Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.07.2009, RV/1306-L/07

kein Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag bei fehlender Eigenschaft des Kindes als Kind iSd. EStG (kein KAB-Bezug, kein FB-Bezug); kein Unterhaltsabsetzbetrag bei fehlendem Nachweis über die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes; kein Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung infolge auswärtiger Berufsausbildung bei fehlender Glaubhaftmachung der Tragung der Mehrkosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.M., vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, 4020 Linz, Wurmstraße 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen (wie in der Berufungsvorentscheidung vom )


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Einkommen 2006:
€ 19.605,42
Einkommensteuer
€ 3.496,42
- anrechenbare Lohnsteuer
-€ 3.695,25
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift):
- € 198,83

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom zu entnehmen, auf welche verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

I) Sachverhalt: Die Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw.) erzielte 2006 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und wurde mit Bescheid vom erklärungsgemäß (entsprechend der abgegebenen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung und beantragte die Berücksichtigung bisher nicht geltend gemachter Sonderausgaben für Lebens- Kranken- und Unfallversicherung iHv. € 4.357,92 sowie des Kirchenbeitrages von € 100,00, einer außergewöhnlichen Belastung im Ausmaß von € 1.320,00 wegen des auswärtigen Studiums der Tochter K.T. (Psychologie in Salzburg; die Tochter wird im Folgenden kurz als K.T. bezeichnet) und den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB).

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise - hinsichtlich der gelten gemachten Sonderausgaben - statt (Gutschrift iHv. € 198,83 anstatt der Nachforderung von € 96,33 im angefochtenen Bescheid), wies die Berufung jedoch hinsichtlich des geltend gemachten AEAB und des Pauschbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG (Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung infolge auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes) ab. Begründet wurde die BVE damit, dass der AEAB (und der damit verbundene Kinderzuschlag) nur dann zustehe, wenn für mindestens ein Kind Familienbeihilfe (FB) für mindestens sieben Monate im Kalenderjahr bezogen würde, was jedoch nicht zutreffe. Der Pauschalbetrag wegen der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG könne deswegen nicht berücksichtigt werden, weil die Tochter nach der Aktenlage selbsterhaltungsfähig sei. Nach der Aktenlage erhalte die Tochter von beiden Elternteilen keine finanzielle Unterstützung und führe einen eigenen Haushalt, weshalb sie auch die FB selbst beziehe.

Die Bw. brachte gegen die angeführte BVE einen Vorlageantrag ein (Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am ) und führte darin im wesentlichen Folgendes aus: Sie wende sich gegen die Nichtanerkennung des AEAB und des damit verbundenen Kinderzuschlages und gegen die Nichtberücksichtigung des Freibetrages für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter K.T. Sie habe für die Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr das alleinige Sorgerecht gehabt. Danach sei aus rein administrativen Gründen (zur Vermeidung der Weitergabe der FB an die Tochter) das Recht auf FB-Bezug auf die Tochter selbst überbunden worden. Es sei nicht einzusehen, dass jemand der Unterhalt für seine Tochter beziehe (Anmerkung der Berufungsbehörde: gemeint ist wohl, ......wer Unterhalt....leiste......) und dem der AEAB zustehe, schlechter gestellt werde, als jemand, der die FB direkt beziehe und dann im Rahmen der Einkommensverwendung diese an sein Kind weiter gebe. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht gedeckt, weil die FB dem Sorgepflichtigen zukomme, der AEAB (inklusive des damit verbundenen Kinderzuschlages) stehe daher zu. Sollte dieser trotz aller Argumentation nicht gewährt werden, so werde beantragt, einen Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit b zu gewähren. Im Falle einer Ablehnung des AEAB wären alle Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt. Zudem werde ersucht mitzuteilen, nach welcher Aktenlage die Tochter als selbsterhaltungsfähig eingestuft werde. Die Aktenlage irre, die Tochter erhalte von beiden Elternteilen finanzielle Unterstützung um das Studium finanzieren zu können. Die Aktenlage wäre der Bw. im Rahmen des Berufungsverfahrens vorzuhalten gewesen, um dazu Stellung nehmen zu können. Es werde daher beantragt, den Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung vollinhaltlich anzuerkennen.

