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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.04.2011, RV/0997-L/10

Nachweis bestimmter Betriebsausgaben - Berufungsvorentscheidung gilt unter gewissen Umständen als sogenannter Vorhalt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2005, 2006, 2007 und 2008 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Einkommensteuer

2005
2006
2007
2008
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
9.512,50
18.301,07
10.970,12
20.771,16
Gesamtbetrag der Einkünfte
33.466,64
45.174,01
38.780,14
51.156,29
Einkommen
32.636,64
44.885,74
38.169,97
51.156,29
Einkommensteuer
8.889,01
14.244,71
11.332,06
16.370,69
Anrechenbare Lohnsteuer
- 5.173,47
- 6.383,61
- 6.789,36
- 7.948,10

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Mit der Schlussbesprechung am wurde die Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 abgeschlossen. Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurden folgende berufungsgegenständlichen Feststellungen getroffen:

Feststellungen der Betriebsprüfung:

Besprechungsprogramm bzw. Niederschrift über die Schlussbesprechung: Anmerkung: Die Aufzeichnungen und Belege für das Jahr 2005 hätten nicht vorgelegt werden können. Für die getroffenen Feststellungen in den Jahren 2006 bis 2008 und damit verbundenen Kürzungen der Ausgaben sei ein durchschnittlicher Prozentsatz ermittelt und für die Kürzungen im Jahr 2005 herangezogen worden.

1.) Aushilfslöhne: In den Jahren 2006 und 2007 wurden Aushilfslöhne in Höhe von je € 3.600,00 und im Jahr 2008 € 3.960,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Laut Auskunft des Berufungswerbers seien die Löhne an die Ehegattin für Telefontätigkeiten, Terminvereinbarungen, Bankerledigungen und Belegsortierungen ausbezahlt worden. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen würden im Steuerrecht nur dann Anerkennung finden können, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen würden, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die vorgelegten Belege, die anhand eines Musters (*) erstellt worden seien, auf dem auch angeführt sei, dass die Aushilfslöhne die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten sollen, da die Gefahr bestehe, dass ein sozialpflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen werde, würden einem Fremdvergleich jedenfalls nicht standhalten. Für die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung sei weiters erforderlich, dass der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzen würde. Werde ein Nachweis über die tatsächliche Erbringung der behaupteten, bloß allgemein umschriebenen Tätigkeiten der Ehegattin, nicht erbracht und der nähere Inhalt des Vertragsverhältnisses (Arbeitszeit) in keiner Weise konkretisiert, würden die Lohnaufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können.

(*) Muster: " - KurzinformationAushilfslöhne (für Ehegatten(in), Tochter, Sohn, und andere Verwandte und Bekannte)Aushilfslöhne sollten monatlich die Geringfügigkeitsgrenze von € 333,16 nicht überschreiten, es besteht die Gefahr, dass ein sozialpflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen wird. Der Beleg für Aushilfslöhne muss mindestens enthalten: > Aussteller > das Datum > den (die) Empfänger > die Art der Tätigkeit > den Entlohnungsschlüssel > eine Unterschrift (Bestätigung des Empfängers) > Merke: die Abrechnung und Auszahlung hat monatlich zu erfolgen."

Kürzung Betriebsausgaben: 2006: € 3.600,00 2007: € 3.600,00 2008: € 3.960,00

2.) Beiträge und Gebühren: Unter "Beiträge/Gebühren" sind im Jahr 2006 Kosten für einen AktienPower-Kurs in Höhe von € 1.338,00 und im Jahr 2007 in Höhe von € 220,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, seien nicht abzugsfähig. Kürzung Betriebsausgaben: 2006: € 1.338,00 2007: € 220,00

3.) Büromaterial: Unter "Büromaterial" sind folgende Aufwendungen enthalten: Kosten für Filmentwicklung, Bastelware, Sonnenbrille, Spielsand, Fotoalbum, DVD-Player, Videokassetten, Grußkarten, Weihnachtsbillets, Dekosachen, CD Stoakogler, Schulsachen, Bluttdruckmessgerät, Camcorderkassetten, Spiel "Vier gewinnt". Bei diesen Aufwendungen würde es sich eindeutig um Kosten der privaten Lebensführung handeln, die gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der Privatsphäre zuzuordnen seien. Im Jahr 2005 sei eine Kürzung im Ausmaß von 13% der beantragten Ausgaben erfolgt. Kürzung Betriebsausgaben: 2005: € 174,51 2006: € 154,29 2007: € 243,17 2008: € 103,95

4.) Fachliteratur: Sämtliche Rechnungen von "LitON.de" weisen Bücher auf, die von allgemeinem Interesse seien. Weiters sind Englischbücher, Hygieneartikel und Malbücher in den Ausgaben "Fachliteratur" enthalten. Unter den Ausgaben "Inserate/Werbung" wurde im Jahr 2006 die Tageszeitung OÖ Nachrichten abgesetzt. Bücher, Literatur und Zeitschriften seien nur dann abzugsfähige Aufwendungen, wenn sie derart auf die spezifischen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abstellen würden, dass ihnen die Eignung fehle, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen. Es sei Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Würde es an der Offenlegung mangeln, seien diese Aufwendungen nicht abzugsfähig. Die Ausgaben für Literatur seien im Jahr 2005 um 77% gekürzt worden. Kürzung Betriebsausgaben: 2005: € 427,25 2006: € 962,95 2007: € 1.091,31 2008: € 134,26

5.) Geringwertige Wirtschaftsgüter: Unter "geringwertige Wirtschaftsgüter" sind folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden: Fotoentwicklung, Photopapier, Camcorderzubehör, Gartenmöbel, Leuchte, Dekomaterial, Türglocke, CD von Son.Herzbuben. Diese Aufwendungen seien der Privatsphäre zuzuordnen. Für das Jahr 2005 sei eine Kürzung im Ausmaß von 70% erfolgt. Kürzung Betriebsausgaben: 2005: € 842,74 2006: € 178,14 2007: € 403,15 2008: € 19,99

