Umsatzsteuer und Zurücknahme der Berufungen betreffend Einkommensteuer 1999-2001 und Mehrkindzuschlag 2000
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Miterledigte GZ: |
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RV/0189-W/05 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0191-W/05-RS1 | Ein in einem Schriftsatz zur Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages gem. §§ 275 und 250 BAO gestellter Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht rechtzeitig gem. § 284 Abs. 1 BAO eingebracht. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer und Zurücknahme der Berufungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 und Mehrkindzuschlag für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein (§ 24 VwGG).
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde A. ein Gewerbeschein als "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" ausgestellt. Gegen Ende 2003 wurde über das Unternehmen des A. der Konkurs eröffnet, das Verfahren ist nach einer Vielzahl von Zwangsausgleichstagsatzungen noch nicht abgeschlossen.
Im Zuge einer die Jahre 1999 bis 2001 betreffenden Betriebsprüfung wurde in der Fa. des A. festgestellt, dass der für B. im Jahr 2000 erzielte Umsatz in Höhe von S 400.000,00 (netto) im Rechenwerk nicht erfasst war. Nach Abschluss der Prüfung (Niederschrift vom ) wurde dem Prüfer am die gegenständliche Ausgangsfaktura, datiert vom samt Anbot überreicht. Da aufgrund der mit diesem Bauvorhaben verbuchten Aufwendungen vom Zufließen des Betrages im Jahr 2000 auszugehen war, erfolgte die Erfassung in diesem Jahr.
Die im Jahr 2001 angeschafften und in der Folge für private Zwecke entnommenen LKW wurden mit einem Teilwert in Höhe von S 30.000,00 netto der Umsatzsteuer unterzogen.
Das Unternehmen des A. bediente sich im Prüfungszeitraum u.a. der Subunternehmen C., D., und E. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien wurde anfangs 2000 über C. der Konkurs eröffnet, der mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben wurde. Laut den, dem Finanzamt vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen wurden ab Konkurseröffnung keine Umsätze getätigt. Dennoch wurden von der Betriebsprüfung im Zeitraum zwischen und neun Eingangsrechnungen mit einem Gesamtwert von S 1.585.000,00 für Malerei-, Spachtel- und Bodenverlegungsarbeiten und Wohnungssanierungen festgestellt. Diese Rechnungen, die während des laufenden Konkursverfahrens ausgestellt worden waren, trugen keine Zeichnung des Masseverwalters. Hinsichtlich der Bezahlung dieser Eingangsrechnungen fanden sich keinerlei Quittungsvermerke auf den Rechnungen, vielmehr wurde die Bezahlung dieser Eingangsrechnungen mittels Umbuchung über ein Interimskonto vom Kreditorenkonto buchhalterisch fingiert. Zudem stellte die Betriebsprüfung fest, dass die Rechnungen der Fa. C. nicht den Bestimmungen des § 11 UStG entsprachen, da diese den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckte, nicht enthielten und die Menge oder handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung nicht beinhalteten. Als Leistungsgegenstand fanden sich lediglich die Bezeichnungen "Wohnungsrenovierung, Geschäftslokalinstandsetzung, Fenster erneuern, Wohnungszusammenlegung und Sanierung". Aus diesen Gründen versagte die Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug.
Hinsichtlich des weiteren Subunternehmens D. stellte das zuständige Finanzamt fest, dass an der angegebenen Adresse dieser Firma keine Hinweise auf die Existenz dieser Gesellschaft aufschienen. Der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der Fa. D. war lt. Meldeamtsauskunft am nach Slowenien verzogen. Zusätzlich stellte die Betriebsprüfung fest, dass die im Rechenwerk befindlichen Rechnungen der Fa. D. nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entsprachen, da die Menge oder handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung nicht bezeichnet waren. Es fanden sich lediglich Bezeichnungen in den Rechnungen wie "Wohnungsrenovierung pauschal". Bei den Rechnungen der Fa. D. handelte es sich um sechs Rechnungen im Zeitraum zwischen dem und in einem Gesamtbetrag von S 792.801,50. In allen Fällen wurden die Eingangsrechnungen in bar bezahlt.
