getätigt wurden. Der Umsatz an Zinkblechen beträgt 1995 ca. 14 Mio. ATS. Wie sollte dies ohne Einkäufe möglich sein!1996: 401.192,001997: 992.487,201998: 16.940,00Alle Belege wurden bereits im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt, aber mit einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung nicht anerkannt.1995: Weiters 1995 insgesamt 753.162,00. Laut Angabe meines Klienten ist sehr genau ersichtlich, wer welche Beträge erhalten hat und die Vorgangsweise entspricht auch dem branchenüblichen Modalitäten.Zu den Repräsentationsaufwendungen sei bemerkt, dass Umsätze in dieser Größenordnung branchenüblich auch Repräsentationen notwendig machen. Eine Kürzung von 20 Perzent wäre sicher zugestimmt worden".
Mit bezieht die Betriebsprüfung Stellung zur obigen Berufungsschrift: "Antrag zu Tz. 13 und Tz. 19 a)Dem Bpr. Liegt der Vergleich vor dem Bezirksgericht X abgeschlossen zwischen der "F" Wohnbau-GmbH. und der Fa. G vor. Darin wird sowohl über die gesamte Vergleichssumme als auch die damit verbundenen Leistungen abgesprochen, die von der Fa. G zu erbringen sind. Die Fa. G ist alleinige Hauptmieterin der Geschäftsräume Top Nr. 2 - 3 im Haus 1080 Wien, L, (Pkt. 1 des Vergleichs):Herr S jun. Betreibt als protokollierter Kaufmann das geprüfte Unternehmen unter der Fa. "G".Hinsichtlich der Darstellung in der Berufungsschrift, wonach Herr S jun. Nicht Eigentümer des Mietrechts ist sondern dessen Vater, fehlen die erforderlichen Nachweise. Der Bpr. Würdigt den Sachverhalt dahingehend, dass Herr S jun. Als Inhaber der Fa. G über das Mietrecht im Rahmen des Vergleichs rechtmäßig verfügt und die Gelder selbst oder durch die Prokuristin des Unternehmens erhalten hat. Von den insgesamt S 8,4 Mio. wurden lediglich S 2,4 in die Bücher aufgenommen und versteuert. Der Bpr. Erfasste im Zuge der Berichtigungen auch die S 6,0 Mio. (brutto) sowohl für die Umsatz- als auch die Einkommensteuer.Antrag zu Tz. 14 a) und b):Der Bpr. Verprobte die Zahlen des Jahresabschlusses mit den abgezogenen Vorsteuern. Dabei wurden einerseits die mit Umsatzsteuer belasteten Aufwendungen herangezogen, andererseits die tatsächlichen Wareneinkäufe berücksichtigt. Diese Verprobung der Vorsteuern durch den Bpr. Führte zu geringeren Beträgen, wobei die Differenzen mehr als 10 % gegenüber den erklärten Vorsteuern ausmachen (1995: 10,77 %; 1998 10,15 %). Das Unternehmen ist der Aufforderung, diese Differenzen aufzuklären, nicht nachgekommen. Selbst im Zuge der Berufung fehlt jegliche betragsmäßige Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Betriebsprüfers. Eine etwaige Ungenauigkeit der Schätzung geht damit zu Lasten des Unternehmens. Antrag zu Tz. 14 d) bis f):Die Belegprüfung zeigte schwere Mängel einzelner Rechnungen. Die detaillierte Auflistung ist dem BP-Bericht zu entnehmen. In einigen Fällen ergab die optische Kontrolle auch Manipulationen an den Belegen. Die pauschal gehaltenen Einwendungen in der Berufungsschrift sind nicht dazu angetan, die Beurteilung des Bpr. In Frage zu stellen. Die Art der Mängel wird an dieser Stelle nochmals gelistet:- Vorlage von Rechnungen oder zumeist Kopien, die nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 1 - 6 des Umsatzsteuergesetzes entsprachen;- gebuchte Vorsteuerbeträge, obwohl seitens des liefernden Unternehmens die Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt wurde;- Vorlage von Rechnungskopien, aus denen ersichtlich war, dass entweder Briefkopf, oder Stempel und auch Unterschrift auf das Papier kopiert wurden;- manche rechnungsausstellende Unternehmen, die überhaupt nicht, oder nicht an der angegebenen Adresse existent waren;- einige Unternehmen, die aufgrund ihrer tatsächlichen Bestimmung (Kaffeehaus in Form eines Barbetriebes, Pizzerien) überhaupt nicht in der Lage sein konnten, die auf den vorgelegten Papieren behaupteten Leistungen (Betriebsanalysen, Importstudien, etc.) erbracht zu haben;- Vorlage von Rechnungen, für deren Leistung keine Vorsteuer in Rechnung gestellt wird und daher auch vom Empfänger der Leistung abgezogen werden kann (z. B. Vergebührung von Mietverträgen) und - Vorsteuern, die auf Aufwendungen entfallen, die eindeutig nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind.
