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SWK 8, 10. März 2013, Seite 453

Normalwert und Rechnungsstellung

Angabe des Normalwerts kein für den Vorsteuerabzug maßgebliches Rechnungsmerkmal

Klaus Gaedke und Edith Huber-Wurzinger

Gurtner/Pichler haben zum Thema „Normalwert“ eine ausführliche Übersicht in SWK-Heft 36/2012, 1541 ff., gegeben. Ergänzend hierzu wird in diesem Artikel auf die Rechnungsstellung näher eingegangen.

1. Rechnungsstellung bei Normalwert als Bemessungsgrundlage

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurden die Bestimmungen des Art. 80 der MwSt-RL 2006/112/EG durch die neu eingefügte Bestimmung des § 4 Abs. 9 UStG 1994 (Normalwert) umgesetzt (siehe Gurtner/Pichler, SWK-Heft 36/2012, 1541 ff.). Es stellt S. 454sich nun für die Praxis aber die Frage, wie eine Rechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung, bei der sich die Umsatzsteuer vom Normalwert berechnet, auszustellen ist.

Wirft man einen Blick über die Grenze zu unseren deutschen Nachbarn, die eine ähnliche Bestimmung betreffend eine Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 dUStG normiert haben, so findet man in § 14 Abs. 4 dUStG die Regelung, dass in solchen Fällen die Bemessungsgrundlage für die Leistung und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind.

Der österreichische Gesetzgeber hat sich jedoch für eine andere und unseres Erachtens weit unklarere Lösung entschieden: Im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung wurde § 12 Abs. 15 UStG 1994 um folgenden Satz erweitert: „...

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