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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 02.10.2006, RV/1405-W/04

Ersatzanspruch nach § 22 FLAG 1967

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. M. und die weiteren Mitglieder N., Mag. L. und O. über die Berufung des Bw., vertreten durch Baldinger & Partner, Unternehmensberatung- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1180 Wien, Ferrogasse 37, gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Verrechung von ausbezahlter Familienbeihilfe und Gutschrift des ausbezahlten Kinderabsetzbetrages nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe an das Finanzamt vom ersuchte die Präsidialabteilung des Bundesministeriums XY (BMxy) um Refundierung der an die Beamten der A. GmbH ausbezahlten Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag vom bis in Höhe von Betrag1 (auf ein näher genanntes PSK-Konto BLZ 60000 ltd. auf BMxy), da laut BMSG (Bundesministerium für Sicherheit und Generationen) keine Selbstträgerschaft bestehe.

Dem Schreiben angeschlossen war eine Aufstellung über die Zusammensetzung des Betrages von Betrag1 in Form einer Liste mit Namen, Versicherungsnummer, Höhe der Familienbeihilfe und Höhe der Kinderabsetzbeträge der betroffenen Dienstnehmer (insgesamt Betrag2 Familienbeihilfe und Betrag3 Kinderabsetzbeträge).

Mit dem an das Bundesministerium XY adressierten Bescheid vom setzte das Finanzamt die bekanntgegebenen Beträge in derselben Höhe, in welcher diese im Antrag vom erklärt wurden, als Gutschrift fest. Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass das zuständige Bundesministerium von den dienstgeberbeitragspflichtigen Bezügen der bei der A. GmbH beschäftigten Beamten den Dienstgeberbeitrag berechnet und an das Finanzamt überwiesen habe, die ausbezahlte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag seien daher mittels Bescheid gutzuschreiben gewesen.

In der - nach Fristverlängerung - mit Schriftsatz vom eingebrachten Berufung gegen den Bescheid "über die Gutschrift der ausbezahlten Familienbeihilfe und des ausbezahlten Kinderabsetzbetrages" wird unter anderem ausgeführt:

"... Jene Beamten, die am einem der Arbeitsbereiche derGmbH angehörten, wurden mit Wirkung in das Bundesministerium B. - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der a-GmbH zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen. Diese Beamten erhielten ihre Bezüge weiterhin über das Bundesrechenzentrum und die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag im Wege der Selbstträgerschaft weiterhin vom Dienstgeber. Insofern wurde der Zustand vor der Ausgliederung beibehalten.

In weiterer Folge wurde vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) die Ansicht vertreten, dass diese Beamten aufgrund der Ausgliederung nicht mehr der Selbstträgerschaft unterliegen. ...

Es folgt in der Berufungsschrift die ausführliche Darstellung des Schriftverkehrs zwischen dem (für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständigen) Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) und der A. GmbH. Weiter wird in der Berufung ausgeführt:

"In weiterer Folge wurde durch das zuständige Ministerium (BM xy ) der Dienstgeberbeitrag von den Beamtenbezügen für den Zeitraum 1/99 bis 5/04 in Höhe von Betrag4 berechnet und unter der Steuernummer xxx/xxxx, lautend auf Bundespensionsamt, an das Finanzamt überwiesen. Konsequenterweise wurden die ausbezahlte Familienbeihilfe in Höhe von Betrag2 und der ausbezahlte Kinderabsetzbetrag in Höhe von Betrag3 mit Bescheid vom gutgeschrieben. ..."

Die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift zielen im Wesentlichen darauf ab, dass die der A. GmbH zur Dienstleistung zugwiesenen Bediensteten des Bundes in keinem Dienstverhältnis zur A. GmbH stünden und daher keine Dienstgeberbeitragspflicht bestehe. Aufgrund der Berufungsausführungen wurde der Antrag auf Gutschrift des abgeführten Dienstgeberbeitrages gestellt.

Die Berufung wurde ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem F.gesetz (BGBl. I Nr. xxx/1998) wurde die bis Ende 1998 nachgeordnete Dienststelle ,,A.'' des Bundesministeriums B. aus der Bundesverwaltung ausgegliedert (§ 5 Abs. 1 leg.cit.). Ihre Aufgaben übernahm nach Maßgabe des zitierten Bundesgesetzes die mit dem Stichtag errichtete "A. Gesellschaft mit beschränkter Haftung ''. Die Anteile am A. stehen nach § 5 Abs. 4 leg.cit zu 100% im Eigentum des Bundes.

Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund oblag bei Errichtung der Gesellschaft dem Bundesminister für B.. Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 (BGBl 16/2000) wurde der Bereich C. (Z 99 der Anlage zu § 2) an das Bundesministerium XY (BM xy ) übertragen.