Aus vom Finanzamt im Juni 2007 durchgeführten Abfragen beim Zentralen Melderegister (ZMR) geht u.a. Folgendes hervor: Die Bw. hatte in der Zeit vom - ihren Hauptwohnsitz in xxxxA, M-Weg, ab hat sie diesen in yyyyL, W-Str.. Einen Nebenwohnsitz hatte die Bw. nach diesen Meldedaten im Zeitraum - in zzzzA, H-Str., Tür 4 Die Mutter der Bw. (Großmutter der K.T.) Frau E.K.(E.K) hatte nach den besagten Meldedaten ihrem (Haupt-) Wohnsitz in zzzzA , H-Str. , Tür 5 Die Tochter der Bw. K.T. war nach den Meldedaten als Hauptwohnsitz an folgenden Adressen gemeldet: - : zzzzA , H-Str. , Tür 4, - : 1200 Wien, O-Gasse, ab : zzzzA , H-Str. , Tür 4; Unterkunftgeber: M.T.E. (die Bw.); als Nebenwohnsitz war die Tochter K.T. an folgenden Adressen gemeldet: - : zzzzA , H-Str. , Tür 4, (Unterkunftgeber: K.W.) ab : 5020 Salzburg, Konrad-Laib.Str. 10(WIST-Studentenheim), - : T.,(Unterkunftgeber: T.W.= Vater der K.T.).

Mit Schreiben vom richtete das Finanzamt an die Bw. ein Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt: Nach Wiedergabe der Inhalte der gesetzlichen Regelungen betreffend den AEAB (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG), des Begriffes "Kind" im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 106 Abs. 1 EStG), sowie der Regelung des § 33 Abs. 4 Z. 3 lit a EStG (Kinderabsetzbetrag; im Folgenden kurz: KAB) führte das Finanzamt aus, dass die Bw. für die Tochter K.T. letztmalig im Juli 2001 FB bezogen habe, weshalb die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des AEAB nicht vorliegen würden. Die Bw. werde ersucht dazu Stellung zu nehmen und darüber hinaus gebeten bekannt zu geben, aus welchen Gründen für die Zeit von August 2001 bis Februar 2005 Frau E.K. (Großmutter) die FB für die Tochter der Bw. bezogen habe. Voraussetzung für den UAB gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG sei die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöre und für das weder ihm, noch seinem (Ehe-) Partner FB gewährt werde. Die Unterhaltsverpflichtung ergebe sich aus der Festsetzung des Unterhaltsbetrages in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich. Wenn über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung weder eine behördliche Festlegung, noch ein schriftlicher Vertrag vorliege, bedürfe es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person über das Ausmaß des vereinbarten und des tatsächlich bezahlten Unterhaltes. In diesen Fällen stünde der UAB nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Verpflichtung im vollen Umfang nachgekommen werde und die von den Gerichten angewendeten so genannten Regelbedarfssätze nicht unterschritten würden. Es werde daher um Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht, aus denen die Höhe der zu leistenden Unterhaltsverpflichtung hervorgehe einschließlich eines Nachweises über die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen. Der Pauschalbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung infolge auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes (§ 34 Abs. 8 EStG) stehe dann zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe und wenn auch tatsächlich Mehraufwendungen (dem Grunde nach) erwachsen sind. Es werde daher um Vorlage entsprechender Unterlagen über die Aufwendungen für das Studium der Tochter in Salzburg ersucht.