6.) Inserate/Werbung: Im Jahr 2007 sind unter "Inserate/Werbung" folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden: Spende an Greenpeace, Spende an Erich M, Kursdatenabo von Aktien Power AG, Lizenzerweiterungen für Aktien Power, Dekor, Geschenke. Spenden seien freiwillige Zuwendungen und als solche gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bezüglich der Nichtabzugsfähigkeit der "Aktien Power" Aufwendungen werde auf den Punkt Dekor und Geschenke (Anmerkung Referent: gemeint wohl der Punkt Beiträge und Gebühren) verwiesen. Kürzung Betriebsausgaben: 2007: € 759,00

7.) Reisespesen: Unter Reisespesen sind unter anderem folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden: 2006: € 4.853,71 2007: € 2.277,81 2008: € 1.920,25 Der Berufungswerber sei aufgefordert worden, die betriebliche Veranlassung der einzelnen Reisen nachzuweisen. Erst im Zuge der Besprechung am seien einzelne Nachweise vorgelegt worden. Bei Reisen, an denen auch die Ehegattin teilgenommen hätte, sei der Nächtigungsaufwand entsprechend gekürzt worden. Reisen, die nicht belegt hätten werden können, seien als Betriebsausgaben ausgeschieden worden. Die Hotelrechnungen über Nächtigung von mehreren Personen, deren Bezahlung im Vorhinein durch den Steuerpflichtigen erfolgt sei, seien ebenso ausgeschieden worden, da die Kunden den Betrag zum Teil bar an den Abgabepflichtigen bezahlt hätten. Für das Jahr 2005 sei eine prozentuelle Kürzung erfolgt. Kürzung Betriebsausgaben: 2005: € 798,05 2006: € 3.362,28 2007: € 767,73 2008: € 1.688,25

8.) Sonstige Aufwendungen: Unter "Sonstige Aufwendungen" sind in den Jahren 2006 und 2007 Kosten für Strafmandate enthalten. Im Jahr 2008 sind Aufwendungen für Fotoausarbeitung, Grußkarten, Bewirtung im F, Gardinen und Vorhänge als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Strafen seien grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung einzustufen und daher nicht abzugsfähig, ebenso die Fotoausarbeitung, Grußkarten, Gardinen und Vorhänge. Mit dem Durchschnittssatz für Betriebsausgaben seien unter anderem Ausgaben anlässlich Bewirtung von Geschäftsfreunden abpauschaliert. Kürzung Betriebsausgaben: 2005: € 211,72 2006: € 57,80 2007: € 29,00 2008: € 502,71

