Kommunalsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Gemeinde A , Adresse, vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes DEF, vertreten durch P, vom betreffend Kommunalsteuer-Zerlegung und Zuteilung gemäß § 10 KommStG 1993 für den Zeitraum 1998 bis 2003 entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom wurde seitens des Marktgemeindeamtes M ein Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuer gemäß § 10 Abs. 5 KommStG am Finanzamt DEF, Standort D, eingebracht.
Mit Schreiben vom langte ein Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuer gemäß § 10 Abs. 5 KommStG der Gemeinde Y am Finanzamt DEF ein.
In der Folge erließ das Finanzamt DEF einen Zuteilungsbescheid ab bis laufend, datiert vom und folgte darin den Anträgen der Gemeinden.
Begründend wurde ausgeführt, im Gemeindegebiet A habe keine Betriebsstätte bestanden bzw. bestehe keine Betriebsstätte im Sinne des § 5 KommStG. Auf die GPLA-Prüfung der OÖ GKK (Herr T) im Jahr 2003 sowie auf die mündlichen Verhandlungen mit den betreffenden Gemeinden und dem Gemeindeabgabenprüfer, Herrn X, werde verwiesen. Der Bescheid wurde den beteiligten Gemeinden sowie der Firma Transport zugestellt.
In der Folge wurde mit Schreiben vom gegen den Zuteilungsbescheid seitens der Gemeinde A Berufung erhoben.
Das Finanzamt DEF legte die Berufung mit Vorlagebericht vom dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Die abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates erging am . (RV/0965-L/05)
Mit Schreiben vom wurde seitens der Gemeinde A gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hob mit Entscheidung vom die Berufungsentscheidung auf.
Im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren wurde der Referentin durch die Berufungswerberin mit Schreiben vom bekanntgegeben, dass eine Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden erfolgt sei.
Mit Schreiben vom wurden die Gemeinden M und Y ersucht, ihre Anträge auf Zuteilung der Kommunalsteuer zurückzuziehen, um das Verfahren unbürokratisch abschließen zu können.
Diesem Ersuchen kamen sie dadurch nach, dass die Anträge mit Schreiben vom bzw. zurückgezogen wurden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Gemeinde Y stellte am einen Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuer für die Jahre 1999 bis 2003.
Der Antrag wurde mit Schreiben vom zurückgenommen.
Die Gemeinde M stellte am einen Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuer für das Jahr 1998.
Der Antrag wurde mit Schreiben vom zurückgenommen.
Da die Anträge auf Zuteilung der Kommunalsteuer zurückgezogen wurden, hat eine ersatzlose Aufhebung des Zuteilungsbescheides zu erfolgen.
Ergeht an:
Marktgemeinde M
Marktgemeinde Y
Fa. B (vormals Transport )
Marktgemeinde A
Finanzamt DEF
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 10 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAD-06426