In Beantwortung des angeführten Ergänzungsersuchens des Finanzamtes führte die Bw. Folgendes aus (Schreiben vom ): Sie habe im Jahr 1999 ein zweites Mal geheiratet und ihren Hauptwohnsitz in AB, M-Weg , begründet. Die Adresse in AN (H-Str. ) sei ihr Nebenwohnsitz. Ihre Tochter sei zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen und habe nicht zu ihr nach AB ziehen wollen. Sie habe die Tochter nicht aus dem gewohnten Umfeld herausreißen wollen (Elternhaus - Großeltern), weshalb sie (die Tochter) an der Adresse in 4052 AN, H-Str. geblieben sei und die Großeltern die Aufsicht übernommen hätten. Aus diesem Grund sei dann der Einfachheit halber die FB im genannten Zeitraum von ihrer Mutter, E.K., direkt bezogen worden. Wie bereits mitgeteilt erbringe sie (die Bw.) eine monatliche Unterhaltsleistung von € 200,00 immer in bar an ihre Tochter; in Hinkunft werde sie diese per Dauerauftrag direkt überweisen lassen. Beigelegt werde eine eidesstättige Erklärung der Tochter betreffend den Erhalt dieser Zahlungen sowie Bestätigungen der Universität Wien und Salzburg. Die "eidesstättige Erklärung" der Tochter der Bw. K.T., datiert mit , lautet wie folgt: "Ich, K.T., geb. am 11.11.1111, wohnhaft in 4052 AN, H-Str. , erkläre an Eides statt, dass ich von meiner Mutter ....(Anmerkung der Berufungsbehörde: der Bw.)..., wohnhaft in yyyyL , W-Str. , monatliche Unterhaltszahlungen in bar in Höhe von € 200,- im Zeitraum vom September 2002 bis laufend (2007) erhalten habe bzw. erhalte" Aus der beigelegten Studienbestätigung der Universität Wien geht hervor, dass K.T. im Wintersemester 2002 zur Fortsetzung der Lehramtsstudiums Deutsch sowie Psychologie und Philosophie gemeldet war. Aus der ebenfalls beigelegten Studienzeitbestätigung der Universität Salzburg geht die Meldung von K.T. für die Studienrichtung Psychologie für das Sommersemester 2003 bis zum Sommersemester 2007 hervor.

Aus einem Ausdruck der Abgaben-Datenbank des Finanzamtes geht hervor, dass die Tochter der Bw. K.T. im Jahr 2006 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (aus zwei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen) von insgesamt € 3.891,64 (demnach umgerechnet auf ein Monat: monatlich € 324,25) erzielt hat. Aus einem im Steuerakt befindlichen Ausdruck aus der FB-Datenbank des Finanzamtes geht hervor, dass die Bw. für ihre Tochter K.T. bis 7/2001 die FB, bezogen hat; für den Zeitraum 8/2001 bis 2/2005 hat die Großmutter von K.T., Frau E.K., für diese FB bezogen und ab 2/2006 (bis 8/2007) bezog die Tochter der Bw. selbst die FB. Aus Familienbeihilfenakt der Tochter der Bw. K.T. geht hervor, dass die Tochter am einen Antrag auf Eigenbezug der FB gestellt hat und dabei folgende Angaben gemacht hat: Sie sei Studentin und geringfügig beschäftigt, wohne im Haus der Großmutter (in 4052 AN, H-Str. ), habe jedoch einen eigenen Haushalt. Weiters finden sich in der FB-Datenbank des Finanzamtes u.a. folgende Anmerkungen: Die Antragstellerin - K.T. (Tocher der Bw.) - wohne im Haushalt ihrer Großmutter, habe jedoch eine eigene Wohnung und erhalte weder von der Großmutter noch von den Eltern Unterhaltszahlungen. Nach Angaben des Finanzamtes wurde dieser Vermerk auf Grund einer mündlichen Aussage der K.T. angefertigt.

Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) richtete dieser einen Bedenkenvorhalt (vom ) an die Bw. mit im Wesentlichen folgenden Inhalt: Nach Vorhalt der Meldedaten der Tochter der Bw. ersuchte der UFS um nähere Darstellung der Wohnsituation der Tochter K.T. im Haus ihrer Großmutter in AN bzw. an den Nebenwohnsitzen (Größe der Wohnung; Zahl und Funktion der Räume; Verfügungsrecht der Mutter der Bw., der Tochter bzw. der Bw. selbst über die/welche Räume; ausschließliche Nutzung einer Wohneinheit durch die Tochter und/oder gemeinsame Nutzung durch die Bw. und ihre Tochter; Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte der Tochter an den verschiedenen Wohnsitzen). Vorgehalten wurden auch die widersprüchlichen Angaben zu den Unterhaltsleistungen der Bw. bzw. des Vaters von K.T. für deren Tochter (einerseits Angabe in der gegenständlichen Berufung, dass beide Elternteile die Tochter finanziell unterstützen und andererseits die Angabe der Tochter im FB-Eigenantrag im Jahr 2006, dass sie weder von der Großmutter, noch von beiden Elternteilen Unterhaltszahlungen erhalte). Ersucht wurde daher um exakte Angaben/Nachweise über Höhe und Zahlungen des vereinbarten Unterhaltes (allfällige amtliche Festsetzung oder außerbehördliche schriftliche oder mündliche Vereinbarungen) sowie um nähere Angaben über die Höhe/Zusammensetzung der Lebensführungskosten der Tochter im Berufungsjahr 2006 sowie um Angaben und Vorlage von geeigneten Nachweisen darüber, wie diese Ausgaben konkret bestritten wurden (Unterhaltsleistungen von Eltern/Großeltern, eigene Einkünfte der Tochter, allfällige Stipendien oder sonstige Quellen). Ersucht wurde darüber hinaus - iZm. dem beantragten Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung - um Angaben über die tatsächlich angefallenen Mehrkosten auf Grund des auswärtigen Studiums (für Zweitunterkunft und Fahrtkosten) sowie um Angabe/Nachweis des Beitrages der Bw. zu diesen Kosten. Der UFS ersuchte im besagten Vorhalt um Beantwortung innerhalb von drei Wochen ab Zustellung (die Zustellung erfolge am ). Mit Schriftsatz vom ersuchte die Bw. um Erstreckung der Frist für die Vorhaltsbeantwortung bis , welcher der UFS mit Mail vom zustimmte. Eine Beantwortung des Vorhaltes erfolgte nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren nach Erlassung einer teilweise stattgebenden BVE nur mehr, ob der Bw. für ihre Tochter K.T. für 2006 der AEAB zusteht bzw. - falls die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen - ob für dieses Jahr der UAB zusteht. Weiters ist noch strittig, ob der Bw. für 2006 der Pauschalbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG wegen außergewöhnlicher Belastung infolge auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes zusteht. Hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte (Sonderausgaben für Lebens- Kranken- und Unfallversicherungen bzw. Kirchenbeitrag) erfolgte bereits mit BVE des Finanzamtes vom eine Stattgabe der Berufung, welcher sich der UFS anschließt, sodass diesbezüglich auf die BVE verwiesen werden kann.

1) Zum Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag : Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idgF steht einem Alleinerzieher ein AEAB zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,- Euro. Alleinerzieher ist nach dieser Gesetzesstelle ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht. § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 idgF lautet: "Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu........" Voraussetzung für den Anspruch auf den AEAB ist demnach also u.a., dass der Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG hat; das ist ein Kind, für das für mindestens sieben Monate im Kalenderjahr ein Anspruch auf den KAB zusteht, wobei der Anspruch auf den KAB wiederum abhängig ist von der Gewährung der FB iSd. FLAG für dieses Kind.