Gemäß § 46 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 (idF BGBl. I Nr. 14/1997) hat der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds den Aufwand an Familienbeihilfen für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.

Gemäß § 22 Abs. 1 FLAG 1967 sind den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 39) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß § 46 aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach § 43 zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die Ersatzansprüche sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.

Gemäß § 22 Abs. 2 FLAG 1967 verjährt der Ersatzanspruch nach Abs. 1 in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

Gemäß § 22 Abs. 4 FLAG 1967 finden, sofern in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, auf die Ersatzansprüche der Dienstgeber und auszahlenden Stellen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 43 Abs.1 FLAG 1967 nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 57 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (vgl. VwGH 2002/15/0061 vom ).

Im gegenständlichen Verfahren war der angefochtene Bescheid, obwohl an das Bundesministerium für XY adressiert, unzweifelhaft an den der Bund als Rechtsträger gerichtet. Damit steht der Wirksamkeit des Bescheides nichts im Wege.

Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte die Gutschrift der ausbezahlten Familienbeihilfe und der ausbezahlten Kinderabsetzbeträge. Nicht abgesprochen wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides über den Dienstgeberbeitrag, sodass der in der Berufungsschrift gestellte Antrag auf Gutschrift des Dienstgeberbeitrages nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann. Es ist nach geltender Rechtslage der Abgabenbehörde zweiter Instanz verwehrt in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war - im Ergebnis erstmals -, abzusprechen.

Gegenstand des mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides ist somit nur der gemäß § 22 Abs 1 FLAG 1967 geltend gemachte Ersatzanspruch.

Gemäß § 22 Abs. 1 FLAG 1967 sind den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 39) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß § 46 aus eigenen Mitteln zu tragen haben.

Diese Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach § 43 FLAG 1967 zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) finden sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann bzw. muss in den in Abs 2 bzw. 3 näher angeführten Fällen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Bescheid erfolgen, wenn

  • kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wird oder

  • wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechung als nicht richtig erweist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe (VwGH 94/16/0150 vom ). Es kommt der Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe damit insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt. Von dieser Rechtswirkung ist solange auszugehen, bis eine Änderung der als festgesetzt geltenden Abgabe auf Grundlage einer im Verfahrensrecht enthaltenen, eine Abänderung ermöglichenden Bestimmung erfolgt.

Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist demnach gemäß § 201 BAO ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2001/15/0097 vom ).

In Berufungsfall wurde der selbstzuberechnende Betrag bekanntgegeben. Das Finanzamt gelangte ohne weitere Ermittlungen offensichtlich zur Ansicht, dass der durch den Bw. nach § 22 Abs. 1 FLAG 1967 selbstzuberechnende Ersatzanspruch richtig sei und setzte die "Gutschrift" von Amts wegen in derselben Höhe fest, welche der Bw. im Antrag vom bekanntgegeben hatte.

Da die Selbstberechnung somit vom Finanzamtes als richtig anerkannt wurde, war der vom Finanzamt erlassene Feststellungsbescheid nach den vorstehenden Ausführungen unzulässig.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides nicht gegeben waren. Eine andere Sachentscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides durch eine "Abänderung" dieses Bescheides behoben werden könnte, ist bei dieser Konstellation nicht vorstellbar.

Nach § 289 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist die Rechtsmittelbehörde berechtigt und verpflichtet, sich auf die Aufhebung des mit Berufung angefochtenen Bescheides zu beschränken, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist, weil die Voraussetzungen für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht erfüllt waren (vgl. u.a VwGH 86/13/0136 vom ).

Eine solche einen Abgabenbescheid aufhebende Berufungsentscheidung ist kein Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld; sie steht daher einer späteren Abgabenfestsetzung nicht entgegen (VwGH 2001/16/0472 vom , Ritz, BAO-Kommentar,§ 289 Abs.2, Rz 35).

Es bleibt somit der Abgabenbehörde erster Instanz vorbehalten, die kraft gesetzlicher Anordnung mit Bekanntgabe als festgesetzt geltenden Selbstberechnungsabgaben bei Vorliegen der in § 201 BAO genannten Voraussetzungen (wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechung als nicht richtig erweisen sollte) erstmalig mit Bescheid festzusetzen.

Ausdrücklich sei vermerkt, dass die Berufungsbehörde in diesem Verfahren allein über die Voraussetzungen der Erlassung des angefochtenen Bescheides entschieden hat. Es erfolgt durch die Aufhebung des Bescheides kein Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen des Ersatzanspruches für die ausgezahlten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 22 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Familienbeihilfe
Ersatzanspruch
Selbstberechnung
Festsetzung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at