Die pauschale Argumentation in der Berufungsschrift, wonach für diese Geschäftsvorgänge alle Unterlagen vorhanden sind, geht letztlich am festgestellten Sachverhalt und an der steuerlichen Problemstellung vorbei. Sie ist demnach nicht geeignet, die Beurteilung des Bpr. Zu revidieren. Antrag zu Tz. 19 b):Vom Bpr. Wird hier dargelegt, warum folgende Beträge des Jahres 1995 - pars pro toto - nicht anerkannt und somit gewinnerhöhend behandelt wurden:
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ATS | |
107.388,32 | Es wurde eine aufwandsmäßige Ausbuchung nicht anerkannt. Laut Aussage des Buchhalters musste das Konto " So AG" mit einem Saldo von "Null" schließen. Daher die Ausbuchung. |
339.112,80 | In diesem Fall wurde nur eine FAX-Kopie vorgelegt, die die Grundlage der Buchung sein soll. Eine zollamtliche Bestätigung über die Einfuhr wurde nicht vorgelegt. |
1.288.088,30 | Hier handelt es sich um ein Telefax einer Firma En (Italien) an die Firma Ga in Warschau, dass die Ware unter Hinweis auf eine Proforma -Rechnung bereit steht und der Betrag angewiesen werden soll. Begleitpapiere der Spedition sind teilweise vorhanden, ein Auslandsüberweisungsauftrag von GS an En über diesen Betrag liegt in Kopie vor. |
1.096.765,00 | Es gilt hier teilweise das Gleiche wie oben, jedoch mit einer Ausnahme. Aus der Kopie der Auslandsüberweisung geht hervor, dass der Betrag zwar vom Konto der Firma GS bezahlt wurde, als Auftraggeber die Firma Ga in Warschau angegeben ist. |
987.250,00 | Es handelt sich um eine "Rechnung" mit der Buchungsnummer 1630 der Firma " Ga " aus Warschau, aus der hervorgeht, dass dieser Betrag für die Zwischenlagerung von Zinkblechen und Zinkbändern der Firma Vi , für inländische Transporte und Verwaltungsspesen begehrt wird. In keinem Stadium der Prüfung sind Rechnungen dieser Firma vorgelegt worden. Überdies fehlen genauere Angaben über die Menge und wo die Lagerung stattgefunden haben soll. Diese sogenannte Rechnung zeigt deutlich, dass der Briefkopf, der Stempel und die Unterschrift auf das Papier kopiert wurden. Die Rechnungsnummer ist jedoch auf einer Rechnung der Fa. H zu finden. Vom Prüfer war daher auszugehen, dass es sich um eine Scheinrichtung handelt. |
120.000,00 | Hier liegt wiederum nur ein Fax vor, das die Aufforderung über die Bezahlung von Lit. 20.000.000,-- (Kurs 0,6000) sowie die Anordnung enthält, wie bei eventuellen künftigen Lieferungen weiterhin zu verfahren ist. Gebucht wurde dieser Betrag auf dem Konto "Einkaufsprovision Ausland". Empfänger war angeblich eine LV in 27100 PAVIA/Italia. Auch in diesem Fall konnte dem Prüfer keine Auskunft darüber gegeben werden, für welche vermittelten Geschäfte diese Provision bezahlt wurde. |