Im Jahr 2006 hat die Bw. für ihre Tochter K.T. nach den Daten des FB-Aktes keine FB bezogen. In diesem Jahr bezog K.T. selbst gem. § 6 Abs. 5 FLAG (so genannter Eigenanspruch) im Zeitraum Februar bis Dezember die FB. Nach den tatsächlichen Verhältnissen betreffend den FB-Bezug für 2006 hat also die Bw. die angeführten Voraussetzungen für den Anspruch auf den AEAB, nämlich den mindestens siebenmonatigen Bezug des KAB (für den wiederum der FB-Bezug Voraussetzung ist) für das anspruchsvermittelnde Kind, nicht erfüllt.

Nach § 2 Abs. 2 FLAG hat diejenige Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (Haushaltszugehörigkeit) primär einen FB-Anspruch. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, hat nach dieser Gesetzesstelle dann einen FB-Anspruch, wenn sie für das Kind die überwiegenden Unterhaltskosten trägt (überwiegenden Kostentragung) und keine andere Person auf Grund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, für die keiner anderen Person FB zu gewähren ist (keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern bzw. Großeltern) und deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten (und die sich auch nicht in Heimerziehung befinden) für sich selbst eine FB-Anspruch. Der Eigenanspruch des Kindes auf FB besteht nur bei Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen und es existiert kein Recht desjenigen, der die gesetzlichen Voraussetzungen für den FB-Bezug erfüllt, auf "Überbindung" des anspruches auf FB auf jemand anderen, der die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Im Gegenteil stellt ein Bezug von FB auf Grund unrichtiger Angaben gem. § 29 FLAG eine mit Geldstrafe zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Im Berufungsverfahren hat die Bw. behauptet, dass ihre Tochter den Antrag auf Eigenbezug der FB aus Vereinfachungsgründen zur Abkürzung des Zahlungsweges gestellt habe und eigentlich sie selbst auf Grund ihrer Unterhaltsleistungen anspruchsberechtigt gewesen wäre. Dem ist entgegen zu halten, dass ihre Tochter im FB-Antrag vom April 2006 angegeben hat, dass sie weder von der Bw., noch von ihrem Vater, noch von ihrer Großmutter (in deren Haus sie ihren Hauptwohnsitz mit eigenem Haushalt hatte), Unterhaltszahlungen erhalten habe (dass sie demnach die Voraussetzungen für den Eigenanspruch auf FB erfülle). Im jetzigen Berufungsverfahren hat die Tochter der Bw. hingegen eine "eidesstättige Erklärung" abgegeben, wonach sie seit September 2002 bis "laufend" (2007) von der Bw. monatlich einen Betrag von € 200,- in bar als Unterhaltsleistung erhalten habe. Diese Widersprüche zwischen den Angaben der Bw. und ihrer Tochter die widersprüchlichen Angaben der Tochter selbst hat der UFS in seinem Vorhalt an die Bw. vom aufgezeigt und sie aufgefordert, geeignete Nachweise darüber vorzulegen, wie die Unterhaltsaufwendungen der Tochter 2006 konkret bestritten wurden (konkreter Unterhaltsbedarf und Deckung desselben durch wessen Beiträge in welcher Höhe). Dieser Aufforderung ist die Bw. nicht nachgekommen, sodass die Berufungsbehörde davon ausgeht, dass der Erstangabe der Tochter der Bw. im FB-Antrag vom April 2006 mehr Glaubwürdigkeit zukommt, als den nunmehrigen Angaben im Berufungsverfahren, die offenbar im Bewußtsein der damit verbundenen steuerlichen Folgen (Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf den AEAB) getätigt wurden. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. u.a.). Wenn später das Vorliegen eines ganz anderen Sachverhaltes behauptet, wird ohne entsprechende Unterlagen oder Beweise dafür vorlegen zu können, entspricht es den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass früheren Aussagen ein größerer Wahrheitsgehalt beizumessen ist, als Behauptungen, die nach Darlegung der nachteiligen steuerlichen Folgen erstmals gemacht werden, um ein abgabenrechtlich günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Doch selbst wenn es tatsächlich zutreffen sollte, dass die Bw. im Jahr 2006 monatlich € 200,- als