Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 11.09.2007, FSRV/0096-L/06

Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung durch Verbringung von tabaksteuerpflichtigen Waren ohne Anmeldung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen BL, Landwirt, geb. 19XX, whft. in A, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz, vertreten durch ADir. Walter Reinhardt, vom , SN 500-2006/00302-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 500-2006/00302-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe am anlässlich seiner Einreise nach Österreich über die Grenzkontrollstelle Weigetschlag abgabenpflichtige Waren, nämlich 180 Stück Zigaretten der Marke "Ronson Special White", darauf entfallende Tabaksteuer iHv. 17,01 €, vorsätzlich unter Verletzung der im § 29a Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) und § 1 Abs. 1 Tabakwarenanmeldungsverordnung normierten Verpflichtung zur unverzüglichen mündlichen Anmeldung im Zeitpunkt der Einreise in das Steuergebiet eingebracht und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 (und Abs. 3 lit. a) FinStrG begangen.

Begründend wurde dabei einerseits auf die bei der angeführten Grenzkontrollstelle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte fremdenpolizeiliche Überprüfung, in deren Verlauf die angeführten Tatgegenstände beim Beschuldigten vorgefunden und gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt worden seien, und andererseits auf die einschlägigen Bestimmungen der §§ 29 und 29a TabStG sowie § 33 Abs. 1 FinStrG hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Da er eine tschechische Firma besitze und seit 1996 auch über einen tschechischen Wohnsitz an der Anschrift D in V, mit fremdenpolizeilicher Genehmigung und unbefristeter Daueraufenthaltsbewilligung mit Geburtsnummer und tschechischem Pass (jeweils in Kopie beiliegend) verfüge, habe er dieselben Rechte und Pflichten wie ein tschechischer Bürger. Das schließe auch die abgabenfreie Einfuhr von 200 Stück Zigaretten im Reisegepäck als Privatperson ein und sei dieser Umstand auch der Grenzpolizei hinlänglich bekannt. Ein Vorsatz wegen Steuerhinterziehung bzw. eine strafbare Handlung sei daher aus den angeführten Gründen nicht gegeben und werde daher ersucht, das eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Laut der dem angefochtenen Einleitungsbescheid zu Grunde gelegten Mitteilung der Grenzpolizei (GPI Bad Leonfelden) wurde der in aufrechter Ehe mit CL verheiratete und finanzstrafrechtlich unbescholtene Bf., der neben seinem Wohnsitz und einem nicht näher bezeichneten Unternehmen in der Tschechischen Republik, u. zw. an der oa. Anschrift, auch über einen Wohnsitz im Steuergebiet, u. zw. in A, wobei letzterer offenbar gemeinsam vom Bf. mit seiner Ehegattin und drei Kindern im Alter von nunmehr 9, 17 bzw. 19 Jahren wird, und (auch) über eine inländische Erwerbs- bzw. Einkunftsquelle iSd. EStG 1988 (vgl. auch StNr. 12 des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21 EStG 1988), verfügt, am bei seiner mit dem in Österreich zugelassenen PKW erfolgten Einreise über die Grenzkontrollstelle Weigetschlag von den die Grenzkontrolle durchführenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit 200, zuvor in der Tschechischen Republik erworbenen, Zigaretten der oa. Marke betreten. Von diesen Tabakwaren wurden von den Grenzkontrollorganen 180 Stück Zigaretten wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens gemäß §§ 89 Abs. 2, 17 Abs. 2 lit. a und 33 Abs. 5 FinStrG bei Gefahr im Verzug beschlagnahmt.

Weiters wurde hinsichtlich der zuletzt angeführten Warenmenge vom Zollamt Linz (als Abgabenbehörde) mit Bescheid vom dem Bf. die gemäß § 29a TabStG entstandene Tabaksteuer iHv. 17,01 € vorgeschrieben (vgl. dazu auch die eine Berufung des Bf. abweisende Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 34).

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein entsprechender Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der an sich auch zu keinen weiteren bzw. eigenen Vorerhebungen verpflichteten (vgl. ), Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd. § 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen regelmäßig erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sein werden (vgl. zB. ).

Gemäß § 83 Abs. 1 und 2 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen.

Nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte (, und ) und der herrschenden Rechtsmeinung (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 83/3) hat diese Verständigung in den Fällen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, mittels anfechtbarem Bescheid zu erfolgen, während hingegen einer Einleitung wegen anderer, von vornherein keine Durchbrechung des Bankgeheimnisses iSd. § 38 Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetzes bewirkende, Finanzvergehen keine normative Kraft zukommen kann (vgl. ).

Der Gegenstand eines allfälligen Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. ). Daher reicht, im Unterschied zum abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des dem Verdächtigen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zur Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht "bestimmt", dh. in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. zB. ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde- bzw. Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (lit. a leg.cit.).

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 TabStG unterliegt die Einbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet der Tabaksteuer. Gemäß § 29 Abs. 1 leg.cit. sind Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedsstaat (der Gemeinschaft) im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, steuerfrei, sofern diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind. Für nicht steuerfreie Waren entsteht gemäß Abs. 3 leg.cit. mit deren Verbringung in das Steuergebiet für den Verbringer oder den beauftragten gewerblichen Beförderer die Steuerschuld, wobei der Steuerschuldner die nicht steuerfreien Tabakerzeugnisse im Zeitpunkt der Einreise, entweder gegenüber den (anwesenden) Zollorganen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes [vgl. § 15a Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)], mündlich anzumelden hat (S. dazu § 1 Tabakwarenanmeldungsverordnung, BGBl II 2004/169).