Von einem weiteren Subunternehmen, der Fa. E., konnte auf Grund der Mitteilung des bevollmächtigten Steuerberaters in Erfahrung gebracht werden, dass deren Tätigkeit bereits mit auf Dauer eingestellt worden war. Dennoch wurden sechs Eingangsrechnungen mit Datum zwischen und mit einem Gesamtbetrag von S 127.000,00 vorgefunden. In sämtlichen diesen Fällen wurde Barzahlung angegeben und die in Rechnung gestellten Leistungen mit "diversen Umbau- und Elektrikerarbeiten" bezeichnet. Seitens der Finanzbehörden wurden die von E. ausgestellten Fakturen als "Deckungsrechnungen" qualifiziert, denen keine Leistungserbringung zugeordnet werden konnte. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die im Rechenwerk der Firma des A. befindlichen Rechnungen nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entsprachen, da sie die Menge oder handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung nicht ausreichend beinhalteten. Die Vorsteuerbeträge wurden daher nicht anerkannt. Für die Jahre 1999 bis 2001 wurden daher Vorsteuern in Höhe von S 921,85, S 173.888,83 und S 317.786,48 nicht anerkannt. Hinsichtlich der Gewinnermittlung ging die Betriebsprüfung daher für das Jahr 2000 betreffend die Firmen C., D. und E. von Deckungsrechnungen in Höhe von insgesamt S 852.000,00, und 2001 in Höhe von S 1,584.000,00 aus. Die Betriebsprüfung ging weiters davon aus, dass die in den Rechnungen nicht detailliert beschriebenen Leistungen von nicht angemeldeten Arbeitskräften vorgenommen wurden. Der entsprechende Aufwand in Form von Lohnkosten wurde von der Betriebsprüfung ermittelt, indem für weitergegebene Arbeiten im Baunebengewerbe (Malerei, Spachteln, Wohnungssanierungen) grundsätzlich ca. S 300,00 je Arbeitsstunde geschätzt wurden. Somit wären im Jahr 2000 ca. S 2.840,00 und im Jahr 2001 ca. 5.280,00 Arbeitsstunden in Form von Deckungsrechnungen fakturiert worden. Der im Branchendurchschnitt in diesen Jahren bezahlte Stundensatz für nicht angemeldete Hilfskräfte im Baunebengewerbe betrug jedoch lt. Erhebungen der Betriebsprüfung ca. S 80,00 je geleisteter Arbeitsstunde. Solcherart ergab die Berechnung des aufwandsmäßig anzuerkennenden Lohnaufwandes für nicht angemeldete Arbeiter für das Jahr 2000 S 227.200,00 und für das Jahr 2001 S 422.400,00.
Hinsichtlich des Bauvorhabens B. wurde im Jahr 2000 eine Gewinnerhöhung in Höhe von S 400.000,00 vorgenommen. Aufgrund der im Jahr 2001 im Dorotheum angeschafften und in der Folge für private Zwecke entnommenen LKW wurden gewinnerhöhend S 30.000,00, demgegenüber die Buchwerte in Höhe von S 2,00 gewinnmindernd berücksichtigt. Die saldierten Gewinnänderungen für den Zeitraum 1999 bis 2001 betrugen -S 693,93, S 4.223,00 und S 6.437,41.
Im wiederaufgenommenen Verfahren schloss sich das Finanzamt der Meinung der Betriebsprüfung an und erließ geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide, alle vom . Für die Jahre 1999 bis 2001 wurde die Umsatzsteuer mit € 12.500,82, € 24.608,62 und € 27.212,12 festgesetzt. Die Einkommensteuer wurde im wieder aufgenommenen Verfahren mit -€ 2,91, € 31.033,26 und € 29.995,71 festgesetzt.
Nach Einlangen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beim Finanzamt am wurde A. mit Bescheid vom unter Berücksichtigung eines Mehrkindzuschlages zur Einkommensteuer mit -€ 363,36 veranlagt. Das Einkommen wurde hiebei mit S 53.808,00, d.s. € 3.910,38 ermittelt. Aufgrund des im wiederaufgenommenen Verfahren nach der Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 vom wurde der Berechnung der Einkommensteuer ein Einkommen von S 1.091.303,00, d.s. € 79.308,08 der Berechnung zugrunde gelegt. Aufgrund dessen wurde mit Bescheid vom das Verfahren hinsichtlich des Bescheides über den Mehrkindzuschlag für 2000 wieder aufgenommen und der Mehrkindzuschlag für dieses Jahr mit S 0,00 festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass das Familieneinkommen im Jahr 2000 den Betrag von S 518.400,00, d.s. € 37.673,60 überstiegen hatte und daher der Mehrkindzuschlag nicht mehr zustände.