Unterhaltsbeitrag an die Tochter K.T. geleistet hat, hätte sie nach Ansicht des UFS keinen FB-Anspruch wegen überwiegender Kostentragung gehabt. Dies deshalb, weil der Anspruch auf FB wegen des "überwiegenden Tragens der Unterhaltskosten" darauf abstellt, von wem die Unterhaltsberechtigte mehr als die Hälfte der an sie geleisteten Unterhaltskosten erhält. Nach dem Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung soll die FB - sofern nicht die Berechtigung aufgrund der Haushaltszugehörigkeit Vorrang hat - demjenigen zustehen, der auch absolut gesehen die höheren Leistungen an die Unterhaltsberechtigte erbringt. Dabei sind mit dem Begriff Unterhaltskosten nicht der gesetzliche, notwendige, angemessene oder der gerichtlich festgelegte Unterhalt angesprochen, sondern die tatsächlichen Unterhaltskosten. Ob zu deren Tragung eine Verpflichtung bestand, ist ebenso unerheblich, wie die Herkunft der hierfür benötigten Mitteln; die Tragung tatsächlicher Unterhaltskosten kann demzufolge auch in freiwilligen und zweckgebundenen (z.B. für Möbel anlässlich der Hausstandsgründung etc) Geldzuwendungen oder in der Übernahme von Kosten der Freizeitgestaltung (etwa Urlaubskosten) bestehen. Der UFS hat daher die Bw. aufgefordert, die Höhe und Zusammensetzung der tatsächlichen Unterhaltskosten für ihre Tochter im Jahr 2006 bekannt zu geben und aufzugliedern sowie anzugeben, wer im einzelnen in welcher Höhe zur Bestreitung diesen Kosten beigetragen hat (Beiträge der Eltern, der Großmutter, Eigeneinkünfte des Kindes, Studienbeihilfe, sonstige Quellen) und entsprechende Nachweise darüber vorzulegen. Die diesbezügliche Frage wurde nicht beantwortet und es wurden keinerlei Nachweise vorgelegt. Die Berufungsbehörde geht daher vom so genannten Regelbedarf aus (ein statistischer Durchschnittswert für den durchschnittlichen Unterhaltsaufwand für Kinder in einer österreichischen Durchschnittsfamilie der - gestaffelt nach dem Alter des Kindes - jährlich vom LGZ Wien festgelegt wird und der zur Orientierung für die Gerichte zur Festlegung von Unterhaltszahlungen herangezogen wird), der für die Tochter der Bw. bezogen auf deren Alter im Jahr 2006 rund € 461,- pro Monat betrug. Da in diesem Satz kein Sonderbedarf berücksichtigt ist, muss nach Ansicht der Berufungsbehörde noch ein bestimmter Betrag für Mehraufwendungen (Zweitunterkunft, Fahrtkosten) wegen des auswärtigen Studiums der Tochter zum Ansatz kommen, der mit dem Pauschalbetrag von € 110,- des § 34 Abs. 8 EStG angenommen wird, sodass von monatlichen Unterhaltskosten von insgesamt rund € 570,- ausgegangen werden kann. Diese Annahme wird durch den Umstand erhärtet, dass die Tochter der Bw. im Jahr 2006 eigene Einkünfte von monatlich rund € 325,-erzielte. Der behauptete Unterhaltsbeitrag der Bw. von € 200,- pro Monat ergibt daher zusammen mit den eigenen Einkünften der Tochter einen Betrag von mehr als € 500,- monatlich, sodass auch auf Grund dieses Umstandes davon ausgegangen werden muss, dass der monatliche Unterhaltsaufwand für K.T im Jahr 2006 insgesamt jedenfalls € 500,- bis € 600,- betrug. Selbst wenn also die Bw. 2006 tatsächlich einen Unterhaltsbeitrag von € 200,- pro Monat in bar geleistet haben sollte, hätte sie damit nicht zu mehr als der Hälfte zu den gesamten Unterhaltsaufwendungen beigetragen und somit die oben erwähnte Voraussetzung für den FB-Bezug wegen überwiegender Kostentragung nicht erfüllt. Nach Ansicht des UFS erfolgte somit der Eigenbezug der FB durch K.T. im strittigen Zeitraum zu Recht, die Bw. hatte 2006 nach dem Gesagten keinesfalls Anspruch auf Bezug der FB für ihre Tochter. Damit hätte (auch im Fall der tatsächlichen Zahlung der behaupteten Barbeträge an die Tochter) auch kein Anspruch auf den KAB für die Bw. bestanden, dessen mindestens siebenmonatiger Bezug pro Kalenderjahr wiederum Voraussetzung für den Anspruch auf den AEAB ist. Aus diesen Gründen besteht für die Bw. für 2006 kein Anspruch auf den AEAB, die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.