Nach Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren wurde mit Einkommensteuerbescheiden 2005, 2006, 2007 und 2008 vom den Feststellungen der Betriebsprüfung gefolgt.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2005, 2006, 2007 und 2008 jeweils vom eingereicht. Die Berufung richte sich gegen folgende Feststellungen der Betriebsprüfung: - zu Tz. 3 des Berichts Aushilfslöhne: Tatsächlich hätte der Berufungswerber diese Aushilfslöhne jedoch an seine Ehegattin für Telefontätigkeiten, Terminvereinbarungen, Bankerledigungen und Belegsortierungen ausgezahlt. Der Berufungswerber hätte entsprechende Belege, welche von seiner Ehegattin auch unterfertigt worden seien, vorgelegt. Diese Belege würden jedenfalls auch einem Fremdvergleich standhalten, da auch bei Fremden entsprechende Belege zur Anerkennung kommen müssen. Die Ehegattin des Berufungswerbers hätte durchschnittlich 30 Stunden pro Monat für Telefontätigkeiten, Terminvereinbarungen, Bankerledigungen und Belegsortierungen geleistet. Sie hätte jeweils von Montag bis Freitag zwischen ein und zwei Stunden für den Berufungswerber Arbeiten ausgeführt und seien diese vom Berufungswerber auch bezahlt worden. Die Arbeiten seien tatsächlich von der Ehegattin des Berufungswerbers erbracht worden und dies sei auch nachvollziehbar, da der Berufungswerber selbst neben seiner selbständigen Tätigkeit einer ganztägigen Beschäftigung in nicht selbständiger Arbeit nachgehe und er sich daher überwiegend im Außendienst befinde und sohin die oben angeführten Tätigkeiten nicht selbst verrichten hätte können. Wie sich aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 ergebe, hätte der Berufungswerber erhebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und zusätzlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erhalten. Es würde sich sohin um zwei vollwertige Tätigkeiten handeln, die der Berufungswerber nicht alleine erledigen hätte können. Aus diesem Grund sei es erforderlich gewesen, eine Aushilfsperson zu bezahlen. Im Jahr 2008 sei der Aufwand etwas verstärkt gewesen, sodass ein paar Stunden mehr geleistet hätten werden müssen. Die Entscheidung der belangten Behörde, diese als Aushilfslöhne nicht anzuerkennen, sei eine willkürliche Entscheidung, die die subjektiven Rechte des Berufungswerbers verletzen würden. - zu Tz. 5 Beiträge und Gebühren: Die Kürzung des Aufwandes für den Aktien Power Kurs sei nicht gerechtfertigt. Der Berufungswerber hätte diesen Kurs über Aktien absolviert, um sich die notwendige Ausbildung für die Tätigkeit eines Anlagenberaters anzueignen. Der Berufungswerber beabsichtige weitere Kurse zu besuchen und in späterer Folge zusätzlich die Tätigkeit eines Anlageberaters auszuüben. - zu Tz. 6 Büromaterial: Die belangte Behörde hätte bei Büromaterial Aufwendungen wie Videokassetten, Grußkarten, Weilmachtsbillets, Dekosachen, Camcorderkassetten, das Spiel "Vier gewinnt" und Schulsachen herausgenommen. Hierzu sei festzuhalten, dass die Kunden des Berufungswerbers diesen zeitweise zu Hause aufsuchen. Manche seiner Kunden würden ihre Kinder mitbringen und es sei daher erforderlich, Spiele, Blöcke zum Malen für die Kinder anzuschaffen. Der Berufungswerber würde selbst auch Schulungen halten und auch hierfür seien bei der Vorbereitung Schulhefte etc. erforderlich. Da allgemein bekannt sei, dass sich Kunden in einem schönen Ambiente wohler fühlen, sei auch entsprechendes Dekomaterial erforderlich. Weiters benötige der Berufungswerber für seine Vorträge im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit einen Camcorder, sowie entsprechende Kassetten um Werbefilme bzw. den Gebrauch der von ihm vertriebenen Produkte vorführen zu können. Hinsichtlich der Weihnachtsbillets sei festzuhalten, dass es den üblichen Gepflogenheiten entspreche, dass man seinen Kunden frohe Weihnachten wünsche. Sämtliche diesbezüglichen Streichungen seien ungerechtfertigt. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzungen seien ungerechtfertigt. - zu Tz. 8 Fachliteratur: Die belangte Behörde hätte unter Tz. 8 Englischbücher, Hygieneartikel und Malbücher aus der Fachliteratur herausgenommen. Hierzu sei auszuführen, dass der Berufungswerber auch englischsprachige Kundschaften hätte und daher seine Englischkenntnisse verbessern hätte wollen. Die Anschaffung der Englischbücher sei daher absetzbar. Hinsichtlich der Malbücher werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Diese seien für die Kinder der Kunden des Berufungswerbers angeschafft worden. Die Streichung sei nicht gerechtfertigt gewesen. - zu Tz. 9 Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die belangte Behörde hätte Fotoentwicklung, Photopapier, Camcorderzubehör, Gartenmöbel, Leuchte, Dekomaterial, Türglocke herausgenommen. Hierzu sei auszuführen, dass der Berufungswerber im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit teilweise die Anwendung seiner Produkte mit Camcorder vorführe. Auch würden Fotos bei den Vorträgen ausgehändigt. Die Anschaffung des Camcorderzubehörs, sowie des Photopapiers und der Fotoentwicklung seien sohin notwendig gewesen für seine selbständige Tätigkeit und die Aufwände seien von der belangten Behörde entsprechend anzuerkennen. - zu Tz 12 Reisespesen: Die Kosten für Hotelzimmer in den Jahren 2006, 2007 und 2008 seien für die selbständige Tätigkeit des Berufungswerbers erforderlich gewesen. Es hätten dort entweder Schulungen stattgefunden, oder seien aber auch Schulungen vom Berufungswerber organisiert worden und der Berufungswerber hätte die Zimmerrechnungen übernommen. Es sei erforderlich, dass der Berufungswerber entsprechende Leistungen zur Verfügung stelle, um weitere Personen zu Schulungen im Amway Bereich zu veranlassen. Jeder weitere Mitarbeiter würde das künftige Einkommen des Berufungswerbers erhöhen und sohin seien derartige Werbemaßnahmen bzw. Kostenübernahmen erforderlich. Hinsichtlich des Abzuges der Kosten für seine Ehegattin werde darauf verwiesen, dass die Ehegattin des Berufungswerbers für diesen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit Leistungen wie z.B. Telefondienst etc. erbringe. Um diese Leistungen korrekt erbringen zu können, sei es erforderlich, dass auch die Ehegattin des Berufungswerbers an den Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehme. Außerdem sei es erforderlich, dass die Kunden des Berufungswerbers auch ihre Ansprechperson kennen lernen. Aufgrund der obigen Ausführungen seien die von der belangten Behörde festgesetzten Nachzahlungen nicht gerechtfertigt.