62.340,00 | Hier handelt es sich um die Buchung der Eingangsrechnung 1632 auf dem Konto "HW-Import nicht Gemeinschaftsgebiet". Unter dieser Nummer findet sich im entsprechenden Ordner ein Beleg über S 450,00 für die Bezahlung einer Polizeistrafe. Dieser als "Buchungsfehler behauptete Vorgang zeigt im Ergebnis einen - nicht einmal in der Berufungsschrift bestrittenen - unzulässigen Aufwand, der steuerlich wirksam geworden ist. |
134.585,00 | Diese sogenannte Rechnung (ER 1075 v. ) stammt von einer tschechischen Firma namens " A " s.r.o. Unter Hinweis auf einen Contract f. 1995 werden kosten wie folgt aufgelistet: Miete Auslandsbüro, Vertretungskosten, Verrechnung Reisekosten, Fahrtkosten. Vom Prüfer wurde, wie auch in allen anderen strittigen Fällen verlangt, einen detaillierten Nachweis über die Kosten, die Adresse des Auslandsbüros, etc. zu erbringen. Dieses schriftliche Ersuchen blieb- wie auch andere diesbezügliche - bis jetzt unbeantwortet. |
Die Argumentation in der Berufungsschrift, wonach es sich zum Großteil um Zinkblechgroßeinkäufe handelt, die nicht als Liebhaberei getätigt wurden, geht letztlich an der steuerlichen Problemstellung vorbei. Sie ist demnach nicht geeignet, die Beurteilung des Bpr. Zu revidieren. Die Beanstandungen zu dieser Textziffer des gegenständlichen Prüfungsberichtes der Jahre 1996 bis 1999 decken sich mit jenen des Jahres 1995. Trotzdem sei auf den Betrag von S 289.520,00 hingewiesen. Hier handelt es sich um 4 Rechnungen über Einkaufsnachweise, Marketingkosten, Verkaufsanbahnung, Spesenabrechnungen u. dgl. Der Fa. Sa Corp. In Budapest ohne genaue Leistungsbeschreibung. Dazu wird festgehalten, dass es nach den Ermittlungsergebnissen des Bpr. Diese Firma nicht gab und gibt.In der Berufungsschrift wird begehrt, auch den Betrag von S 16.940,-- (richtig wohl: S 101.604) anzuerkennen. Dazu wird seitens des Prüfers festgehalten, dass es sich um angebliche Leistungen Vertriebsassistenz, Manipulationsbehelfe, Kontrollarbeiten) einer Ü GmbH. in Wien handelt. In diesem Fall haben die Ermittlungen ergeben, dass es an der angegebenen Adresse nur ein Kaffeehaus namens "Ca" gab. Die Geschäftsführerin hieß zwar Ü, hat aber schriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie zu keiner Zeit ein Briefpapier besessen habe und auch die Firma G nicht kenne und daher auch nicht für diese Firma tätig gewesen sein könne.
