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Familienbeihilfe: Anspruch
Die Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nach § 2 Abs. 1 lit. b vierter Satz FLAG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits analog auch auf die Zählung der Semester angewendet, nach welchen ein Wechsel des S. 464 Studiums dem Familienbeihilfenanspruch entgegensteht. Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Fall anzuwenden, in dem ein Anspruch auf Familienbeihilfe deshalb erlischt, weil ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des „Toleranzsemesters“ nicht absolviert wird, nach positiver Absolvierung dieses Studienabschnittes bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Familienbeihilfenanspruch aber „wiederauflebt“. – (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/16/0084)