Mit Datum übermittelte die Betriebsprüferin folgende Stellungnahme zur gegenständlichen Berufung: - Aushilfslöhne: Die Belege dazu seien nach dem Muster (siehe Archiv) ausgestellt worden. Weitere Aufzeichnungen oder Unterlagen seien nicht vorgelegt worden, lt. Hrn. Berufungswerber seien auch keine weiteren Unterlagen zum Dienstverhältnis zwischen ihm und seiner Ehegattin vorhanden. Es sei nicht willkürlich entschieden worden, sondern die Richtlinien zur Entscheidungsfindung herangezogen. - Beiträge und Gebühren: Die Aussage, dass der Abgabepflichtige beabsichtige, in späterer Folge die Tätigkeit eines Anlageberaters auszuüben, sei neu (sei im Prüfungsverfahren nicht erwähnt worden). - Büromaterial: "Schulsachen" seien erstmals im Jahr 2008 in den BA's enthalten. Für den älteren Sohn des Berufungswerbers (Michael, geb. 2002) hätte mit dem Schuljahr 2008/09 die Schulpflicht begonnen. Das Rechnungsdatum hätte der Schulbeginnzeit entsprochen. Der Abgabepflichtige hätte bei der Schlussbesprechung u.a. die Anmerkung gemacht, dass sämtliche Belege dem Steuerberater (dem FA würde keine Vollmacht vorliegen) übergeben worden seien, und er doch annehmen hätte können, dass der Steuerberater schon wisse, was abzugsfähig sei und was nicht. Weiters seien unter Büromaterial auch ein Blutdruckmessgerät, Geschirr, eine Kühltasche u. eine Sonnenbrille enthalten (siehe Archiv unter "Programm.xls"). - Fachliteratur: Der Großteil der unter "Fachliteratur" geltend gemachten Betriebsausgaben seien Bücher von "LitON.de". Nach den Titeln der Bücher seien diese dem Bereich der Psychologie, der Gesundheit und auch der Geisteswissenschaften zuzuordnen gewesen, ein Fachbuch sei nicht enthalten gewesen. Teilweise seien mehrere gleiche Bücher bestellt worden. Im Zuge der Schlussbesprechung hätte der Abgabepflichtige zur Auskunft gegeben, dass er ein sehr belesener Mensch sei, und oft auch 3 Bücher gleichzeitig lese. Wenn ihm ein Buch besonders gut gefallen hätte, dann hätte er davon mehrere bestellt und interessierten Kunden geschenkt. - GWG's: Der Berufungswerber hätte keine Ausführungen zur Nichtanerkennung der Gartenmöbel, Leuchte und Türglocke als Betriebsausgabe gegeben. - Reisespesen: Die Übernahme der Zimmerrechnungen würde im Widerspruch zur getätigten Aussage im Zuge der Schlussbesprechung stehen. Dort hätte der Abgabepflichtige angegeben, dass ihm die Seminarteilnehmer während des Aufenthaltes das Geld bar gegeben hätten, ob er es von jedem bekommen hätte, könne er im Nachhinein nicht sagen. Es sei von der Prüferin angenommen worden, dass für die Seminarteilnehmer die gleiche Ausschreibung erfolgt sei (auch punkto Kosten). - Abschließende Anmerkung der Prüferin: Der Prüfungsabschluss würde noch weitere Feststellungen enthalten, zu denen sich der Abgabepflichtige in der Berufung nicht geäußert hätte (Bankzinsen und Spesen, Kilometergelder, Inserate/Werbung, Mehrwertsteuer, Betriebskostenpauschale, sonstige Aufwendungen z.T.). Im Zuge der Prüfung seien immer wieder Unterlagen angefordert worden (telefonisch, mittels E-Mail). Erst im Zuge der Schlussbesprechung (schriftliche Vorladung mit dem Hinweis, dass die Unterlagen mitzubringen seien) sei eine teilweise Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgt.

Mit Datum wurde gegenständliche Stellungnahme dem Berufungswerber zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung übermittelt.