Des Weiteren wurden noch Aufwendungen des Jahres 1995 i. H. v. zusammen S 753.162,-- nicht anerkannt. Es handelt sich um folgende Beträge:
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168.000,00 | Diese Rechnung wurde von einer Firma I ausgestellt. Die etwas allgemein gehaltene Bezeichnung: Mietentgelt für einen Lagerplatz. Nach ho. Ermittlungen hat diese Firma niemals Liegenschaften besessen, auf denen irgendeine Ware gelagert hätte werden können. Darüber hinaus konnte der Berufungswerber nicht angeben, wo sich dieser Lagerplatz befunden hat; daher Zurechnung. |
153.330,00 | Firma R GmbH |
208.992,00 | Id Warenhandels GmbH. |
222.840,00 | C GmbH |
Von letztgenannten Firmen liegen Kopien von Rechnungen vor, deren Briefkopf nicht nur schlecht kopiert, sondern auch teilweise falsch geschrieben sind. Allen drei Rechnungen ist jedenfalls gemeinsam, dass die genaue Leistungsbeschreibung fehlt. Auch hier wurde auf die schriftliche Aufforderung zur Aufklärung bisher keine befriedigende Antwort erteilt. Nach dem Ermittlungsergebnis des Bpr. sind seit 1994 bei der Id Warenhandels GmbH keine Arbeitnehmer gemeldet. Trotzdem soll diese Firma lt. Rechnung für Ein- u. Verkaufsvermittlung und für die Vertretung in Moskau zuständig gewesen sein. In keinem der geprüften Jahre wurden Ein- oder Verkäufe nach oder von Russland festgestellt. In diesem Zusammenhang meint der Berufungswerber, sei es ersichtlich, wer welche Beträge bar oder mittels Scheck erhalten habe. Auch entspreche die Vorgangsweise den branchenüblichen Modalitäten. Dagegen wird festgehalten, dass hinsichtlich dieser Beträge keine Übernahmebestätigungen der Empfänger vorgelegt wurde. die Qualifizierung als Repräsentationsaufwendungen durch den Bpr. Wird in der Berufungsschrift inhaltlich nicht bestritten und wird daher auf weitere Ausführungen verzichtet.
Mit Schreiben vom wurde an den steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen die Stellungnahme des Prüfers zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Gegenäußerung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine Lieferung vor, wenn ein Unternehmer dem Abnehmer oder in dessen Auftrag einem Dritten die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft.
Gegenstand einer Lieferung sind körperliche Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechtes; insbesondere alles, was man als Waren zu bezeichnen pflegt. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist zum gegenständlichen Fall zu prüfen ob 1995 bis 1998 Warenlieferungen an den Bw. erfolgt sind bzw. inwieweit der Vorsteuerabzug zu Recht versagt worden ist.
Auch genügen allgemeine Leistungsbezeichnungen nicht den im Gesetz vorgesehen erforderlichen Rechnungsmerkmalen, denn nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 müssen Rechnungen unter anderem die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung reichen bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG sprechen zu können (vgl. ). Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie "Übersetzungsarbeiten" oder "Beratungsleistungen" werden beispielsweise als unzureichend erachtet. Eine "Rechnung, deren Rechnungsbestandteile mittels Kopiergerät von anderen Rechnungen dazukopiert ist, berechtigt nicht zu dem vom Bw. begehrten Vorsteuerabzug.
Gemäß § 288 Abs. 1 BAO hat die Berufungsentscheidung u.a. die Begründung zu enthalten.
Nach der Judikatur und Literatur sind Verweisungen in der Begründung grundsätzlich zulässig. Derartige Verweisungen können eigenständige Darstellungen nur ersetzen, wenn dort den Erfordernissen einer Begründung vollinhaltlich entsprochen wird und nicht etwa im Vorlageantrag neue Argumente rechtlicher Art oder neue Sachverhaltsdarstellungen vorgebracht werden (Ritz, BAO-Kommentar², Tz. 5 zu § 288 mwN).