Mit Schriftsatz vom ersuchte der Bw. um Verlängerung der Rechtsmittelfrist u.a. der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001. Mit weiterem Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen die o.a. Bescheide sowie gegen den Bescheid über den Mehrkindzuschlag das Rechtsmittel der Berufung und begründete sie damit, dass die Aufträge an die Firmen C., D. und E. alle tatsächlich erbracht und auch bezahlt worden wären. Die erforderlichen Unterlagen über die ausgeführten Leistungen sowie die Bestätigungen des Zahlungsflusses würden nachgereicht werden. Bezüglich der Rechnungsmängel gemäß den Bestimmungen des § 11 UStG vertrat er die Meinung, dass es unsachlich wäre, den Vorsteuerabzug an den Leistungsbezeichnungen scheitern zu lassen, wenn die Leistungen tatsächlich erbracht worden wären.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt hinsichtlich der Berufung betreffend die Umsatzsteuerbescheide die erforderlichen Unterlagen über die ausgeführten Leistungen sowie die Bestätigungen des Zahlungsflusses betreffend die Aufträge an die o.a. Firmen entsprechend den Ausführungen in der Berufungsbegründung bis , nach Fristverlängerung bis nachzureichen.
Mit Schreiben vom stellte das Finanzamt fest, dass die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 sowie Bescheid über Mehrkindzuschlag 2000 keine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten würde, keine Erklärung, welche Änderung beantragt würden und keine Begründung beinhalten würden. Zur Beantwortung wurde eine Frist bis gewährt.
Mit Schreiben der Bw. vom "Betreff: Bescheid über Mängelbehebung" sowie "Ersuchen um Ergänzung, beide vom ", führte der Bw. aus, dass die Bescheide vollinhaltlich angefochten würden, die ersatzlose Aufhebung der gegenständlichen Bescheide beantragt würde und hinsichtlich Begründung ausgeführt werde, dass die Leistungen an die Firmen C., D. und E. alle tatsächlich erbracht und auch bezahlt worden wären. In der Anlage würde er eine Bestätigung des F. bzw. des G., welche Leistungen für die Firma des A. erbracht hätten und dafür auch bezahlt worden wären, beibringen. Herr H., Geschäftsführer der Firma C., wäre nach Serbien verzogen und daher leider nicht auffindbar. Herrn A. wäre nicht bekannt gewesen, dass diese Unternehmen in Konkurs waren bzw. Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt hätten. Für die weitere Beibringung von Bestätigungen wurde eine Frist bis beantragt. Abschließend beantragte der Bw. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Nach abermaliger Übermittlung dieses Schreibens wurde in der Beilage eine Bestätigung des F. vorgelegt, demnach er als Arbeiter der Fa. D. bestätige, dass lt. ausgestellten Rechnungen im Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 in Höhe von S 868.800 für die Firma A. Leistungen erbracht und bar bezahlt worden wären. Die Beträge hätte er von A. ausbezahlt bekommen und direkt an seinen Chef I. weitergereicht. Ebenfalls wäre eine Rechnung von € 6.000,00 für die erbrachte Leistung im Zeitraum Februar 2002 bis April 2002 bar bezahlt worden. Die Bestätigung trug die Unterschrift des F. sowie das Datum . Mit einer weiteren Bestätigung des G. bestätigte dieser als Geschäftsführer der Fa. E., dass lt. ausgestellten Rechnungen im Zeitraum März bis Oktober 2002 S 152.400,00 für A. betreffende Leistungen erbracht und bar bezahlt worden wären. Diese Bestätigung trug keine Unterschrift sowie kein Datum.
Mit Bescheid vom wurde mit Bescheid die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 sowie der Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2000 vom als zurückgenommen erklärt. Das Finanzamt begründete den Bescheid mit dem Umstand, dass der Bw. den Auftrag, die Mängel ihrer Berufung bis zum 30. Juni zu beheben, nicht entsprochen hätte. Deswegen wäre gemäß § 275 BAO mit Bescheid auszusprechen gewesen, dass die Berufung als zurückgenommen gelte.
Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen den Bescheid vom , zugestellt am , über die Zurücknahme der Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 sowie über den Bescheid über Mehrkindzuschlag 2000 vom das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies mit dem Umstand, dass in der Berufung vom bzw. der Mängelbehebung vom alle Erfordernisse erfüllt worden wären. Der Bescheid vom würde vollinhaltlich angefochten. Der Bw. stellte den Antrag, den Bescheid vom , in dem die Berufung vom als zurückgenommen erklärt wurde, ersatzlos aufzuheben.