Mit Eingabe vom übermittelte der Berufungswerber folgende Äußerung: - Zu den Aushilfslöhnen: Da der Berufungswerber am Anfang seiner selbständigen Tätigkeit noch nicht hätte wissen können, wie sich das Geschäft entwickeln würde, hätte er vorerst Tätigkeiten lediglich im Rahmen von Aushilfen in Anspruch genommen. Da sich zwischenzeitig ein regelmäßiges Einkommen ergeben hätte, sei nunmehr die Ehegattin des Berufungswerbers im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses beschäftigt worden. Der Berufungswerber hätte - im Jahr 2006 Umsätze in Höhe von € 51.649,00 - im Jahr 2007 einen Umsatz in Höhe von € 48.289,00 und - im Jahr 2008 einen Umsatz in Höhe von € 55.674.55 erwirtschaftet. Alleine aus diesen Umsätzen würde sich ergeben, dass es erforderlich gewesen sei, dass der Berufungswerber eine Hilfskraft für die diversen anfallenden Bürotätigkeiten beschäftige. - Zu Beiträgen und Gebühren: Der Berufungswerber beabsichtige, wie bereits ausgeführt, die Tätigkeit eines Anlageberaters auszuüben, weshalb er diese Kurse besucht hätte. - Zum Büromaterial: Der Berufungswerber hätte seine Buchhaltung einem gewerblichen Buchhalter zur Bearbeitung übergeben. Dieser hätte offenbar das Blutdruckmessgerät, das Geschirr, die Kühltasche und die Sonnenbrille in die Buchhaltung mitaufgenommen. Diese Gegenstände hätten als Eigenbedarf ausgeschieden werden sollen, seien aber vom Bankkonto des Berufungswerbers beglichen worden. Der Berufungswerber sei davon ausgegangen, dass die Buchhaltung rechtmäßig abgeschlossen worden sei. Leider sei der Buchhalter zwischenzeitig verstorben, sodass es nicht möglich gewesen sei, abzuklären, warum diese Gegenstände aufgenommen worden seien. - Zur Fachliteratur: Bei der Firma LitON.de würde es sich um eine Partnerfirma der Firma Amway handeln. Die in der Buchhaltung befindlichen Bücher seien als Geschenke weitergegeben worden, und zwar um die Partnerfirma vorzustellen und das Interesse der Kunden zu wecken, damit auch da allenfalls weitere Kunden angeworben werden hätten können. - Zu den GWG's: Hinsichtlich der Vorschreibungen für Gartenmöbel, Leuchte und Türglocke würde der Berufungswerber nicht den Ausführungen der belangten Behörde widersprechen. - Zu den Reisekosten: Es sei durchaus üblich, dass der Schulungsleiter für seine gesponserte Organisation Zimmer und Seminare buche und diese auch im Vorhinein von ihm bezahlen würde. Soweit Rückerstattungen erfolgt seien, seien diese berücksichtigt worden. Der Berufungswerber gebe bekannt, dass es ihm leider nicht möglich gewesen sei, sämtliche Vorgänge nachzuvollziehen, da, wie bereits ausgeführt, sein gewerblicher Buchhalter, der die Buchhaltung durchgeführt hat, zwischenzeitig verstorben sei und Nachfragen sohin nicht möglich gewesen seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben seien, die durch den Betrieb veranlasst seien. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 iVm. Z 4 EStG 1988 dürfen hingegen die für den Unterhalt der Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben von den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden. Der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin seien so genannte "Nahe Angehörige" iSd. Steuerrechts. Bei zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Verträgen sei die Frage zu prüfen, ob daraus resultierende Zahlungen betrieblich veranlasst seien (§ 4 Abs. 4 EStG 1988) oder ob sie sich (dem Grunde und der Höhe nach) nur aus dem persönlichen Naheverhältnis ergeben und daher als freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) zu qualifizieren seien (vgl. ). Hintergrund sei das Fehlen des zwischen fremden Vertragspartnern üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes, der aus dem Bestreben der jeweiligen Vorteilsmaximierung resultiere (), und der dazu führe, dass steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt würden (). Daher würden eindeutige Vereinbarungen vorliegen müssen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen. Verträge zwischen nahen Angehörigen würden für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zur Tätigkeit von der Gattin des Berufungswerbers würden keine konkreten Stundenaufzeichnungen existieren und die zu erbringende Leistung bzw. die erbrachte Leistung sei nicht näher umschrieben. Es könne nicht festgestellt werden, ob und wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht worden seien. Bei Arbeitsverhältnissen unter Fremden würde sich die Entlohnung grundsätzlich nach Qualität und Quantität der Arbeitsleistung bemessen (vgl. etwa ). Diese müsse auch im Sinne der geforderten Publizität für Dritte nachvollziehbar belegt werden. Entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen würden zu Lasten des die Ausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (vgl. ). Die an die Gattin gezahlten Beträge (2006: € 3.600; 2007: € 3.600; 2008: € 3.960) würden, entsprechend diesen Ausführungen, nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können. Aufwendungen für Aktien Power Kurs würden nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können, da ein Nachweis über die betriebliche Veranlassung nicht erbracht werden hätte können. Um als (vorweggenommene) Betriebsausgaben anerkannt zu werden, müssten Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. ; , 95/14/0134). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend mache, hätte von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen, ansonsten seien diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzuerkennen. Laut Feststellungen des Betriebsprüfers seien unter der Position "Büromaterial" Aufwendungen für Filmentwicklung, Bastelwaren, Sonnenbrille, Fotoalbum, Dekosachen, CD-Stoakogler, Schulsachen usw. enthalten; diese Aufwendungen seien gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Ein Nachweis wie oben angeführt, hätte nicht erbracht werden können. Für die, lt. Tz. 7 BP-Bericht, nicht anerkannten Aufwendungen für Fachliteratur würden sich keine Änderungen ergeben. Es sei Sache des Steuerpflichtigen, die Berufbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun. Würde es an der Offenlegung mangeln, sei den Aufwendungen der Abzug zur Gänze zu versagen (). Die Berufung sei in diesem Punkt abzuweisen gewesen, da ein Nachweis über die Berufsbezogenheit, auch in der Äußerung vom , nicht erbracht worden sei. Bezüglich der in den berufungsgegenständlichen Jahren gekürzten Reisespesen seien auch in der Äußerung vom keine konkreten Nachweise über die betriebliche Veranlassung erbracht worden; die Kosten seien daher nicht abzugsfähig. Reisekosten seien steuerlich nur anzuerkennen, wenn ihre betriebliche Veranlassung eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werde. Dies schon im Hinblick darauf, dass gleichartige Aufwendungen häufig auch im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich machen würde (vgl. ). Nach der BAO sei es Sache des Steuerpflichtigen die Belege über die geltend gemachten Betriebsausgaben entsprechend aufzubewahren, damit diese von der Abgabenbehörde überprüft werden können. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die ergangenen Bescheide der BAO entsprechend, ausreichend begründet seien. Im rechtskräftig zugestellten BP-Bericht, unter dem Punkt "Prüfungsabschluss", seien die Wiederaufnahmsgründe und die entsprechenden Auswirkungen, mit Hinweis auf die Tz. des Berichtes, für die Abweichungen bzgl. Einkommen- und Umsatzsteuer angeführt worden. Nur der Hinweis auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in der Begründung eines Bescheides würde als ganz oder teilweise fehlende Begründung einen Mangel darstellen, der zu einer Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO berechtigen würde ().

Mit Eingabe vom wurde der Antrag eingebracht, dass gegenständliche Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt werden möge.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Betriebsausgaben 2005: Hinsichtlich des Jahres 2005 hat die Betriebsprüfung mangels vorliegender Unterlagen die Kürzungen im Schätzungswege durchgeführt. Anzumerken ist hierzu, dass der Berufungswerber in keiner einzigen Eingabe das Jahr 2005 erwähnt hat. Einwendungen gegen die Art der Vorgangsweise der Betriebsprüfung wurden nicht vorgebracht.

§ 184 Abs. 1 BAO:Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gem. Abs. 3 leg. cit. ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gem. § 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteienstellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden.

Wie bereits erwähnt, konnte der Berufungswerber keine Unterlagen betreffend das Jahr 2005 vorlegen. Gemäß oben genannter gesetzlicher Bestimmung hätten allerdings die betreffenden Unterlagen jedenfalls noch vorhanden sein müssen, da zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung (Herbst 2009) die Frist von sieben Jahren noch nicht abgelaufen war. Die Betriebsprüfung hat die Kürzung verschiedener Ausgaben in Anlehnung bzw. in Relation zu den ebenfalls geprüften Jahren 2006 bis 2008 vorgenommen. Da der Berufungswerber dieser Vorgangsweise nicht entgegengetreten ist bzw. keine Einwendungen vorgebracht hat, wird auch in dieser Berufungsentscheidung dieser Vorgangsweise gefolgt. Das heißt also, dass bei Kürzungen in den Jahren 2006 bis 2008 auch Kürzungen im Jahr 2005 vorzunehmen waren.

