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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.02.2013, RV/1350-W/12

Arbeitszimmer eines Gebietsvertreters einer Bausparkasse im Wohnungsverband

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1350-W/12-RS1
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird.
RV/1350-W/12-RS2
Bei Bewirtungsausgaben gilt, dass so genannte "gemischte Aufwendungen", die nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbar sind, zur Gänze nicht abzugsfähig sind (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

A) Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (= Bw.) für das Jahr 2010 langte am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin gab der Bw. an, dass er Außendienstmitarbeiter einer Bausparkasse sei und eine bezugsauszahlende Stelle habe. Der Bw. machte folgende Werbungskosten geltend:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Werbungskosten
Kennzahl
erklärter Betrag in €
Gewerkschaftsbeiträge etc.
717
48,00
Fachliteratur
719
32,42
Reisekosten
721
4.906,38
Aus-/Fortbildungskosten
722
60,00
sonstige Werbungskosten
724
7.537,72
Summe
12.584,52

Bei den Sonderausgaben erklärte der Bw. € 6,81 für Weiterversicherungen und Renten (KZ 450).

B) Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bw. ersucht, den als sonstige Werbungskosten erklärten Betrag den in der Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Kennzahlen zuzuordnen und innerhalb dieser eine weitere Aufgliederung in einzelne Ausgabengruppen vorzunehmen. Um eine kurze Erläuterung hinsichtlich eventuell beantragter Aus- und Fortbildungskosten sowie sonstiger Werbungskosten werde ersucht.

In Ergänzung dazu werde darauf hingewiesen, dass nach Prüfung dieser Aufstellungen eine zusätzliche Belegvorlage hinsichtlich einzelner Aufwendungen nicht ausgeschlossen werden könne. Die Weiterversicherung möge mittels Belegkopie nachgewiesen werden.

C) Dieses Ergänzungsersuchen wurde durch Übermittlung der Unterlagen am mittels einer Aufstellung beantwortet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Art der Werbungskosten
Aufwendungen Jahresbetrag in €
Vergütungen durch AG. in €
Verbleibende Werbungskosten in €
1
Porto
123,29
123,29
2
Fax/Telefonanschluss
411,69
82,33
329,36
3
Auto Firmentelefon
141,43
141,43
4
Breitband Laptop
229,22
229,22
5
Software
130,19
130,19
6
Arbeitsbehelf
562,90
562,90
7
Bürokosten anteilig
587,09
587,09
8
20 Jahr-Feier (+ 50. Geb.tag)
1.950,00
1.950,00
9
Büromaterial
665,50
665,50
10
Werbung
1.954,37
1.954,37
11
Lesebrille
888,00
444,00
444,00
12
Km-Geld
10.755,78
7.308,00
3.447,78
13
Diäten
1.458,60
1.458,60
14
Fachliteratur
32,42
32,42
15
Fortbildungskosten
60,00
60,00
16
Summe
19.950,48
7.834,33
12.116,15

Weiters wurde eine Kopie des Gebäudeplanes (OZ 5/2010) für das Erdgeschoss nachgereicht. Darin ist ein Arbeitszimmer mit 10,37 m² eingezeichnet. Von diesem Arbeitszimmer wurden auch vier Farbfotos hergestellt, die als weitere Beilage (OZ 6/2010) nachgereicht wurden. Zudem wurden zwei handschriftlich geführte Abrechnungen betreffend der 20-Jahr Feier respektive Geburtstagsfeier mitgesendet.

