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Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern – Übertragung der hauptsächlichen Betreuung
iFamZ 2014/79
§§ 138, 180 ABGB; Art 3 lit b iVm Art 15 KSÜ; § 62 Abs 1 AußStrG
1. Auf den Fall ist gem Art 3 lit b iVm Art 15 KSÜ im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Österreich österreichisches Sachrecht anzuwenden (5 Ob 104/12y), und zwar in der Fassung des KindNamRÄG 2013 (RIS-Justiz RS0128634). Seit dieser Novelle soll die Obsorge beider Eltern eher die Regel sein (RIS-Justiz RS0128811). Kommt wie hier eine Belassung der Obsorge beider Eltern in Betracht, ist die Frage zu beurteilen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, entscheidungsrelevant. Ebenso wie die Obsorgeentscheidung hat sich auch die Bestimmung dieses Elternteils am Kindeswohl nach den beispielhaft in § 138 ABGB aufgestellten Kriterien zu orientieren (RIS-Justiz RS0128811), während die Interessen der Eltern im Vergleich dazu in den Hintergrund zu treten haben (vgl RIS-Justiz RS0048632 [T15]).
Für die Beurteilung des Kindeswohls ist nicht nur die aktuelle Situation ausschlaggebend, sondern es sind auch Zukunftsprognosen zu stellen (RIS-Justiz RS0048632).
2. Ebenso wie eine Entscheidung über die Zuweisung der Obsorge ist die Auswahl desjenigen Elternteils, dem die hauptsächliche Betreuung zuko...