Mit Stellungnahme der Betriebsprüfung vom zu den Umsatzsteuerbescheiden 1999 bis 2001 äußerte sie die Ansicht, dass in der Berufungsergänzung aus ihrer Sicht unglaubwürdige "Bestätigungen" vorgelegt worden wären. Denn einerseits hätte ein Arbeiter Bauleistungen in Höhe von S 868.000,00 bestätigt, andererseits wäre die Bestätigung hinsichtlich weiterer Bauleistungen durch die Fa. I. weder mit Datum noch mit Unterschrift versehen. Sämtliche behaupteten Bauleistungen wären bei den ausführenden Firmen nicht versteuert worden. In diesem Zusammenhang wies die Betriebsprüfung auf ihre Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht vom , Tz. 15 und 21, hin.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatzsteuer:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 leg.cit. müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5 das Entgelt für die Lieferung und sonstige Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass über die Fa. C. im Jahr 2000 der Konkurs eröffnet und im Spätsommer mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben wurde. Lt. Aktenlage wurden ab Konkurseröffnung keine Umsätze getätigt. Überdies tragen die Rechnungen der C. keine Zeichnung des Masseverwalters und fehlen auf den Rechnungen die Quittungsvermerke. Ebenso sind die Rechnungen der Fa. D. unglaubwürdig, da lt. Erhebungen des örtlich zuständigen Finanzamtes keine Hinweise auf die Existenz einer solchen Firma beigebracht werden konnten. Während die Rechnungen dieser Firma im Zeitraum zwischen und ausgestellt sein sollen, ergab jedoch die Meldeamtsauskunft, dass der im Firmenbuch eingetragene Gf. I. bereits mit nach Slowenien verzogen wäre. Solcherart war es nicht möglich, eine Firma vor Ort zu führen, geschäftlich tätig zu werden und Rechnungen auszustellen. Nicht anders verhält es sich im übrigen mit den Rechnungen der Fa. E., die zwischen 20. April und 20. Oktober des Jahres 2000 ausgestellt worden sein sollen, da mit Schreiben des von dieser Firma bevollmächtigten Steuerberaters bekannt gegeben wurde, dass die Tätigkeit dieser Firma offiziell bereits mit auf Dauer eingestellt worden war. Eine Rechnungsausstellung für einen Zeitraum danach kommt daher nicht in Frage.
Der Versuch des Bw., durch Bestätigungen nachzuweisen, dass Leistungen an die Firma des A. erbracht worden waren und dafür bezahlt worden war, kann der Bw. insofern nicht zum Erfolg verhelfen, da hinsichtlich der Fa. D. diese Bestätigung seitens eines nicht zur Vertretung befugten Beschäftigten dieser Firma abgegeben wurde, und die weitere Bestätigung hinsichtlich der Fa. E. weder Datum noch Unterschrift trägt, also keinen Hinweis gibt, ob nun die in dieser Bestätigung genannte Person tatsächlich als Geschäftsführer die Leistungserbringung und Bezahlung bestätigt. Somit kann beiden Bestätigungen keine Aussagekraft beigeordnet werden. Eine Bestätigung hinsichtlich der dritten leistungserbringenden Firma konnte überhaupt nicht beigebracht werden.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der Beweislage sämtliche dieser Firmen zu den in den Rechnungen angegebenen Zeiten keine Leistungen mehr erbrachten bzw. erbringen konnten.
Dieser Sachverhalt ist vom Unabhängigen Finanzsenat daher so zu beurteilen, dass die im § 11, Abs. 1, leg.cit. bezeichnenden Merkmale der Rechnung vollständig enthalten sein müssen, damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch der Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe eines falschen Namens bzw. eine falsche Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. VwGH, , 98/13/0119). Es besteht auch keine Möglichkeit eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen ( 19/15/0042).
Diesfalls hat der unabhängige Finanzsenat keinen Grund, von der Sichtweise des Finanzamtes abzugehen, das diese Rechnungen als Deckungsrechnungen qualifizierte.