2.) Aushilfslöhne: Die Betriebsprüfung bzw. das zuständige Finanzamt hat den Berufungswerber mehrmals darauf hingewiesen, dass Zahlungen an die Gattin den Anforderungen welche die Rechtsprechung hinsichtlich "Naher Angehörige" herausgearbeitet hat, entsprechen müssen, um auch steuerlich berücksichtigt werden zu können.

Diese Anforderungen müssen bestimmte Kriterien erfüllen (wurden auch bereits im Besprechungsprogramm über die Betriebsprüfung sowie in der Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen dargestellt). Selbst der Berufungswerber hat in seinem der Betriebsprüfung vorgelegten Muster diese Anforderungen aufgelistet. Tatsächliche Nachweis bzw. Unterlagen wurden allerdings nicht vorgelegt: Bei Rechtsbeziehungen fehlt es in der Regel an zwischen Fremden üblicherweise gegebenen Interessensgegensätzen. Daher müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen. Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung und das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. ). Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. ).

Publizität: Es ist zwar nicht unbedingt erforderlich, Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, die wesentlichen Vertragsbestandteile müssen aber zumindest mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (vgl. ). Abgesehen von den allgemeinen Angaben wie Telefontätigkeiten, Terminvereinbarungen, Bankerledigungen und Belegsortierungen wurden keine Vereinbarungen vorgebracht. Es hat offensichtlich weder Vereinbarungen über zeitliche Erbringung der Leistungen bzw. entsprechende Aufzeichnungen diesbezüglich gegeben; zumindest wurden sie trotz zahlreicher Möglichkeiten nicht vorgebracht.

Klarer, eindeutiger und zweifelsfreier Inhalt: Zwar gilt bei zweifelhaftem Vertragsinhalt der behaupteten Vereinbarung die Anerkennung nicht generell zu versagen, doch gilt die allgemeine Beweisregel, dass bei unklaren Rechtsgestaltungen der sich auf sie Berufende zu ihrer Aufklärung besonders beizutragen hat und diese somit zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. ).

Fremdvergleich: Maßgeblich ist die "im allgemeinen Wirtschaftleben geübte Praxis" (vgl. ). Fremdunüblich ist zum Beispiel die Abhängigkeit der Entlohnung vom Erreichen steuerlicher Grenzen (vgl. ). Genau dies war aber im gegenständlichen Fall beabsichtigt. Lt. vorliegendem Muster sollten die Aushilfslöhne die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten; tatsächlich haben die Zahlungen auch diese nicht überschritten. Auch das Ersetzen einer fremden Arbeitskraft ist nicht das allein entscheidende Kriterium für die Abgrenzung der familienhaften Beschäftigung von fremdüblichen Vereinbarungen (vgl. ). Allein die Angabe von erzielten Umsätzen lässt noch nicht zweifelsfrei auf entsprechende Arbeiten der Gattin schließen.

Der Berufungswerber hat trotz Wissens dieser Kriterien lediglich dargestellt, dass die Gattin Telefontätigkeiten, Terminvereinbarungen, Bankerledigungen und Belegsortierungen gemacht hätte. Nachweise über Stundenaufzeichnungen, Abrechnungsmodalitäten und dergleichen wurden nicht vorgelegt. Auffallend ist diesbezüglich auch, dass in den Jahren 2006 und 2007 offensichtlich exakt die gleichen Arbeitsstunden geleistet wurden, da immer derselbe Betrag (€ 3.600,00) bezahlt wurde. Die Ehegattin hätte durchschnittlich 30 Stunden pro Monat für den Berufungswerber gearbeitet. Diesbezügliche Aufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Es wurden auch keine Vereinbarungen über Stundenlohn, Auszahlungsmodalitäten, oder Ähnliches vorgelegt. Mit einem fremden Dritten würde man keine Geschäftsbeziehungen eingehen, ohne vorher zumindest die Rahmenbedingungen hinsichtlich Stundenlohns, Arbeitsumfang sowie Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren.

Lehre und Verwaltungspraxis gehen insbesondere bei - dem ersten Anschein nach - unangemessenen Gestaltungen von einer Art "Splitting" aus, das dazu dienen soll, Einkunftsteile auf nahestehende Personen zu verschieben, die ihrerseits keiner (wie hier bei der Gattin des Berufungswerbers) oder einer nur geringen Einkommensteuerbelastung unterliegen (vgl. Doralt/Renner, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 2 Tz. 159; EStR 2000 Rz. 1127).

Unter Beachtung der von der Rechsprechung herausgearbeiteten klaren Erfordernisse zur Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, waren im gegenständlich zu beurteilenden Fall die Zahlungen an die Gattin keinesfalls als Betriebsausgaben anzuerkennen; auch nicht unter Beachtung der vom Berufungswerber angeführten Umsatzzahlen. Denn auch bei Umsätzen in der genannten Höhe sind die oben genannten Kriterien zu erfüllen.

3.) Beiträge und Gebühren: Unter diesem Titel wurden Aufwendungen für den Besuch eines AktienPower Kurses geltend gemacht. Dass diese Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Bereich Amway stehen würden, hat selbst der Berufungswerber nicht behauptet. In der Berufung wurde erwähnt, dass der Berufungswerber beabsichtige weitere Kurse zu besuchen, um in späterer Folge zusätzlich die Tätigkeit eines Anlageberaters auszuüben. In der Berufungsvorentscheidung wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass sog. (vorweggenommene) Betriebsausgaben nur dann anerkannt werden können, wenn Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. ; , 95/14/0134). Diesbezügliche konkrete Absichten wurden aber nicht vorgebracht. Zu beachten ist auch die Darstellung in der Berufung hinsichtlich der Aushilfslöhne. Dort hat der Berufungswerber ausgeführt, dass er diverse Tätigkeiten nicht selbst verrichten könne, da er neben seiner selbständigen Tätigkeit auch einer ganztätigen nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen würde. Wie der Berufungswerber unter diesen Gegebenheiten eine zusätzliche Tätigkeit als Anlageberater ausführen kann, ist jedenfalls nicht hinreichend konkret zu erkennen. Die geltend gemachten Aufwendungen sind demnach weder als Aus- bzw. Fortbildungskosten für die derzeit ausgeübten Tätigkeiten noch als sog. Umschulungskosten für eine neue berufliche Tätigkeit zu qualifizieren.