Schließlich wurden die (monatlichen) Reisekostenabrechnungen (OZ 9 ff./2010) dem Finanzamt übermittelt. Diese weisen u.a. folgende Daten aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag (2010)
Fahrziel
Uhrzeit Beginn
Uhrzeit Ende
Reisezeit (in Std.)
Jänner
04.01. bis 05.01. Urlaub
0
07.01.
S.P.u.a..
10:00
18:00
8
08.01.
Besprechung D.B.L..
08:00
20:00
12
11.01.
K.E.u.a.
08:00
20:00
12
12. 01.
B1
09:00
16:00
---
13.01.
D.B.u.a..
10:00
19:00
9
14.01.
B1
10:00
16:00
----
15.01.
M.S.u.a.
09:00
15:00
6
18.01.
Sch.B.u.a.
09:00
19:00
10
19.01.
Z.A.u.a.
09:00
19:00
10
20.01.
B1
09:00
16:00
----
21.01.
WN.Sch.H.u.a.
08:00
18:00
10
22.01.
H.T.u.a.
09:00
18:00
9
25. 01. bis 27.01. Urlaub
0
28.01.
B.E.u.a.
08:00
20:00
12
29.01.
G.N.u.a.;
09:00
17:00
8
Februar
01.02. bis 05.02. Urlaub
0
08.02.
W.G.u.a.
09:00
19:00
10
09.02.
K.B.u.a.
09:00
19:00
10
10.02
K.T.u.a.
08:00
20:00
12
11.02.
N.B.u.a.
10:00
18:00
8
12.02. bis 16.02. Urlaub
17.02.
K.B.S.B.u.a.
08:00
20:00
12
18.02
W.W.L.H.u.a.
10:00
18:00
8
19.02.
WN.W.G.u.a.
08:00
16:00
8
22.02.
R.D.B.u.a.
09:00
19:00
10
23.02.
B1
08:00
17:00
---
24.02.
B1
08:00
12:00
---
24.02.
K.B.H.W.u.a.
13:00
19:00
6
25.02.
V.WN.u.a.
10:00
20:00
10
26.02.
S.V.u.a.
10:00
17;00
7
März
02.03.
P.T.u.a.
09:00
12:00
3
02.03.
B1
13:00
18:00
---
03.03.
P.B.u.a.
09:00
20:00
11
04.03.
B.F.u.a.
10:00
19:00
9
05.03.
H.B.u.a.
08:00
20:00
12
08.03.
B1
08:00
16:00
---
09.03.
Z.S.u.a.
09:00
17:00
8
10.03.
B1
08:00
16:00
---
11.03.
R.W.u.a.
09:00
20:00
11
12.03.
Kg.B.u.a.
10:00
16:00
6
15.03.
B1
08:00
16:00
---
16.03.
R.K.u.a.
10:00
19:00
9
17.03
Ki.B.u.a.
09:00
19:00
10
18.03.
S.B.u.a.
10:00
17:00
7
19.03.
WN.,N.K.u.a.
08:00
19:00
11
22.03.
R.B.u.a.
10:00
18:00
8
23.03.
U.B.u.a.
09:00
16:00
7
24.03.
D.Br.u.a.
09:00
19:00
10
25.03.
B1
09:00
16:00
---
26.03.
Z.B.u.a.
08:00
13:00
5
29.03.
R.Bd.u.a.
09:00
17:00
8
30.03.
Z.SV.u.a.
08:00
14:00
6
31.03.
F.,Z.B.u.a.
09:00
19:00
10
April
01.04.
B1
09:00
17:00
---
02.04.
S.Zen.
06:00
18:00
12
06.04.
B.St.u.a.
09:00
19:00
10
07.04.
R.Ko.u.a.
09:00
19:00
10
08.04.
U.B.K.u.a.
09:00
16:00
7
09.04
P.BV.u.a.
09:00
21:00
12
12.04.
S.K.u.a.
08:00
20:00
12
13.04.
P.WN.u.a.
09:00
17:00
8
14.04.
B1
08:00
17:00
---
15.04.
F.O.u.a.
09:00
15:00
6
16.04.
Z.O.u.a.
08:00
16:00
8
19.04.
S.M.u.a.
006:00
18:00
12
20.04.
K.U.B.u.a..
08:00
19:00
11
21.04.
B1
09:00
16:00
---
22.04.
Z.SV.,K.G.u.a..
09:00
19:00
10
23.04.
B2
08:00
18:00
---
26,.04.
B1
08:00
13:00
---
26.04.
F.Ow.u.a.
14:00
18:00
4
27.04.
K.U.B.,P.T.u.a.
09:00
19:00
10
28.04.
K.U.B,K.A.L.u.a.
09:00
19:00
10
29.04.
K.W.u.a.
09:00
20:00
11
30.04.
B2
09:00
17:00
----
Mai
03.05.
L.B.u.a.
09:00
17:00
8
04.05.
W.L/W.u.a.
08:00
20:00
12
05.05.
R.D/B.u.a.
10:00
19:00
9
06.05.
K.K.L.u.a.
10:00
19:00
9
07.05.
H.SV.u.a.
14:00
20:00
6
10.05.
B1
08:00
17:00
---
11.05.
St.B.u.a.
10:00
18:00
8
12.05.
B2
09:00
17:00
----
14.05.
Urlaub
0
17.05.
S.T.u.a.
09:00
17:00
8
18.05.
B1
09:00
17:00
---
19.05.
WN,K.B.u.a.
08:00
19:00
11
20.05.
B.H.u.a.
10:00
17:00
7
21.05.
Schb.B.u.a.
09:00
18:00
9
24.05.
Pfingstmontag
0
25.05.
B1
09:00
16:00
---
26.05.
Sch.St.u.a.
09:00
18:00
9
27.05.
B1
09:00
17:00
---
28.05.
B.Hb.u.a.
08:00
16:00
8
31.05.
H.E.u.a.
12:00
22:00
10
Juni
01.06
B.K.L.u.a.
09:00
19:00
9
02.06.
F.B.u.a.
08:00
20:00
12
04.06.
Urlaub
0
07.06.
K.B.V.u.a.
10:00
18:00
8
08.06.
WN,S.P.u.a.
09:00
19:00
10
09.06.
B2
08:00
18:00
---
10.06.
G.O.u.a.
09:00
18:00
9
11.06.
B1
09:00
17:00
---
14.06.
F.C.B.u.a.
08:00
19:00
11
15.06.
R.B.,Sch.T.u.a.
10:00
18:00
8
16.06.
V.B.V.u.a.
09:00
20:00
11
17.06.
St.K.L.u.a.
09:00
14:00
5
18.06.
B1
08:00
16:00
---
21.06.
St.B.,K.B.u.a.
10:00
17.00
7
22.06.
L.W.u.a.
09:00
18:00
9
23.06.
B1
09:00
16:00
---
24.06.
O.H.u.a.
10:00
18:00
8
25.06.
B2;
08:00
18:00
---
28.06.
St.Bd.u.a.
09:00
19:00