2) Zum Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG: § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 lautet auszugsweise: "b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. ... "

Voraussetzung für den Anspruch auf den UAB ist demnach, die fehlende Haushaltszugehörigkeit des Kindes und weiters der fehlende FB-Bezug des Anspruchswerbers. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige tatsächlich den gesetzlichen Unterhalt leisten. Im Berufungsfall geht die Abgabenbehörde davon aus, dass die Tochter der Bw. im Jahr 2006 nicht dem Haushalt der Bw. angehört hat. Zwar hat die Bw. die diesbezüglichen detaillierten Fragen zur Wohn- und Haushaltssituation ihrer Tochter nicht beantwortet, jedoch geht aus den vorliegenden Meldedaten hervor, dass die Tochter der Bw. ihren Hauptwohnsitz im Haus ihrer Großmutter (der Mutter der Bw.) in ANhatte, während die Bw. ihren Hauptwohnsitz bis Mitte Jänner 2006 in AB und ab in L., W-Str. hatte. Die Bw. hatte dieselbe Adresse wie ihre Tochter im Haus ihrer Mutter in AN als Nebenwohnsitz gemeldet, dies jedoch nur bis Mitte Jänner 2006. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie nach den Meldedaten bis Mitte Jänner 2006 bei ihrem damaligen Gatten in AB sodass glaubhaft erscheint, dass im Jahr 2006 ihre Tochter K.T. nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt hat. Wie aus den obigen Ausführungen zum Anspruch auf den AEAB hervorgeht, hat die Bw. 2006 weder tatsächlich FB für ihre Tochter bezogen, noch hatte sie darauf (auf Grund der Nichterfüllung der hiefür notwendigen Voraussetzungen - siehe dazu die obigen Ausführungen unter Punkt 1) einen Anspruch. Zu prüfen bleibt daher noch, ob die Bw. 2006 für ihre Tochter den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat. Die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes ergibt sich aus einem allfälligen Gerichtsurteil, einem behördlichen Vergleich oder im Falle einer außerbehördlichen Einigung aus einem in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag. Wenn es weder eine behördliche Festlegung noch einen schriftlichen Vertrag über die Unterhaltsverpflichtung gibt, bedarf es einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhaltes und der tatsächlich bezahlten Beträge hervorgeht. In allen diesen Fällen steht der UAB nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der Unterhaltsverpflichtung im vollen Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten so genannten Regelbedarfssätze nicht unterschritten werden. Die Regelbedarfssätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn weder eine behördliche Festsetzung, noch ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Wenn das Ausmaß des vorgesehenen Unterhaltes durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht wird, so ist nach der Verwaltungspraxis (sh. LStR, RZ 797) der UAB nur für so viele Monate zu gewähren, als rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann Sowohl das Finanzamt, als auch der UFS forderten die Bw. auf, die Höhe des vereinbarten bzw. des tatsächlich geleisteten Unterhaltes für ihre Tochter bekannt zu geben und entsprechende Nachweise darüber vorzulegen. In der Vorhaltsbeantwortung vom gab die Bw. bekannt, dass sie 2006 einen monatlichen Barbetrag iHv. € 200,- als Unterhaltszahlung an ihre Tochter geleistet habe und legte eine entsprechende "eidesstättige Erklärung" der Tochter vor, in welcher diese die Angaben der Bw. bestätigte. Allerdings wurde bereits oben (unter Punkt 1) aufgezeigt, dass diese Angaben im Widerspruch zu den von der Tochter gemachten Angaben im Antrag auf FB vom April 2006 stehen, wonach die Bw. 2006 keinerlei Unterhalt an die Tochter geleistet habe. Diesen Widerspruch hielt der UFS der Bw. im Schreiben vom ausdrücklich vor, die Bw. nahm dazu nicht Stellung. Nachdem über die behaupteten Zahlungen keine Fremdbelege vorgelegt wurden und aus den bereits unter Punkt 1 angestellten Erwägungen den zeitlich früheren Angaben der Tochter der Bw. im Eigenantrag auf FB eine größere Glaubwürdigkeit zukommt, als den nunmehrigen Angaben der Bw. bzw. ihrer Tochter im gegenständlichen Berufungsverfahren, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die Bw. im Jahr 2006 an ihre Tochter tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbracht hat. Mangels tatsächlicher Leistung des gesetzlichen Unterhaltes ist daher die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.