4.) Büromaterial: Unter diesem Punkt hat der Berufungswerber jedenfalls zahlreiche Aufwendungen, welche unzweifelhaft dem Privatbereich zuzuordnen sind, als Betriebsausgaben tituliert. Warum diese Aufwendungen als Betriebsausgaben aufscheinen (verschuldet durch Buchhalter oder dem Berufungswerber selbst) ist hierbei ohne Belang. Tatsache ist, dass eindeutig als Privataufwendungen zu qualifizierende Aufwendungen unter der irreführenden Bezeichnung "Büromaterial" verzeichnet wurden. Nicht maßgeblich ist, wer "schuld" an dieser Vorgangsweise war, sondern die Tatsache dass so vorgegangen wurde. Seitens des Referenten erhebt sich hier der Verdacht, dass bewusst Privataufwendungen als Betriebsausgaben getarnt hätten werden sollen. Wie sollte sich sonst z.B. eine "Sonnenbrille" oder ein "Blutdruckmessgerät" in den Bereich Büromaterial "verirren". Hinsichtlich des gesamten Punktes "Büromaterial" wurde der Berufungswerber bereits in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen, dass es Sache des Berufungswerbers sei, die ausschließliche berufliche oder betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen zweifelsfrei nachzuweisen. Es wurde aber weder nachgewiesen, wann und in welchen Fällen z.B. Filme eingesetzt wurden oder wer zum Beispiel Geschenke zu welchem Anlass bekommen hätte. Ein konkreter Nachweis kann darin keinesfalls erkannt werden. Hinsichtlich der ebenfalls angeführten Schulsachen ist auf die Tatsache zu verweisen, dass bereits in der Stellungnahme der Betriebsprüfung bemerkt wurde, dass mit dem Schuljahr 2008/09 die Schulpflicht des Sohnes des Berufungswerbers begonnen hat. Ein Zusammenhang dieser Anschaffung mit dem Schulbesuch kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Nachweise des Berufungswerbers, dass dieser Zusammenhang ausgeschlossen werden könne, wurden nicht vorgebracht.

- Anzumerken ist hierzu, dass diese Aufwendungen zwar im Besprechungsprogramm enthalten sind und lt. Niederschrift auch nach der Schlussbesprechung unverändert blieben, jedoch bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen unberücksichtigt geblieben sind. Da gem. § 279 Abs. 1 BAO iVm § 276 Abs. 1 BAO auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz angefochtene Bescheide in jede Richtung abändern kann, werden diese Aufwendungen richtigerweise zugerechnet. Die Bescheide waren demnach (zu Ungunsten des Berufungswerbers) abzuändern.

5.) Fachliteratur: Auch bei diesem Berufungspunkt gelten uneingeschränkt die Anforderungen welche bereits oben unter dem Punkt "Büromaterial" angeführt wurden. Warum zum Beispiel Hygieneartikel oder Malbücher diesem Punkt zugeordnet wurden, kann vom Referenten ebenfalls keinesfalls nachvollzogen werden. Die Darstellung des Berufungswerbers, dass diese für die Kinder bei Kundenbesuchen angeschafft wurden, erscheint ziemlich unglaubwürdig und wurde auch nicht nachgewiesen; erscheint eher als Schutzbehauptung zu qualifizieren zu sein. Der Berufungswerber hat auch behauptet, dass es sich bei den Büchern um Geschenke gehandelt hätte, um die Partnerfirma vorzustellen und das Interesse der Kunden zu wecken. Er hat aber auch behauptet, dass er Bücher, die ihm persönlich sehr gefallen hätten, weitergeschenkt hat. Nachweise, dass die Inhalte der Bücher sich mit der Tätigkeit bzw. der Firma des Berufungswerbers beschäftigt hätten, blieb der Berufungswerber schuldig. Ein eindeutiger Nachweis zum Beispiel der betrieblichen Nutzung der Englischbücher konnte ebenfalls nicht erbracht werden (Namhaftmachung englischsprechender Kunden, o.ä.). Aufgrund der Nahebeziehung zur privaten Lebensführung ist es Sache des Berufungswerbers einen eindeutigen beruflichen bzw. betrieblichen Nachweis vorzulegen. Dieser Nachweis bzw. Beweis wurde bei keinem einzigen Punkt erbracht.

6.) Geringwertige Wirtschaftsgüter: Hier hat der Berufungswerber bereits selbst zugestanden, dass hier eindeutig Privataufwendungen enthalten sind (Gartenmöbel, Türglocke, Leuchte). Allein dieses Zugeständnis weist darauf hin, dass der Berufungswerber ziemlich leichtfertig mit eindeutig der privaten Lebensführung zurechenbaren Aufwendungen umgegangen ist. Der Einwand bzw. die Rechtfertigung mit einem mittlerweile verstorbenen Buchhalter kann dies nicht beseitigen. Hinsichtlich der übrigen Aufwendungen wurde auch hier kein hinreichend konkreter Nachweis über eindeutige berufliche bzw. betriebliche Bedingtheit der Aufwendungen erbracht. Auch darauf wurde der Berufungswerber bereits in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen.

7.) Inserate/Werbung: Warum Begriffe wie Spende an Greenpeace, Spende an Erich M, Kursdatenabo, und Ähnliches unter dieser Überschrift subsumiert wurden, lässt sich nicht erkennen. Auch hierbei wurde bereits mehrmals auf den § 20 EStG 1988 hingewiesen. Einen eindeutigen beruflichen bzw. betrieblichen Nachweis blieb der Berufungswerber bis zum gegenständlichen Zeitpunkt schuldig.

