Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.08.2008, RV/1813-W/08

Säumniszuschlag bei verspätetem Zahlungserleichterungsansuchen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1813-W/08-RS1
Sowohl die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entsteht, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt, als auch die Norm des § 217 Abs. 7 BAO, wonach Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen sind, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, knüpft an den Terminus der "Säumnis", der nur eine verspätete Tilgung umfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am reichte die Berufungswerberin (Bw.) die Umsatzsteuervoranmeldung für die am in Höhe von € 55.297,64 fällige Vorauszahlung 03/2008 ein und beantragte die Bezahlung eines Teilbetrages von € 25.000,00 per sofort und die Stundung des restlichen Betrages von € 30.297,64 bis zum . Diesem Ansuchen wurde mit Bescheid vom insofern stattgegeben, als die Stundung bis bewilligt wurde. Die Zahlungen dieser Beträge erfolgten am bzw. am .

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 605,95 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung 03/2008 mit einem Betrag von € 30.297,64 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden wäre.

In der gegen diesen Bescheid am rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass der Teilbetrag an Umsatzsteuer 03/2008 von € 30.297,64 mit Bescheid vom bis gestundet worden wäre.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO nur zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterung die Verwirkung von Säumniszuschlägen verhindern würden. Zeitgerecht wäre ein solches Ansuchen nur, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes eingebracht werde.

Da im vorliegenden Fall erst am elektronisch mittels FinanzOnline ein Zahlungserleichterungsansuchen für die gemäß § 21 Abs. 1 UStG am fällige Umsatzsteuervorauszahlung 03/2008 eingebracht worden wäre, bestehe der mit Bescheid vom vorgeschriebene Säumniszuschlag zu Recht.

Die Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass es einen äußersten Härtefall darstelle, da das Zahlungserleichterungsansuchen lediglich deshalb um einen einzigen Tag verspätet eingebracht worden wäre, weil die Bilanzbuchhalterin an diesem Tag nicht im Hause gewesen wäre und die Bw. als kleines Unternehmen nicht mehrere Buchhalter beschäftige. Da die Bw. ihren steuerlichen Verpflichtungen immer sehr pünktlich nachgekommen wäre, werde ersucht, von der Vorschreibung des Säumniszuschlages abzusehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 230 Abs. 4 BAO dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen.

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Einwand der Bw. hinsichtlich der zum Fälligkeitstag nicht im Hause befindlichen Buchhalterin und der Tatsache der bloß um einen Tag verspäteten Einreichung des Zahlungserleichterungsansuchens geht ins Leere, da die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().

Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht ist ein solches Ansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (diesfalls spätestens am Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 03/2008, dem ) eingebracht wird. Da der Antrag auf Gewährung der Zahlungserleichterung jedoch erst am eingebracht wurde, war dieser nicht mehr zeitgerecht und konnte daher keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfalten.

Da nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO § 230 Abs. 4 BAO nicht sinngemäß anzuwenden ist, brauchte auch nicht untersucht werden, ob dem verspäteten Ansuchen eventuell aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.

Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entsteht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt, kommt hier nicht zur Anwendung, da zum Einen der Begriff der Säumnis nur die verspätete Tilgung erfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen ().

Zum Anderen war auf Grund der wegen der verspäteten Entrichtung der am fälligen Körperschaftsteuer 2006 innerhalb der letzten sechs Monate vor der nunmehr verfahrensgegenständlichen Säumnis () eingetretenen Säumnis eine wesentliche Voraussetzung dieser Norm ohnehin nicht erfüllt.

Obwohl diesen Einwänden konkludent ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO, wonach Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen sind, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, zu entnehmen ist, lässt sich daraus für die Bw. nichts gewinnen, da diese Bestimmung ebenfalls an den Terminus der "Säumnis" geknüpft ist, der wie bereits dargelegt nur die verspätete Tilgung erfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
verspätetes Zahlungserleichterungsansuchen
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2008, 105
UFS Newsletter 2008/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at