10
29.06.
B.,S.K.L.u.a.
08:00
14:00
6
30.06.
G.N.,S.W.u.a.
09:00
20:00
11
Juli
01.07.
Kr.B.u.a.
10:00
19:00
9
02.07.
F.W.u.a.
09:00
14:00
5
05.07 bis 07.07. Urlaub
0
08.07.
W.B.u.a.
08:00
20:00
12
09.07.
B1
09:00
16:00
---
12.07.
BG.B.u.a.
10:00
17:00
7
13.07.
H.F.u.a.
10:00
18:00
8
14.07.
B.WN.u.a.
09:00
20:00
11
15.07.
L.E.u.a.
09:00
18:00
9
16.07.
B1
08:00
16:00
---
19.07.
Z.Od.u.a.
08:00
20:00
12
20.07.
P.P.u.a.
08:00
20:00
12
21.07.
G.B.u.a.
09:00
19:00
10
22.07.
La.B.u.a.
09:00
19:00
10
23.07.
Ka.E.u.a.
08:00
20:00
12
26.07. bis 30.07. Urlaub
August
02.08 bis 15.08. Urlaub
16.08.
H.Fd.u.a.
09:00
14:00
5
16.08.
B1
14:00
19:00
---
17.08.
WN,K.W.u.a.
09:00
17:00
8
18.08.
V.P.u.a.
09:00
19:00
10
19.08.
B.A.M.u.a.
09:00
21:00
12
20.08.
Pa.WN.u.a.
10:00
20:00
10
23.08.
B.K.L.,S.M.u.a.
09:00
13:00
4
23.08.
B1
14:00
18:00
---
24.08.
M.So.u.a.
09:00
20:00
11
25.08.
B2
08:00
16:00
---
26.08.
B2
08:00
16:00
---
27.08.
S.Tr.u.a.
08:00
19:00
11
30.08.
K.H.u.a.
08:00
18:00
10
31.08.
F.S.u.a.
09:00
15:00
6
September
01.09.
Sch.S.u.a.
08:00
20:00
12
02.09.
WN,M.
08:00
20:00
12
03.09.
S.Zen.,G.P.u.a.
06:00
18:00
12
06.09.
B1
09:00
17:00
---
07.09.
S.T.,K.T.u.a.
09:00
19:00
10
08.09.
D.K.L.u.a.
09:00
21:00
12
09.09.
W.P.u.a.
08:00
20:00
12
10.09.
B.S.u.a.
08:00
14:00
6
13.09.
B1
08:00
16:00
---
14.09.
B.V.u.a.
09:00
18:00
9
15.09.
P.WN,A.H.u.a.
09:00
17:00
8
16.09.
K.B.,W.H.u.a.
09:00
17:00
8
17.09.
V.E.u.a.
09:00
19:00
10
20.09. bis 24.09. Urlaub
27.09.
T.W.u.a.
09:00
18:00
9
28.09.
Wa.P.u.a.
14:00
20:00
6
29.09.
Sch.E.u.a.
08:00
20:00
12
30.9.
B1
08:00
16:00
---
Oktober
01.10.
B.W.N.u.a.
09:00
19:00
10
04.10.
P.S.V.u.a.
09:00
20:00
11
05.10.
W.T.u.a.
07:00
15:00
8
06.10.
B.A.M.
08:00
14:00
6
06.10.
B1
15:00
18:00
---
07.10.
M.L.u.a.
09:00
18:00
9
08.10.
Wi.G.u.a.
06.00
22:00
16
11.10.
Sch.U.B.u.a.
09:00
12:00
3
11.10.
H.T.R.L.u.a.
14:00
20:00
6
12.10.
B1
08:00
16:00
8
13.10.
B.B.u.a.
08:00
14:00
6
13.10.
E.B.u.a.
15:00
19:00
4
14.10.
K.Ö.u.a.
13.00
20:00
7
15.10.
B.A.u.a.
08:00
15:00
7
15.10.
Sch.Eb.u.a.
16:00
19:00
3
18.10.
Sch.P.u.a.
08:00
12:00
4
18.10.
B1
14:00
18:00
4
19.10.
W.H.u.a.
10:00
19:00
9
20.10.
L.W.,P.K.u.a.
10:00
19:00
9
21. 10.
St.B.,F.Sch.u.a.
09:00
19:00
10
22.10.
M.-WN.,
08:00
13:00
5
22.10.
B1
14:00
18:00
---
25.10.
Urlaub
0
27. 10.
W.Be.u.a.
10:00
19:00
9
28.10.
Sch.L.u.a.
09:00
15:00
6
28.10.
K.B.,S.A.,
16:00
19:00
3
29.10.
B1
09:00
16:00
---
November
02.11.
Br.E.u.a.
09:00
18:00
9
03.11.
Di.B.u.a.
10:00
20:00
10
04.11.
Sw.P.u.a.
09:00
20:00
11
05.11.
H.BF.u.a.
08:00
20:00
12
08.11.
F.K.u.a.
10:00
18:00
8
09.11.
Wo.H.u.a.
09:00
19:00
10
10.11.
St.H.u.a.
09:00
18:00
9
11.11.
B1
09:00
17:00
---
12.11.
B1
09:00
17:00
---
15.11.
Ch.T.u.a.
08:00
20:00
12
16.11.
Ro.B.u.a.
09:00
20:00
11
17.11.
B1
09:00
16:00
---
18.11.
W.V.u.a.
09:00
17:00
8
19.11.
WN.
09:00
13:00
4
19.11.
Hg.E.u.a.
14:00
20:00
6
22.11.
P.M.u.a.
09:00
17:00
8
23.11.
Ma.L.u.a.
09:00
16:00
7
24.11.
K.B.,B.M.u.a.
09:00
16:00
7
25.11.
B1
09:00
16:00
7
26.11.
Wg.B.,u.a.
09:00
20:00
11
29.11.
P.H.u.a.
10:00
20:00
10
30.11.
Wi.V.u.a.
09:00
20:00
11
Dezember
01.12.
T.Wi.u.a.
10:00
20:00
10
02.12.
P.B.,u.a.
09:00
18:00
9
03.12.
B1
09:00
16:00
---
06.12.
WN.,H.WN
09:00
13:00
4
06.12.
B1
14:00
17:00
---
07.12.
Z.M.u.a.
08:00
20:00
12
09.12.
B1
09:00
16:00
----
10.12.
L.,R.B.u.a.
09:00
14:00
5
10.12.
E.
16:00
21:00
5
13.12.
B1
09:00
16:00
--
14.12.
St.W.u.a.
10:00
16:00
6
15.12.
Ko.W.u.a.
08:00
20:00
12
16.12.
Ku.E.u.a.
08:00
15:00
7
16.12.
K.A.u.a.
17:00
20:00
3
17.12.
B1
10:00
16:00
5
20.12.
Fi.W.u.a.
09:00
18:00
9
21.12.
B.P.u.a.
09:00
19:00
10
22.12.
B1
09:00
16:00
---
23.12.
M.P.u.a.
08:00
20:00
12
27.12.
Ga.B.u.a.
10:00
19:00
9
28.12.
Pa.B.u.a.
09:00
19:00
10
29.12.
H.W.N.u.a.
08:00
20:00
12
30.12.
L.L.u.a..
09:00
15:00
6

D) Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erstellt. Dabei wurden von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von € 7.734,53 abgezogen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen (Beträge in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitsmittel (719)
1.006,37
Fachliteratur (720)
15,00
Reisekosten (721) (km-Geld 3.447,78 + Diäten 1.328,80)
4.776,58
Aus-/Fortbildungskosten (722)
60,00
Sonstige Werbungskosten (724)
1.876,58
Summe
7.734,53

Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich auf € 86.067,88, von dem der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 subtrahiert wurden. Das zu versteuernde Einkommen betrug demnach € 86.007,88, die Einkommensteuer € 33.444,09. Die festgesetzte Einkommensteuer errechnete sich nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von € 31.734,63 mit € 1.709,46. Die Abgabennachforderung war daher € 1.709,00.

Dieser Einkommensteuerbescheid wurde wie folgt begründet:

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen € 36.400,00 und € 60.000,00 vermindere sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 ein absetzbarer Betrag in Höhe von € 60,00 ergebe.

Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung lägen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Bw. nicht gegeben, daher könnten die diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 20 EStG 1988 seien die Kosten für das Taschenbuch " Ein FBI Agent erklärt ... " ausgeschieden worden, da es sich hierbei um keine berufliche Fachliteratur handle. Auch Ausgaben für DVD-Recorder, Kamera und Blitzgerät, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke an Kunden stellten nichtabzugsfähige Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988 dar, weil einerseits eine ausschließlich berufliche Verwendung nicht erkennbar gewesen sei, und Kundengeschenke ohne Werbewert nichtabzugsfähige Repräsentationskosten seien.

Auch die Kosten für Getränke aus Anlass des eigenen Geburtstages und gleichzeitiger Feier eines Firmenjubiläums seien ausgeschieden worden, da eine einwandfreie Trennung in berufliche und private Veranlassung nicht möglich gewesen sei. Da der Bw. überwiegend im Außendienst tätig sei und gelegentlich Fahrten in ein Büro in B. unternommen habe, seien Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 20 EStG 1988 nicht anzuerkennen. Vom Zubehör wie Tinte, Festplatte, Akku für Handy, Internetgebühren seien je 40% für Privatnutzung von den Telefonkosten 20% gemäß § 184 BAO (Schätzung) ausgeschieden worden. Außerdem seien die vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlten Ersätze von € 7.308,00 und € 293,51 von den geltend gemachten Aufwendungen abgezogen worden.

E) Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010 Berufung. Diese Berufung richtete sich gegen folgende Punkte: a) Firmenjubiläum; b) häusliches Arbeitszimmer; c) Kamera; d) Tinte, Festplatte, Akku für Handy; e) Internet und Telefonkosten.

Der Bw. beantragte die oben angeführten Punkte zu berücksichtigen und einen neuen Einkommensteuerbescheid zu erlassen.

Das mobile Internet (SIM-Karte) werde zu 100% nur beruflich am Firmenlaptop benützt, um mit dem Zentralrechner beim Kunden verbunden zu sein und firmeninterne Nachrichten unterwegs abfragen und versenden zu können. Den Firmenlaptop könne er nicht für private Zwecke nützen, dafür sei ein privater Anschluss angebracht worden.

80% der Telefonkosten seien ausschließlich nur für Unterlagen, die eingescannt werden, um per Fax oder Internet an diverse Versicherungen oder die Zentrale des Arbeitgebers weitergeleitet zu werden. Telefonapparat sei keiner vorhanden, da alle in der Familie ein Mobiltelefon besäßen. Die Telefonkosten seien ausschließlich nur von Faxsendungen.