8.) Reisespesen: Hierbei wurden nach Angaben der Betriebsprüfung erstmals im Zuge einer Besprechung am einzelne Nachweise vorgelegt. Die Betriebsprüfung anerkannte danach zumindest Teilbeträge als betrieblich veranlasst an. Hinsichtlich der nicht berücksichtigten Aufwendungen brachte der Berufungswerber auch nur allgemeine Ausführungen vor. Als Schulungsleiter hätte er Zahlungen im Vorhinein getätigt; Rückerstattungen wurden berücksichtigt. Diesbezügliche Nachweise wurden aber nicht vorgelegt. Dem Berufungswerber sei es nicht mehr möglich, sämtliche Vorgänge nachzuvollziehen. Es ist aber jedenfalls Sache des Steuerpflichtigen dafür Sorge zu tragen, dass einzelne Sachverhalte auch nach einer gewissen Zeit noch nachprüfbar nachvollzogen werden können. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Ehegattin führte der Berufungswerber an, dass diese Leistungen wie zum Beispiel Telefondienst erbringen würde. Um diese Leistungen korrekt erbringen zu können, sei es erforderlich, dass diese auch an den Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehme. Der Berufungswerber hat diesbezüglich ein keinster Weise nachweisen können, dass es sich hierbei um Bildungsaufwendungen im Zusammenhang mit z.B. Telefonieren oder allgemeine Bürodienste gehandelt hätte. Auch konnte kein Nachweis erbracht werden, warum es notwendig sein sollte, dass die Gattin die Kunden des Berufungswerbers kennen lernen müsse, um die doch überwiegende Bürotätigkeit ausüben zu können. Mangels eindeutigem Nachweis und der Beachtung der bereits angeführten Betrachtungen hinsichtlich naher Angehörigen wird auch hier der Vorgangsweise der Betriebsprüfung gefolgt.

9.) Sonstige Aufwendungen: Auch hier sind eindeutig und unzweifelhaft nicht abzugsfähige Aufwendungen enthalten (z.B. Strafmandate). Bewirtungsaufwendungen sind jedenfalls bereits in den pauschalen Betriebsausgaben enthalten. Aufgrund der Nähe zu den Kosten der privaten Lebensführung wären auch hier eindeutige nachvollziehbar Nachweise seitens des Berufungswerbers vorzulegen gewesen. Dies ist nicht geschehen.

Allgemeine rechtliche Ausführungen:

Bei der Darstellung der einzelnen Sachverhalte und Vorgangsweisen wurde seitens des Referenten oftmals darauf hingewiesen, dass unklare Zuordnungen getätigt wurden. Gemäß folgender gesetzlichen Bestimmung sollten aber klare Zuordnungen möglich sein: § 131 Abs. 1 Z 3 BAO :Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen. Gem. Z 5 leg. cit. sollen die zu Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

Der Berufungswerber hat teilweise irreführende Bezeichnungen (Gebühren für Seminare, ...) gewählt. Gleichartige Aufwendungen wie zum Beispiel Geschenke wurden auf unterschiedlichen Konten verzeichnet. Es kommt dabei der Verdacht auf, dass der Berufungswerber einzelne Aufwendungen absichtlich "verteilt" aufgezeichnet hat, um die Nachprüfbarkeit zu erschweren. Zu erwähnen ist auch, dass teilweise Belege erst nach mehrmaliger Aufforderung (z.B. Reiskosten) vorgelegt wurden; dann aber auch nur unvollständig.

Dass Aufwendungen, welche eine gewisse private Nähe nicht ausschließen, auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie allenfalls einen beruflichen bzw. betrieblichen Bezug haben könnten, ist folgender gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen: Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, durch geeignete Nachweise diesen möglichen Privatbezug zu widerlegen.

Der Behauptung, dass der damalige Buchhalter tw. Schuld an der Mitaufnahme von Privataufwendungen als Betriebsausgaben hatte, ist zu entgegnen, dass eine offizielle steuerliche Vertretung erst seit besteht. Der vom Berufungswerber angeführte Verweis auf den bereits verstorbenen Buchhalter geht also jedenfalls ins Leere; der Berufungswerber selbst war verantwortlich für die Inhalte seiner Aufzeichnungen und Erklärungen. Angemerkt wird aber auch, dass auch eine aufrechte steuerliche Vertretung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Berufungsvorentscheidung, in der die Behörde das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen, Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen darlegt und sich mit den anstehenden Sachverhaltsfragen auseinandersetzt, geeignet, wie ein Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten (vgl. ; , 84/16/0235). Es ist Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung bzw. mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. ).

Der Berufungswerber wurde in Zuge der Schlussbesprechung, im Rahmen der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung sowie in der Berufungsvorentscheidung von den Erfordernissen diverser Betriebsausgaben in Kenntnis gesetzt. Er hat aber darauf wiederum nur mit allgemeinen Ausführungen reagiert.

Aus diesem Grund hat es der Referent des Unabhängigen Finanzsenates auch unterlassen, zum wiederholten Male dieselben Fragen an den Berufungswerber zu stellen. Aufgrund der vorliegenden Sachverhalte war eine Entscheidung auch ohne neuerliche Ermittlungen möglich und zulässig.

Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Warenpräsentator):


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2005
2006
2007
2008
Ergebnis BP
9.337,99
18.146,78
10.726,95
20.667,21
Büromaterial
174,51
154,29
243,17
103,95
Ergebnis lt. BE
9.512,50
18.301,07
10.970,12
20.771,16

Beilage: 4 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 Abs. 1 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise









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