Gemäß § 29a Abs. 1 TabStG ist für die Dauer der in § 44f Abs. 2 [hinsichtlich der Zigaretteneinfuhr aus der Tschechischen Republik vom (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union) bis geltenden] genannten Übergangsfristen die Verbrauchsteuerbefreiung gemäß § 29 für von Reisenden im persönlichen Gepäck aus der Tschechischen Republik in das Steuergebiet eingebrachte Zigaretten grundsätzlich auf 200 Stück beschränkt.

Hat der Reisende seinen normalen Wohnsitz allerdings im Steuergebiet und reist er über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in das Steuergebiet ein, so ist die steuerfreie Zigaretten-Menge mit 25 Stück beschränkt (§ 29a Abs. 2 Z. 1 TabStG).

Als normaler bzw. gewöhnlicher Wohnsitz einer natürlichen Person gilt dabei jener Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung), an dem diese wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, dh. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt, wobei bei Personen, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst sind, sich abwechselnd an verschiedenen Orten aufzuhalten, der Ort der persönlichen Beziehungen als gewöhnlicher Wohnsitz gilt, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehren (§ 4 Abs. 1 Z. 8 ZollR-DG).

Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt, demzufolge der Bf. neben seinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik auch weiterhin über einen Wohnsitz im Steuergebiet, an dem er nicht nur (ebenfalls) beruflich tätig ist, sondern sich auch (regelmäßig) seine Familie aufhält (vgl. aktuelle Melderegisterabfragen bzw. Abfragen zur angeführten StNr.), bei der Einreise (in das Steuergebiet) über die Grenzkontrollstelle Weigetschlag am die Menge von 200, in der Tschechischen Republik im freien Verkehr erworbenen, Stück Zigaretten mit sich führte, ohne die für ihn nach den bisherigen Erhebungsergebnissen geltende gesetzliche Steuerfreimenge übersteigende Stückanzahl der Zigaretten bei den, die Bundesgrenzkontrolle durchführenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (mündlich) anzumelden, kann mit der im nunmehrigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit ohne Zweifel der Schluss abgeleitet werden, dass der Bf., indem er damit einerseits die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und andererseits eine Verkürzung der Tabaksteuer bewirkt hat, zumindest hinsichtlich der die Freimenge des § 29a Abs. 2 Z. 1 TabStG übersteigenden Zigaretten objektiv tatbildlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Auf das Vorliegen der jeweiligen sich in der (subjektiven) Wissens- bzw. Willenssphäre des objektiv tatbildlich Handelnden abspielenden Vorsatzkomponenten kann, abgesehen von den Fällen eines entsprechenden Schuldeingeständnisses des Täters, regelmäßig aus den nach außen hin in Erscheinung tretenden Tat- und Täterumständen geschlossen werden (vgl. z.B. ). Bezogen auf das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG muss der objektiv tatbildlich Handelnde somit wissen und wollen, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dass diese Pflichtverletzung eine Abgabenverkürzung nach sich zieht. Ein bloßes "Wissen-Können" oder "Wissen-Müssen" reicht dazu jedoch nicht aus (vgl. ).

Wenngleich einerseits im Stadium der (förmlichen) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG noch keine exakte und vollständige Umschreibung des (dem Verdächtigen) zur Last gelegten Verhaltens im Sinne einer (späteren) Subsumtion erforderlich ist und andererseits beim Erfolgsdelikt des § 33 Abs. 1 FinStrG der Vorsatz des Täters nicht auch notwendigerweise den exakten Verkürzungsbetrag umfassen muss, ist der bescheidmäßige Ausspruch eines Tatverdachtes der Abgabenhinterziehung nur insoweit zulässig, als der bisher bis zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG ermittelte Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass der Verdächtige nicht nur objektiv tatbildlich gehandelt, sondern auch um die im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit als relativ hoch zu veranschlagende Möglichkeit sowohl einer Pflichtverletzung als auch einer Abgabenverkürzung (dem Grunde nach) wusste und somit die erforderliche innere Einstellung zur Tathandlung bzw. zum Taterfolg aufwies (vgl. z.B. ). Derartiges ist aber weder aus der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen, sich im Wesentlichen, was die Ausführungen zur Tat als auch zum Täter bzw. zu den Tatumständen angeht, auf die in Bezug auf die Tatumstände sehr kursorisch gehaltenen Feststellungen der Grenzkontrollbehörde vom stützenden Begründungsausführungen noch aus den sonstigen, sich va. aus den (unwidersprochenen) und nicht von vornherein als unglaubwürdig abzuqualifizierenden Äußerungen des Bf. ergebenden Verfahrensergebnissen zu entnehmen. So weist im Gegenteil der geäußerte Beschwerdestandpunkt eher darauf hin, dass der Bf., indem er (zu Unrecht) davon ausging, dass ob seines (weiteren), allerdings nach derzeitiger Erhebungslage nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 1 Z. 8 ZollR-DG entsprechenden, Wohnsitzes außerhalb des Steuergebietes die ihm offenbar bekannte Beschränkung des § 29a Abs. 2 Z. 1 TabStG für ihn nicht gelte, in einem die Schuldform des Vorsatzes iSd. §§ 8 Abs. 1 und 33 Abs. 1 FinStrG jedenfalls ausschließenden Irrtum (vgl. § 9 FinStrG) verfangen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29a TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Tatverdacht
Tabaksteuerpflicht im Reiseverkehr innerhalb der Gemeinschaft

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at