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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.08.2005, RV/0531-L/05

Pflichtveranlagung bei Urlaubsersatzleistungen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/14/0103 eingebracht (Amtsbeschwerde). Einstellung des Verfahrens mit Beschluss v. wegen Zurückziehung der Beschwerde (§ 33 Abs. 1 VwGG).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw.) stellte am einen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für 2004. Im Einkommensteuerbescheid vom ergab sich eine Nachforderung von 76,88 €. Der Bescheid enthielt den "Hinweis", dass die Bw. während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten hätte. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung seien die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert worden, als wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden.

Mit einem als "Berufung" tituliertem Schriftsatz vom zog die Bw. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorgelegen seien.

Aus einem am seitens der Amtspartei erstellten "Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung" gehen für das streitgegenständliche Jahr folgende Beschäftigungszeiten hervor:


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von
bis
Bezeichnung
Arbeitgeber
Arbeiterin
H-GmbH
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
H-GmbH
Arbeiterin
G-GmbH

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und verwies zur Begründung darauf, dass gemäß § 41 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung u.a. dann zu erfolgen habe, wenn im Kalenderjahr zumindest gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert würden, bezogen worden seien. In diesen Fällen würde der Arbeitnehmer mit einer Nachzahlung belastet. Nur wenn keine Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorlägen, erfolge eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen. Komme es dann zur Steuernachzahlung habe der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die erfolgte Veranlagung mit Berufung zu bekämpfen und damit zu beantragen, dass sein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückgenommen werde. Da im gegenständlichen Fall infolge des Bezuges von gleichzeitigen lohnsteuerpflichtigen Einkünften gegeben seien, könne der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung nicht zurückgenommen werden.

Im Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass im Einkommensteuerbescheid 2004 ein falsches Datum des Austrittsdatums bei der Fa. H-GmbH (nämlich ) angegeben worden sei. Tatsächlich sei ein Doppelbeschäftigungszeitraum nur zwischen (Arbeitsbeginn bei G-GmbH ) und (definitive Beendigung der Beschäftigung bei H-GmbH ) vorgelegen.

Dem Vorlageantrag waren folgende Beilagen angefügt:

  • Blatt 4 des Einkommensteuerbescheides vom (Lohnzettel der in diesem Jahr bestehenden Beschäftigungsverhältnisse),

  • Schreiben der Fa. H-GmbH vom , wonach das Dienstverhältnis mit einvernehmlich aufgelöst werde und die Auszahlung der Endabrechnung zum erfolge;

  • Arbeitsbescheinigung der Fa. H-GmbH vom , aus dem Folgendes hervorgeht:

    • - Ende der Beschäftigung

    • - Ende des Entgeltsanspruchs:

    • - Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung für sieben Werktage.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis der Bw. bei der Fa. H-GmbH durch einvernehmliche Auflösung mit beendet wurde; Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung zur Auszahlung gelangte und bei ein weiteres nachfolgend bei der Fa. G-GmbH erst am begann. Strittig ist hingegen die rechtliche Frage, ob bei einer derartigen Konstellation ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt oder nicht.

Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dann ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben, wenn ein gleichzeitiger Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, vorhanden ist.

Unstrittig ist, dass bei der Bw. Ersatzleistungen für Urlaubsabfindungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 gemeinsam mit dem laufenden Arbeitslohn zur Versteuerung gelangten.

Das Finanzamt vertritt dazu die Ansicht, dass diese Ersatzleistungen mit dem Monatstarif unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes zu versteuern seien. Am Lohnzettel sei daher als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Tag des Kalendermonates, also der , anzuführen. Da die Bw. am ein neues Dienstverhältnis angetreten habe, lägen insoweit Bezüge für überschneidende Zeiträume und somit ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Die Abgabenbehörde erster Instanz stützt diese Ansicht offenbar auch auf Rz 909 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002), eines Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen. Diese Richtlinien sind als interne Weisung des BMF für den unabhängigen Finanzsenat allerdings rechtlich nicht bindend und wie noch zu zeigen ist, auch im Ergebnis unrichtig.

Diese vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht ist unzutreffend. Gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei einem Arbeitnehmer der Lohnzahlungszeitraum nur dann der Kalendermonat, wenn er durchgehend beschäftigt ist. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonates, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag dieses Ereignisses. Dass bei einer Auszahlung von Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 der Kalendermonat auch dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen ist, wenn keine durchgehende Beschäftigung vorliegt, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Da die Bw. am bei der Firma H-GmbH austrat und erst am bei der Firma G-GmbH eintrat, liegt keine durchgehende Beschäftigung und somit kein monatlicher Lohnzahlungszeitraum, ja nicht einmal die von ihr angenommene allfällige "Doppelbeschäftigungszeitraum" zwischen 15. und vor. Für die Ersatzleistung (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) ist daher wie für den laufenden Bezug als Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag heranzuziehen. Bezüge für überschneidende Zeiträume liegen demnach nicht vor. Eine sachliche Rechtfertiung, dass auf dem Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma H-GmbH nicht der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern der letzte Tag des Kalendermonates anzuführen ist, besteht nicht.

Zusammenfassend bezog die Bw. im Streitjahr nicht gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, sodass kein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben ist.

Auf Grund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagung
Lohnzahlungszeitraum
Ersatzleistung
Urlaubsabfindung
Anmerkung
Zitiert/besprochen in
AStN 2005/146
ARD 5679/19/2006
RdW 2006/307, 318

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAD-05631