Das häusliche Arbeitszimmer (Büro) werde ausschließlich nur für die berufliche Arbeit des Bw. verwendet, um Unterlagen vom Kunden zu ergänzen, Finanzierungspläne mit allen seinen Unterlagen und Plänen zu erarbeiten, Schadensmeldungen zu bearbeiten und kontrollieren und alles was noch dazugehört, um seiner Arbeitspflicht nachzukommen.

Dies alles könne er nicht unterwegs im Auto erledigen und sei nicht zumutbar.

Es würden auch Unterlagen von den Kunden aufbewahrt und alle technischen Einrichtungen wie PC, Fax, Kopierer, Aktenschrank, Schreibtisch und Sitzgelegenheit für Kundenberatungen sei auch vorhanden. Die Fahrt in das Büro nach B. seien Dienstbesprechungen und auch Kundentermine, von Kunden aus der näheren Umgebung von B., die im Büro einen Termin haben wollten und für Kfz- Ab- und Anmeldung. Daher werde sein Büro ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit benützt.

Seine Arbeitsgeräte würden ausschließlich für seine berufliche Arbeit verwendet; die Kamera für die Dokumentation der Baufortschritte bei Hausbau, Renovierung und Umbau, Hauskauf, Schäden an Eigenheim und Haushalt sowie Kfz.

Die Festplatte werde zum Sichern von Kundendaten und Unterlagen verwendet; diese sei auch durch ein Passwort geschützt, private Daten würden auf einer zweiten Festplatte gesichert.

Ein Akku für das Mobiltelefon wäre länger nicht erforderlich, wenn er nicht so viel beruflich telefonieren würde. Seine Privatgespräche würden sich in Grenzen halten; daher wäre 10% Privatanteil das zumutbare Ausmaß.

Der Verbrauch von Tinte vom Drucker werde zum überwiegenden Teil beruflich veranlasst. Der Ausdruck von diversen Firmenanträgen, ausgearbeitete Finanzierungsunterlagen (ca. 25 bis 40 Seiten pro Einreichung), der Ausdruck von Fotos von Schäden, Objekten, Baufortschritt usw. Ein privat veranlasster Ausdruck finde sehr selten statt und könne höchstens mit 10% bewertet werden.

Bei der Feier des Firmenjubiläums seien ausschließlich Kunden eingeladen gewesen, die er kenne seit er bei seiner Arbeitgeberfirma zu arbeiten begonnen habe. Das Jubiläum mit 20 Jahre Wüstenrot und 50 Jahre sei ein sehr guter Werbeeffekt gewesen. Es seien diverse Weiterempfehlungen und (Vertrags-)Abschlüsse erfolgt.

F) Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde der Erstbescheid dahingehend abgeändert, dass die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, um € 153,33 vermindert wurden. Dadurch stieg der Gesamtbetrag der Einkünfte auf € 86.221,22, das zu versteuernde Einkommen belief sich auf € 86.161,22. Die Einkommensteuer wurde mit € 33.520,76 berechnet. Davon wurde die anrechenbare Lohnsteuer laut Erstbescheid subtrahiert, was eine festgesetzte Einkommensteuer von € 1.786,13 zur Folge hatte. Diesem Betrag wurde die bisher festgesetzte Einkommensteuer von € 1.709,46 gegenübergestellt, woraus eine Abgabennachforderung von € 77,00 resultierte.

In der zusätzlichen Begründung zu diesem Bescheid (OZ 48 f/2010) wurde Folgendes ausgeführt:

a) Arbeitszimmer: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung seien nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde. Weiters habe die Abziehbarkeit zur Voraussetzung, dass das beruflich verwendete Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei und der Raum tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Bei der Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstelle, sei das typische Berufsbild entscheidend. Somit sei ein Arbeitszimmer bei einer Tätigkeit, die nach der Verkehrsauffassung schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt werde, generell nicht abzugsfähig. Lediglich bei nicht eindeutig festlegbarem Schwerpunkt sei darauf abzustellen, ob in zeitlicher Hinsicht überwiegend das Arbeitszimmer benützt werde.

Der Bw. sei seit vielen Jahren als Finanz- und Verkaufsberater im Außendienst bei der BSP AG. tätig. Aus den vorgelegten Reisekostenberichten sei ersichtlich, dass im Jahr 2010 insgesamt 25.609 km gefahren worden seien. Angesichts der Art der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit handle es sich um eine Tätigkeit, die typischerweise außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt werde. Mögen auch Arbeiten, wie z.B. Finanzierungspläne erarbeiten, Schadensmeldungen bearbeiten und kontrollieren, im häuslichen Arbeitszimmer getätigt werden, so führe dies nicht dazu, dass der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit eines Finanzierungs- und Verkaufsberaters in einem häuslichen Arbeitszimmer liege. Das Berufsbild werde - wie bei jedem Vertreter - durch seine Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers geprägt, auf das zeitliche Überwiegen sei daher nicht mehr näher einzugehen. Die für das im Wohnungsverband gelegene Büro geltend gemachten Aufwendungen könnten daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.

b) Bewirtung anlässlich des Firmenjubiläums und der eigenen Geburtstagsfeier:

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

2.a) Aufwendungen oder Ausgaben der privaten Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten.

3) Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben: Darunter fielen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weise der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege, könnten derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von € 1.950,00 seien im Zusammenhang mit dem 20-jährigen Firmenjubiläum und seinem 50. Geburtstag angefallen. Dabei seien laut Angaben des Bw. ausschließlich Kunden bewirtet worden. Die Zusammenlegung dieser beiden Anlässe hätte einen guten Werbeeffekt bewirkt.

Diene die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation sei sie gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Etwaige werbeähnliche Elemente seien in diesen Fällen bedeutungslos. Gemischte Aufwendungen seien jedenfalls zur Gänze nicht abzugsfähig.

Der Geburtstag einer Person sei ein Ereignis aus dem Bereich der privaten Lebensführung. Auch wenn ein derartiges Fest geeignet sei, den Beruf des Einladenden zu fördern, könnten die Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Da der Anlass nicht ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sei, sondern eine gemischte Veranstaltung gegeben sei, komme § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zum Tragen.

c) Arbeitsmittel:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien Aufwendungen oder Ausgaben der privaten Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten.

Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes lieg darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen, Aufwendungen für die private Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommenssteuerlich relevanten Bereich verlagern könnten, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssten.

Kamera:

Aufwendungen für den Erwerb eines Fotoapparates seien grundsätzlich wegen des Aufteilungsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze dem Privatbereich zuzuordnen. Lediglich wenn aufgrund der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen der Fotoapparat ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken diene - das werde etwa bei einem Berufsfotografen, einem Fotoreporter oder Dokumentarfilmer der Fall sein - käme eine steuerliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen in Betracht. Im gegenständlichen Fall fänden sich keine Hinweise für die (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung der Digitalkamera.

Mobiles Internet (Sim Karte):

Die Kosten der beruflichen Verwendung von Internet (und Telefon) seien als Werbungskosten absetzbar. Es werde die 100%ige berufliche Nutzung behauptet, eine private Nutzung sei nicht möglich, es stünde dafür ein privater Anschluss zur Verfügung. In Anbetracht der breiten privaten Nutzungsmöglichkeiten des Internets (Internetrecherchen, Telebanking, Mailverkehr) würde eine ausschließliche berufliche Nutzung der Erfahrung widersprechen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur wäre eine behauptete (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung von Telekommunikationsmitteln durch Aufzeichnungen aller Telefongespräche und Internetzugriffe nachzuweisen (). Sei eine genaue Abgrenzung der beruflichen und der privaten Nutzung nicht möglich, sei die Aufteilung zu schätzen.

Da der Bw. keine Aufzeichnungen über die private und berufliche Nutzung des Internets geführt habe, sei der Privatanteil im Schätzungsweg zu ermitteln. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die berufliche Notwendigkeit der Internetnutzung außer Zweifel stehe und offenbar ein zweiter Anschluss im Haushalt vorhanden sei. Eine überwiegende berufliche Nutzung sei jedenfalls glaubhaft, der Privatanteil sei daher wie im Vorjahr mit 30% als angemessen anzusehen. Es würden daher € 160,45 anstatt der im Erstbescheid gewährten € 137,53 gewährt.

Dieselben Ausführungen gelten auch für Festplatten, Akku für Mobiltelefon und Tinte, auch hier sei jeweils ein Privatanteil von 30% angesetzt worden (Festplatte lt. BVE: € 59,43, Akku € 34,30, Tinte € 72,46).

Ein in Position 9 aufgetretener Rechenfehler im Zuge der Erstveranlagung sei nunmehr korrigiert worden.

Die Telefonkosten (Position 2) würden im beantragten Ausmaß von € 329,36 bereits im Erstbescheid berücksichtigt werden.

G) Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Vorlageantrag und beantragte die Aufwendungen für das Firmenjubiläum und das Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen.

a) Das häusliche Arbeitszimmer werde ausschließlich nur für seine berufliche Arbeit verwendet. Da die Außendienstarbeit auch mit sehr viel Büroarbeit verbunden sei und diese nicht im Kraftfahrzeug erledigt werden könne, sei daher ein Büro sehr wichtig. Da bei der Arbeit des Bw. der Kunde im Vordergrund stehe (Versicherungsprämien von Mitbewerbern vergleichen und für Kunden aufbereiten und seine Verträge konvertieren und auf den neuesten Stand bringen).

Es brauche sehr viel Zeit und Gründlichkeit, um Fehler zu vermeiden. Daher sei es notwendig, ein Büro zu haben, wo diese Arbeit erledigt werden könne und wo auch die Unterlagen vom Kunden aufbewahrt seien.

b) Die Firmen-Jubiläumsfeier habe ausschließlich für Werbezwecke zu seiner Beratertätigkeit gedient. Es seien nur langjährige Kunden eingeladen gewesen, um weitere Empfehlungen zu bekommen.

H) Mit Vorhalteschreiben vom wurde der Bw. ersucht, folgende Unterlagen und Informationen ha. beizubringen: 1) Er werde ersucht, den für das Jahr 2010 gültigen Dienstvertrag nachzureichen.

2) Weiters werde er ersucht, eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma beizubringen, in der wahrheitsgemäß bestätigt werde, dass er im Büro in B. entweder einen Arbeitsplatz hatte oder aber nicht gehabt habe. Jedenfalls sei aus den vom Bw. vorgelegten Reisekostenabrechnungen zu ersehen, dass er immer wieder ganze Arbeitstage im Büro in B. verbracht habe.