Während § 11 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung als Rechnungsbestandteil vorschreibt, wurden die o.a. Rechnungen mit generalisierenden Bezeichnungen, wie z.B. Wohnungsrenovierung, Geschäftslokalinstandsetzung, Wohnungszusammenlegung und -sanierung, Wohnungsrenovierung pauschal und diverse Umbau- und Elektrikerarbeiten pauschal bezeichnet.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 199, Zl. 96/13/0178 ausgesprochen hat, ist entscheidungswesentliche Bedeutung dem Umstand der Identifizierbarkeit bzw. mangelnde Identifizierbarkeit beizumessen. Die Leistungsbeschreibung muss den ihr zugrunde liegenden Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen Leistungsbezügen abgrenzbar ist. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus bei mangelhafter und die Leistung nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung (Scheiner/Kolacny/Caganek, Mehrwertsteuer-Kommentar, Anm. 113 und 116 zu § 11).
Die gegenständlich zu beurteilenden Rechnungen tragen mit ihren generalisierenden Bezeichnungen diesen oben angeführten Erfordernissen keinesfalls Rechnung. Vielmehr ist die nicht vorhandene konkretisierende Leistungsbeschreibung in den Rechnungen ein weiterer Grund, die Vorsteuerabzugsberechtigung dieser Rechnungen abzuerkennen.
2. Zurücknahme der Berufungen betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001 und Mehrkindzuschlag für das Jahr 2000
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung enthalten.
Gemäß § 275 BAO hat die Abgabenbehörde I. Instanz, wenn eine Berufung nicht den im § 250 "Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz" umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Bw. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom hat der Bw. sämtliche den Gegenstand dieser Berufungsentscheidung bildenden Bescheide benannt. Insofern hat er das im § 250 BAO Abs. 1 lit.a genannte Erfordernis erfüllt. Hinsichtlich der in § 250 lit.b bis d leg.cit. genannten Erfordernisse war er insofern säumig, als er zwar in drei Sätzen auf die Aufträge an die Firmen C., D., und E. sowie auf Rechnungsmängel Bezug nahm, darüber hinausgehende Ausführungen jedoch zur Einkommensteuer bzw. Mehrkindzuschlag zur Gänze unterließ. Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes wurde somit zu Recht erteilt. In einem nächsten Schritt muss nun überprüft werden, ob mit der Antwort des A. vom auf den Mängelbehebungsauftrag die der Berufung anhaftenden Mängel auch ausreichend behoben wurden.
Wird nämlich einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an den sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. ; , 92/14/0081).
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch A. in der Form, als er hinsichtlich der Anfechtungspunkte ausführte, "die Bescheide werden vollinhaltlich angefochten". Mit dieser Erklärung wurde dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit.b leg.cit. ausreichend entsprochen.
Indem der Bw. "die ersatzlose Aufhebung der gegenständlichen Bescheide" beantragte, ließ der Berufungsantrag somit klar erkennen, welche Änderungen beantragt wurden (§ 250 Abs. 1 lit.c leg.cit.).
Anders verhält es sich mit den im § 250 Abs. 1 lit.d leg.cit. genannten Erfordernis, nämlich der Begründung. Abermals wies der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung auf die Berufungsausführungen hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 bis 2001 hin, die die Anerkennung von Rechnungen von bauausführenden Firmen und den damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug zum Gegenstand hatten. Zusätzlich wies er in seiner Vorhaltsbeantwortung auf "siehe auch Ersuchen um Ergänzung vom " hin, die ausschließlich die Umsatzsteuer betraf. Die beiliegenden angeblichen "Bestätigungen" sollten ebenfalls die Vorsteuerabzugsberechtigung des A. dokumentieren. Sämtliche Ausführungen betrafen somit die Umsatzsteuerbescheide, ließen jedoch Ausführungen hinsichtlich der Einkommensteuer bzw. des Mehrkindzuschlages vermissen, insbesondere aus welchen Gründen die Berechnungen unrichtig sein sollten. Da der Bw. Ausführungen zu § 250 Abs. 1 lit.d leg.cit. gänzlich unterließ, war die Berufung daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
3. Antrag auf mündliche Verhandlung
Zu dem in dem mängelbehebenden Schriftsatz vom formulierten ergänzenden Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung über eine Berufung stattzufinden hat, 1.) wenn dies in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird, .....
Vorliegendenfalls hat der Bw. in der Berufung vom keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Da dem am im Rahmen einer Mängelbehebung nachgereichten Antrag aber keine Qualifikation eines Vorlageantrages zukommt, vermittelt diese Ergänzung auch keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. VwGH-Erk. vom , 96/14/0091 zur Antragstellung im Rahmen einer Berufungsergänzung).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vorsteuerabzugsberechtigung Mängelbehebungsauftrag Antrag auf mündliche Verhandlung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAD-06005