3) Zum Anspruch auf den Pauschalbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG wegen außergewöhnlicher Belastung infolge auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes : Nach der angeführten gesetzlichen Bestimmung gelten Aufwendung für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Im Berufungsfall ist nicht strittig, dass es für das von der Tochter der Bw. im Jahr 2006 in Salzburg betriebenem Studium der Psychologie am Wohnort keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gab. Voraussetzung für den besagten Pauschalbetrag ist allerdings auch, dass durch die auswärtige Berufsausbildung des Kindes entsprechende Mehrkosten (z.B. für eine Zweitunterkunft und für Fahrtkosten) dem Grunde nach tatsächlich entstanden sind und dass der Abgabepflichtige einen Beitrag zu diesen Kosten in nicht untergeordneter Höhe geleistet hat. Nach der Verwaltungspraxis (sh. LStR, RZ 877) sind derartige Zahlungen der Eltern dann nicht von untergeordneter Höhe, wenn sie höher als 50% des Pauschalbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG sind. Auf Grund dieser Rechtslage hat sowohl das Finanzamt, als auch der UFS die Bw. aufgefordert, die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter anzugeben und geeignete Nachweise über die Höhe ihres Beitrages zu diesen Kosten vorzulegen Als Reaktion auf den Vorhalt des Finanzamtes in diesem Berufungspunkt legte die Bw. lediglich eine Studienzeitbestätigung der Universität Salzburg vor. Der Vorhalt des UFS blieb überhaupt unbeantwortet. Es erscheint zwar glaubwürdig, dass Mehrkosten für das auswärtige Studium der Tochter angefallen sind (z.B. Heimkosten - Meldung der Tochter im WIST-Studentenheim in Salzburg laut den vorliegenden Meldedaten), die konkrete Höhe des Beitrages der Bw. zu diesen Kosten wurde aber trotz ausdrücklicher Aufforderung weder betragsmäßig angegeben noch wurden Nachweise über entsprechende Zahlungen vorgelegt. Auf Grund des fehlenden Nachweises über tatsächliche Kostenbeiträge der Bw. zu den Mehrkosten auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung ihrer Tochter war daher die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinerzieherabsetzbetrag
Kinderabsetzbetrag
Familienbeihilfe
Kind iSd EStG
Unterhaltsabsetzbetrag
gesetzlicher Unterhalt
auswärtige Berufsausbildung
Mehrkosten
Kostentragung

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