Im vorliegenden Fall kann gemäß dieser Rechtsausführungen auf die oben wiedergegebene Stellungnahme der BP zur Berufung verwiesen werden.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Wenn der Bw. in seinen Berufungsausführungen die Auffassung vertritt, dass er "nicht Eigentümer des Mietrechtes gegenständlicher Lokalität" gewesen sei, wird dem entgegengehalten, dass der vor dem Bezirksgericht X abgeschlossene Vergleich zwischen der "F" GmbH mit der Fa. G abgeschlossen wurde. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die vom Bw. vertretene Auffassung nicht den Tatsachen entspricht. Überdies konnte der Bw. seine Auffassung bestätigende Nachweise im Verfahren nicht vorlegen. Damit ergibt sich auch für den UFS, dass Hr. S jun. als Inhaber der Fa. G über das Mietrecht im Rahmen des Vergleichs rechtmäßig verfügt hat.
Dem Antrag zu Tz. 14 der Berufung, wonach die Vorsteuern des Jahre 1995 in Höhe von ATS 413.190,45 zu berücksichtigen seien, da der Bw. diesbezüglich über "47 Seiten an einzelnen Buchungen, die alle schlüssig" seien, verfüge wird entgegengehalten, dass die Betriebsprüfung bei ihrer Vorsteuerkürzung des Jahres 1995 jede einzelne Eingangsrechnung angeführt hat, und bei jeder Eingangsrechnung die Gründe deren Nichtanerkennung angegeben hat. Die dabei angeführten Gründe erscheinen auch dem UFS als schlüssig durch die Betriebsprüfung und durch das Finanzamt dargestellt. Im Übrigen hat es der Bw. nicht für notwendig erachtet darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach, die konkreten Eingangsrechnungen bezeichnend, die Rechtswidrigkeit der steuerlichen Nichtanerkennung dieser Rechnungen bestehen würde. Wenn der Bw. dazu die Auffassung vertritt, dass es "nicht Aufgabe des Unternehmens" sei, "behauptete" Differenzen aufzuklären, muss dazu festgestellt werden, dass es sehr wohl Aufgabe des Berufungswerbers ist, darzulegen, weshalb die konkret beanstandeten Eingangsrechnungen einen Aufwandsposten im Rechenwerk des Bw. darstellen dürfen. Diese notwendigen Ausführungen hat der Bw. im Verfahren vor der Betriebsprüfung einerseits und in seiner Berufung anderseits nicht getätigt. Der alleinige Hinweis, dass (die Jahre 1995 bis 1998, Punkt b zum Antrag Tz. 14) "alle Unterlagen vorhanden sind" reicht nicht aus den geforderten Nachweis zu erbringen, als mit dieser bloßen Behauptung die Fehlerhaftigkeit bei den von der Betriebsprüfung beanstandeten Belegen nicht beseitigt werden können. Die vom Bw. vorgeschlagene Methode der nachträglichen Rechnungsberichtigungen scheidet in vielen Fällen schon aus dem Grund aus, als es sich bei dem im Rechenwerk des Bw. vorgefunden "Eingangsrechnungen" um typischerweise dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Einkäufe gehandelt hat (Wein, Privattelefon, Whisky, Champagner, Energiekosten der Privatwohnung usw.). Auch ist es aus der Sicht des UFS unverständlich, wenn der Bw. bei Rechnungen, bei denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, trotzdem Vorsteuer zum Abzug gebracht hat.
Der Bw. verweist in seiner Berufung weiters darauf, dass bereits "alle Belege im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt" worden seien und führt weiters aus, dass "alle Unterlagen vorhanden seien". Die Möglichkeit zu allen von der Betriebsprüfung beanstandeten Eingangsrechnungen Stellung zu beziehen hat der Bw. im Verfahren vor der Betriebsprüfung, vor dem Finanzamt und vor dem UFS gehabt. Diese wurde in der Berufung dahingehend genutzt, indem der Bw. ausführt, dass es "sehr genau ersichtlich sei, wer welche Beträge erhalten hat", und dass diese "Vorgangsweise auch den branchenüblichen Modalitäten" entsprechen würde. Damit hat es der Bw. aber verabsäumt, konkret darzulegen, weshalb die einzelnen Eingangsrechnungen betreffend (beispielsweise die ER 71329 aus dem Jahre 1997 über Champagner und Whiskey), der betriebliche Zusammenhang eindeutig als erwiesen angenommen werden müsse.
