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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 104

Keine Aufnahme (eines lesbischen Paares) in die Vormerkliste für die Übernahme eines Pflegekindes

iFamZ 2014/75

§§ 9, 11, 19–22, 54 NÖ JWG 1991 idF vor NÖ KJHG

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beiden [lesbischen] Bf zurück, in die Vormerkliste (gemeint: für die Übernahme eines Pflegekindes) aufgenommen zu werden. Begründend führte die belangte Behörde (…) iW aus, eine Bestätigung der grundsätzlichen Eignung zur Pflegeelternschaft sei im NÖ JWG 1991 nicht vorgesehen. Das Gesetz sehe nur die Erteilung der Bewilligung für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und damit nur für ein bestimmtes, namentlich bezeichnetes Kind vor.

Während die Pflegebewilligung nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden darf (§ 21 Abs 1 NÖ JWG 1991), ist eine – von einem bestimmten Pflegeverhältnis unabhängige – Feststellung der Eignung nach dem NÖ JWG 1991 nur für Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt vorgesehen (§ 9 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 leg cit). § 9 Abs 3 NÖ JWG 1991 legt überdies fest, dass eine Feststellung der Eignung für solche Aufgaben nicht erforderlich ist, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig (§§ 21 und 35) oder anzeigepflichtig (§ 40) sind.

Die Bf bringen weder vor, eine derartige Einrichtung zu be...

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