3) In seinem Berufungsschreiben erwähne der Bw., dass er nicht alle Arbeit in seinem Kraftfahrzeug erledigen könne. Welche der von ihm zu erledigenden Arbeiten könnte oder müsste er in seinem Auto erledigen und wieviel Zeit beanspruchten diese Arbeiten?

I) Mit Telefax vom wurde das Vorhalteschreiben laut Abschnitt H) vom Bw. wie folgt beantwortet:

Es sei ihm nicht möglich, dass er jeden Tag die Beratungsstelle aufsuche, um die Arbeiten, die anfielen, zu erledigen, da seine meisten Kunden im Umkreis von Be., L., P. und nur wenige in der Nähe von B. seien. Es wäre unwirtschaftlich manchmal auch mehrmals am Tag in die Beratungsstelle und zurück zu fahren. Daher habe er bei sich zu Hause ein Büro gemacht, um die Kundenanliegen sofort erledigen zu können. Er fange in der Frühe zu Hause an, um sich auf seine Kundentermine vorzubereiten und am Abend würden alle angefallenen Anfragen und Verträge vom Tag erledigt. Dazu gehöre es auch, die eingegangenen E-Mails und die untertags angefallenen Anrufe zu beantworten. Manchmal sei es auch möglich, zwischen den Kundenterminen Kfz-Anfragen zu erledigen, oder wenn es sich ausgehe, Kundentermine für die nächsten Tage auszumachen.

Wenn er einmal nach Baden in das Büro komme, seien es entweder Termine mit Kunden, die in die Beratungsstelle kommen möchten oder für Kraftfahrzeuge An-, Ab- oder Ummeldungen vorzunehmen. Wenn er in der Beratungsstelle sei, erledige er, wenn es die Zeit erlaube, auch andere Kundenanliegen. Den größten Teil der Büroarbeit erledige er zu Hause, oft komme es auch vor, dass Kunden zu ihm nach Hause zu einer Beratung kämen.

Die Arbeiten, die er im Kraftfahrzeug erledigen könne, seien Kundenanfragen oder Anfragen vom Vertragsservice, Schadenabteilung von der Bausparkasse und der Versicherung.

Diesem Telefax waren folgende Unterlagen angeschlossen: a) Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt vom von der Arbeitgeberfirma des Bw.. In diesem Schreiben wird bestätigt, dass der Bw. seit als angestellter Berater für Finanzdienstleistungen im Außendienst tätig sei. Die Kommunalsteuer werde in der Gemeinde B. abgeführt, da in der Beratungsstelle in B. für den Bw. ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

b) Dienstvertrag nach dem Außendienst-Kollektivvertrag vom sowie Funktionsbeschreibung für Berater für Finanzdienstleistungen vom .

J) Nach entsprechender schriftlicher Aufforderung vom erstattete das Finanzamt mit Schreiben vom seine Stellungnahme zur Vorhaltsantwort laut Abschnitt I) und entgegnete Folgendes:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 sei ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde. Weiters sei es nur dann abzugsfähig, wenn es nach der Art der Tätigkeit unbedingt notwendig sei und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstelle, hänge vom typischen Berufsbild ab. Träten hier Zweifel auf, müsse das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt werden.

Im gegenständlichen Fall bestehe laut Dienstvertrag des Bw. mit seiner Arbeitgeberfirma die Tätigkeit in der Akquisition, Kundenbetreuung und Sonstiges in einem zugewiesenen Gebiet. Somit handle es sich bei der Tätigkeit des Bw. um die typische Tätigkeit eines Gebietsvertreters. Beim Beruf "Vertreter" liege der Tätigkeitsschwerpunkt regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers, daher seien die Aufwendungen generell nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 20 Tz 104/6). Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil neben der umfangreichen Reisetätigkeit nur ein untergeordneter Zeitraum für die Nutzung des Arbeitszimmers verbleibe. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit sei nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel werde darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt werde.

Aus den Reiseabrechnungen für das Jahr 2010 gehe hervor, dass der Bw. sich ca. fünf bis sechs Tage pro Monat ganztägig im Büro aufhalte und ca. zwischen 100 und 155 Stunden pro Monat (entspreche ca. 12 - 18 Tage) im Außendienst unterwegs sei. Das zeitliche Ausmaß der Tätigkeiten im häuslichen Büro werde weder im erstinstanzlichen noch im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat bekannt gegeben; es seien lediglich die Arbeiten beschrieben worden.

Seitens des Finanzamtes werde nicht bezweifelt, dass der Bw. Tätigkeiten zu Hause ausführe, aber allein aufgrund der hohen Anzahl von Außendiensttagen sei bereits ersichtlich, dass ohne Außendiensttätigkeit die Ausübung des Berufes für den Bw. gar nicht möglich wäre.

Aufgrund des dargestellten Ausmaßes des Außendienstes sowie der Bürotage sei davon auszugehen, dass eine überwiegende Nutzung (mehr als die Hälfte der Tätigkeit) des streitgegenständlichen Arbeitszimmers nicht vorliegen könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig sind die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer (€ 587,09) sowie die Aufwendungen für eine Feier zum 20-jährigen Firmenjubiläum und zum 50. Geburtstag des Bw.( € 1.950,00).

I) Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:

a) Der Bw. erwarb mit Kaufvertrag vom den Hälfteanteil an der Liegenschaft Be.Bgasse. Die Einlagezahl lautet XXX bei der Katastralgemeinde Be.(123..). Laut beigebrachter Kopie des Wohnungsplanes (OZ 5/2010) für das Erdgeschoß befindet sich ein Büroraum mit 10,37 m² (Wohnfläche des Erdgeschoßes: 82,51 m²). Der Büroraum ist mit einem zweiflügeligem Schreibtisch ausgestattet, einen Schreibtischstuhl mit Armlehnen und einen zweiten Stuhl ohne Armlehnen. Auf dem Schreibtisch befindet sich u.a. ein Laptop. Weiters befindet sich in diesem Raum eine Regalwand für Bene-Ordner und ein Regalteil für Formulare. Der Büroraum verfügt über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten und wird vom Bw. morgens zur Terminvorbereitung und abends zur Erledigung der untertags angefallenen Anfragen und der Beantwortung der eingegangenen E-Mails verwendet.

b) Der Bw. ist nach dem Außendienst-Kollektivvertrag seit angestellter Berater für Finanzdienstleistungen bei der BSP gemeinnützige reg. Genossenschaft mbH. (nunmehr: B-V.).

c) Dem Bw. steht laut Bestätigung seiner Arbeitgeberfirma vom ein Arbeitsplatz in der Beratungsstelle Baden zur Verfügung.

d) Für das Streitjahr legte der Bw. die unter Abschnitt C) ausgeführten Fahrten- und Reiseberichte. Der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Reisezeit sind aus dieser Aufstellung für das ganze Jahr 2010 ersichtlich.

e) Laut der Kostenaufstellung unter OZ 7 f./2010 bezahlte der Bw. anlässlich des 20-jährigen Firmenjubiläums und seines 50. Geburtstagsfestes € 1.950,00 für die Bewirtung der von ihm eingeladenen Gäste.

II) einkommensteuerliche Beurteilung:

1) Arbeitszimmer:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ordnet an: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Die Gesetzesbestimmung wie sie in lit. d formuliert ist, wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eingeführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nach dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 maßgeblich geblieben ist, ist die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu beurteilen (vgl. ). Ob das streitgegenständliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen darstellt, ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. ).

Im Fall des Bw. ist festzuhalten, dass er angestellter Gebietsvertreter einer Bausparkasse ist und Finanzdienstleistungen im Außendienst vertreibt. Nach dem "typischen Berufsbild" einer solchen Tätigkeit liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. außerhalb seines Arbeitszimmers, weil dort auch der materielle Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt (vgl. ; ). Sollten beim Bw. doch diesbezügliche Zweifel bestehen, ist auf die unter dem Abschnitt C) aufgelisteten Fahrten- und Reiseberichte für das Streitjahr zu verweisen [siehe auch Sachverhaltsfeststellung d)]. Daraus ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Bw. - ausgenommen die Urlaubstage - an nahezu allen Werktagen den vollumfänglichen Arbeitstag im Ausmaß von acht bis zwölf Stunden im Außendienst verbrachte. An zwei bis sechs Tagen pro Monat kam der Bw. seiner Arbeitspflicht während der Bürozeiten im Beratungsbüro in B. oder in Be. nach. Dass er neben den für seinen Beruf essenziellen Vertriebsarbeiten im Außendienst und im Beratungsbüro am Morgen Vorbereitungsarbeiten für seine Termine und abends die Beantwortung von E-Mails in seinem im Wohnungsverband gelegenen Büroraum durchführt, kann nach der vorangeführten Judikatur nicht dazu führen, dass dieser Büroraum als steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitszimmer qualifiziert wird.

Die Berufung ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

2) Bewirtungsspesen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

§ 20 enthält Bestimmungen durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt werden soll. Aufwendungen (Ausgaben) wird die Abzugsfähigkeit wegen ihres ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen privaten Charakters und im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblichen oder beruflichen Veranlassung mit privater Veranlassung versagt. Es genügt zwar ein bloß mittelbarer Zusammenhang, um die betriebliche oder berufliche Veranlassung anzunehmen. Wird jedoch der mittelbare Zusammenhang von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen (vgl. Jakom, [Baldauf], EStG³, Kommentar, Tz 1 zu § 20).

Der Verwaltungsgerichtshof hat für Bewirtungsspesen ausdrücklich zu Recht erkannt, dass, falls die Bewirtungsausgaben nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbar sind, also so genannte "gemischte Aufwendungen" sind, der Grundsatz gilt, dass gemäß der vorzitierten Gesetzesstelle die Bewirtungsausgaben zur Gänze nicht abzugsfähig sind (vgl. ; ).

Der Bw. bringt sowohl in seinem Berufungsschreiben vom als auch im Vorlageantrag vom vor, dass nur Kunden geladen gewesen seien; dies habe ihm "diverse Weiterempfehlungen" gebracht. Der Bw. hat es aber in seinen Schriftsätzen unterlassen, die Geschäftsabschlüsse, die mit der Feier anlässlich des 20-jährigen Firmenjubiläums verbunden waren, konkret nachzuweisen. Zudem ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates davon auszugehen, dass der Umstand, dass bei dieser Feier auch der 50. Geburtstag des Bw. gefeiert wurde, "gemischte Aufwendungen" zu verzeichnen waren und damit das Aufteilungsverbot zum Tragen kommt.

Daher ist die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitszimmer
Büroraum
Bewirtungsspesen

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