Auch hinsichtlich der von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellung, dass bei Rechnungen - meist von Firmen im Ausland - deutliche Spuren von Kopien vorgefunden wurden, und der Briefkopf oder die Unterschrift des Unterzeichners mit Hilfe des Kopierers erstellt wurden, hat der Bw. in der Berufung keinerlei Aussagen getätigt. Es muss daher seitens des UFS als erwiesen angenommen werden, dass diese Feststellungen der Betriebsprüfung der Wirklichkeit entsprechen. Gleiches gilt auch für sämtliche in den Punkten a) bis f) des Berichtes der Betriebsprüfung angeführten Feststellungen (fehlende Rechnungsbestandteile, fehlende Rechnungen, Rechnungskopien, fehlende Leistungsbeschreibung, fehlende zollamtliche Bestätigungen, fehlende Übernahmebestätigungen, nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung (z. B. Zahnarztkosten), nicht nachgewiesene Aufwendungen für Kundengeschenke, nicht existente Firmen).
Von einer konkreten Auseinandersetzung mit den seitens der Betriebsprüfung aufgezeigten schweren Mängeln bei den überprüften und angeführten Rechnungen wurde in der Berufung Abstand genommen. Auch hat es der Bw unterlassen, zu den in der Stellungnahme zur Berufung von der Betriebsprüfung angeführten "Geschäftsfällen" eine Gegenäußerung abzugeben. Was die angeblich betrieblichen "Aufwendungen" an die Firma "Ü GmbH", in Wien, betrifft, an deren Adresse sich das Kaffeehaus "Ca" befindet, deren Geschäftsführerin zwar Fr. Ü heißt, betrifft, zeigt sich dass es dem Bw. im konkreten Fall an der Ernsthaftigkeit bei der Führung seiner Bücher ermangelt hat.
Die Betriebsprüfung hat demgegenüber in einem aufwendigen Verfahren alle Eingangsrechnungen des Bw. geprüft, und bei jeder einzelnen Rechnung den Grund der steuerlichen Nichtanerkennung angeführt. Die Im Bericht der Betriebsprüfung angeführten Gründe der steuerlichen Nichtanerkennung der einzelnen Positionen erscheinen dem UFS als schlüssig dargestellt. Der Bw. hat demgegenüber in seiner Berufung, den Feststellungen der Betriebsprüfung entgegnend, darauf hingewiesen, dass "alle Buchungen schlüssig seien". Die Nichtverbuchung oder die Verbuchung der "Geschäftsfälle" auf falsche Konten, hat die Betriebsprüfung jedoch nicht beanstandet, sondern vielmehr, dass der Bw. versucht hat, den Vorsteuerabzug mittels Rechnungsbeträgen zu erzielen, für die es tatsächlich, bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, keinen Vorsteuerabzug gibt, weil zum einen Rechnungen manipuliert wurden, keine Vorsteuer in den Eingangsrechnungen ausgewiesen wurden, oder wesentliche Rechnungsmerkmale gefehlt haben. Was die einzelnen beanstandeten Eingangsrechnungen betrifft, hat es der Bw. unterlassen, im Einzelnen dazu darzulegen, warum seiner Ansicht nach der Vorsteuerabzug dennoch, jede Eingangsrechnung einzeln anführend, zulässig sein soll. Gleiches trifft auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung zu, in welcher der Prüfer die Fehler konkreter Eingangsrechnungen aufgezeigt hat, der Bw. dazu keine Gegenäußerung abgegeben hat. Aus Sicht des UFS sind die Gründe der Nichtanerkennung dieser Rechnungen durch die Betriebsprüfung konkret ausgeführt, und entspricht die Nichtanerkennung dieser Rechnungen, nach Ansicht des UFS den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at